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Keine verkürzung auf 7 Jahren ! (Gelesen: 8.689 mal)
andreas88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 11.02.2016 um 15:28:48
 
Muss man unbedingt B1 und höher haben oder gilt auch Studienkolleg und Studium.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 11.02.2016 um 15:52:53
 
cabrio schrieb am 11.02.2016 um 15:04:56:
Das Gericht sagt in Rz. 36 f., dass es in DIESEM Fall nicht darauf ankommt - weil der Kläger ohnehin weit überobligatorische Integrationsleistungen erbracht hat.

Genau. Da es in dem vorliegenden Fall bei dem Einbürgerungsbewerber die Voraussetzungen für die EB nach dem sechsjährigen Aufenthalt gegeben sind, hat es keinen Sinn gemacht, die Frage mit er Teilnahme am I-Kurs detaillierter zu untersuchen. Insoweit bleibt die Frage, ob der Besuch eines I-Kurses für die Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sieben Jahre notwendig ist, nicht (gerichtlich) endgültig geklärt.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 11.02.2016 um 16:23:01
 
cabrio schrieb am 11.02.2016 um 15:04:56:
eindeutig hervor, dass das Gericht aus systematischen Gründen (Vermeidung von Wertungswidersprüchen) auch in anderen Fällen (und bei Verkürzung auf sieben Jahre) annehmen würde, dass es auf die tatsächliche Teilnahme nicht ankommt, solange nur - nachweisbar - das Niveau B1 erreicht wurde.


ja wirklich? dann kannst du sicher diesen Abschnitt, aus dem das so eindeutig hervorgeht zitieren?

cabrio schrieb am 11.02.2016 um 15:04:56:
nur den - erklärten - Willen des Gesetzgebers deutlicher ausgedrückt als der Gesetzgeber selbst es getan hat.


WO hat der GEsetzgeber das *erklärt*?

Der Gesetzgeber hat im Gesetz folgendes erklärt:
Zitat:
Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.


man kann vieles reininterpretiren, aber *erklärt*/vom Gesetzgeber festgelegt ist das oben stehende.

cabrio schrieb am 11.02.2016 um 15:04:56:
sowohl gegen die schlampige Arbeit des Gesetzgebers als auch gegen die außerordentliche Borniertheit von Behördenmitarbeitern 


ja, und deswegen selber "schlampig" formulieren?#
Oder nur weil dir diese Auslgeung so passt?

cabrio schrieb am 11.02.2016 um 15:04:56:
außerordentliche Borniertheit von Behördenmitarbeitern (in diesem Fall bei der EBH).

das ist an Unverschämtheit kaum zu überbieten
vor allem vor dem Hintergrund der Formulierung des Gesetzestextes
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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andreas88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 11.02.2016 um 20:19:38
 
?? Was war noch mal die Antwort auf meine Frage?
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 11.02.2016 um 20:35:11
 
Zitat:
Muss man unbedingt B1 und höher haben oder gilt auch Studienkolleg und Studium.


Um eine deutschsprachiges Studium ableisten  zu dürfen hat man ja meist ein Sprachnachweis. TestDAF und DSH ist B2 und höher. Damit wären die besonderen Integrationsleistungen erfüllt um auf sechs Jahre zu verkürzen.
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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #20 - 11.02.2016 um 20:38:40
 
Zitat:
?? Was war noch mal die Antwort auf meine Frage?


Auf die tatsächliche Teilnahme am Kurs kommt es nicht an, wenn man B1 oder mehr nachweisen kann. Nach abgeschlossenem Studium dürfte das der Fall sein. In einigen Bundesländern und bei einigen Einbürgerungsbehörden ist das aber unter Umständen nur mit Unterstützung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit vermittelbar. Man kann auch - nach Ablehnung des gestellten Einbürgerungsantrags - noch eine Fachaufsichtsbeschwerde machen.
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andreas88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 11.02.2016 um 21:16:23
 
Er hat aber nur B1 und ist damit ins Studienkolleg aufgenommen worden um die Hoschulreife zu erlangen. Damit durfte er dann studieren. Als Sprachzertifikat hat er also nur B1

grisu1000 schrieb am 11.02.2016 um 20:35:11:
Um eine deutschsprachiges Studium ableisten  zu dürfen hat man ja meist ein Sprachnachweis. TestDAF und DSH ist B2 und höher. Damit wären die besonderen Integrationsleistungen erfüllt um auf sechs Jahre zu verkürzen.

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andreas88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 11.02.2016 um 21:19:00
 
Studium hat er leider im 5 Semester [color=#00ff00][/color]abgebbrochen und macht jetzt eine Ausbildung.cabrio schrieb am 11.02.2016 um 20:38:40:
Auf die tatsächliche Teilnahme am Kurs kommt es nicht an, wenn man B1 oder mehr nachweisen kann. Nach abgeschlossenem Studium dürfte das der Fall sein. In einigen Bundesländern und bei einigen Einbürgerungsbehörden ist das aber unter Umständen nur mit Unterstützung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit vermittelbar. Man kann auch - nach Ablehnung des gestellten Einbürgerungsantrags - noch eine Fachaufsichtsbeschwerde machen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #23 - 12.02.2016 um 00:29:38
 
Zitat:
Er hat aber nur B1 und ist damit ins Studienkolleg aufgenommen worden um die Hoschulreife zu erlangen. Damit durfte er dann studieren. Als Sprachzertifikat hat er also nur B1


Dann müsste er aber doch ein Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung haben. Die bestandene Feststellungsprüfung im Fach Deutsch sollte als Sprachnachweis reichen.
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andreas88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 12.02.2016 um 00:33:11
 
Ja das hat er Lila.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #25 - 12.02.2016 um 00:49:24
 
Zitat:
Als Sprachzertifikat hat er also nur B1


Er kann doch jederzeit eine höhere Sprachprüfung als B1 machen, ohne den Kurs zu besuchen. Er muss sie nur bestehen.

Erspart dann Diskussionen mit der EBH.
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #26 - 12.02.2016 um 01:20:04
 
grisu1000 schrieb am 12.02.2016 um 00:49:24:
Er kann doch jederzeit eine höhere Sprachprüfung als B1 machen, ohne den Kurs zu besuchen. Er muss sie nur bestehen.

Erspart dann Diskussionen mit der EBH


Ich kann mir nicht vorstellen, dass das nötig ist. Die Feststellungsprüfung wird allgemein als äquivalent zur DSH (Stufe 2 oder 3) anerkannt und wird als Sprachnachweis für den Hochschulzugang akzeptiert. Damit sollte klar sein, dass das Niveau deutlich über B1 liegt (meistens etwa C1). Da kann man sich die Kosten für eine weitere Sprachprüfung sparen.
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andreas88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #27 - 12.02.2016 um 01:27:18
 
Eine weitere Sprachprüfung kostet über 200 euro ! Ist das nötig?
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Newman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #28 - 12.02.2016 um 09:07:50
 
Wenn die Feststellungsprüfung vorliegt, braucht er keine weitere Sprachprüfung. Damit sind höhere Sprachkenntnisse als B 1 nachgewiesen. Bei uns würde damit im Regelfall eine Verkürzung auf sechs Jahre erfolgen. Allerdings hat da jedes Bundesland eine andere Sichtweise.

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andreas88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #29 - 12.02.2016 um 11:24:11
 
Sehr geehrter Herr



Für die  Ausstellung des "Zertifikat Integrationskurs" bitte ich Sie, mir - nachdem Sie die Bescheinigung über das Ergebnis des "Leben in Deutschland"-Test erhalten haben - eine kurze E-Mail zu senden. Dieser fügen Sie bitte eine Kopie Ihres B1-Zertifikates und Ihres Passdokumentes bei. Anschließend kann ich Ihnen auch das "Zertifikat Integrationskurs" übersenden.



Freundliche Grüße

Xxxxxx

Anscheinend stellt das BAFM doch noch das Zertifikat aus und kennt nur eine art von Zertifikate.

Schade,dass es keine verkürzung auf 6 jahren gibt.
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