Hallo Bulut,
wenn du innerhalb der 1,5 Jahre keine angemessene Beschäftigung findest, kommt eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, da der gesetzlich vorgeschriebene Zeitrahmen des § 16 Abs. 4 Satz 1
AufenthG bereits voll ausgeschöpft wurde.
Um weiter im Bundesgebiet bleiben zu können, musst du bis März entweder eine passende Beschäftigung finden oder in eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck wechseln.
Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18
AufenthG kommt es hauptsächlich darauf an, dass es sich um eine deinem Studienabschluss angemessene qualifizierte Beschäftigung handelt. Wenn du jetzt eine qualifizierte Teilzeitbeschäftigung findest, dann muss diese den Hauptaufenthaltszweck darstellen (= mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit). Und du musst soviel verdienen, dass du deinen Lebensunterhalt damit bestreiten kannst.
Der Wechsel in eine Niederlassungserlaubnis nach § 9
AufenthG ist aufgrund der Sperrwirkung des § 16 Abs. 4 Satz 3
AufenthG nicht möglich. Außerdem werden Zeiten der Ausbildung nur zur Hälfte auf die erforderlichen 5 Jahre Aufenthalt angerechnet. Und auch eine Niederlassungserlaubnis nach § 18b
AufenthG kommt nicht in Betracht, da du die Voraussetzungen dafür nicht erfüllst.
Wenn alles Stricke reißen, kannst du selbstverständlich auch ausreisen, dich von der Heimat aus in Ruhe um eine Beschäftigung kümmern und dann mit einem Visum - sofern erforderlich - erneut einreisen.
Zitat:Ich denke jetzt darüber, ob ich einen Fehler mit Ablehnung gemacht habe.
Nach meiner persönlichen Meinung: Ja, das hast du. Es wäre besser gewesen, die Beschäftigung anzunehmen, sie 2 Jahre lang durchzuziehen und dann eine Niederlassungserlaubnis nach § 18b
AufenthG zu beantragen.
Viele Grüße
dgstein