cabrio schrieb am 11.02.2016 um 15:04:56: eindeutig hervor, dass das Gericht aus systematischen Gründen (Vermeidung von Wertungswidersprüchen) auch in anderen Fällen (und bei Verkürzung auf sieben Jahre) annehmen würde, dass es auf die tatsächliche Teilnahme nicht ankommt, solange nur - nachweisbar - das Niveau
B1 erreicht wurde.
ja wirklich? dann kannst du sicher diesen Abschnitt, aus dem das so eindeutig hervorgeht zitieren?
cabrio schrieb am 11.02.2016 um 15:04:56:nur den - erklärten - Willen des Gesetzgebers deutlicher ausgedrückt als der Gesetzgeber selbst es getan hat.
WO hat der GEsetzgeber das *erklärt*?
Der Gesetzgeber hat im Gesetz folgendes erklärt:
Zitat:Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.
man kann vieles reininterpretiren, aber *erklärt*/vom Gesetzgeber festgelegt ist das oben stehende.
cabrio schrieb am 11.02.2016 um 15:04:56: sowohl gegen die schlampige Arbeit des Gesetzgebers als auch gegen die außerordentliche Borniertheit von Behördenmitarbeitern
ja, und deswegen selber "schlampig" formulieren?#
Oder nur weil dir diese Auslgeung so passt?
cabrio schrieb am 11.02.2016 um 15:04:56:außerordentliche Borniertheit von Behördenmitarbeitern (in diesem Fall bei der EBH).
das ist an
Unverschämtheit kaum zu überbieten
vor allem vor dem Hintergrund der Formulierung des Gesetzestextes