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Jobsuchende, unbefristete Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 2.141 mal)
bulut
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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09.12.2015 um 18:28:38
 
Guten Tag,
Ich bin,
aus Nicht-EU-Land
Uni-Absolvent an einer deutschen Hochschule
Jobsuchende.
seit 9 Jahren in Deutschland.
Nach dem Abschluss habe ich den Aufenthaltstitel für 1,5 Jahre bekommen. Die Frist läuft im März 2016 ab. Bisher konnte ich leider keinen Job finden. Ich arbeite seit 3 Monaten in Teilzeit bei einer Firma (die Beschäftigung hat nicht mit meinem Studium zu tun). dort verdiene ich monatlich durchschnittlich 700€.  Ich habe während meiner Studienzeit nebenbei gearbeitet, sogar als studentische und wissenschaftliche Hilfskraft an der Uni)
Meine Fragen sind:
1.      Was wird passieren, wenn ich keinen Job bis zum Ende der Aufenthaltsfrist? Muss ich das Land verlassen? Oder gäbe es freie Räume, dass ich eine extra Verlängerung kriegen dürfte.
2.      Ich hatte zwar ein Jobangebot von einer Firma bekommen, aber Bruttogehalt war niedrig (1900€ monatlich). Daher hatte ich das Angebot abgelehnt. Ich denke jetzt darüber, ob ich einen Fehler mit Ablehnung gemacht habe. Gibt es ein Mindestgehalt je nach Fachrichtung?
3.      Wäre es akzeptabel bei der Ausländerbehörde, falls ich einen Teilzeitjob, der meinem Studienfach angemessen ist,  finden könnte, um einen Verlängerungsantrag auf die Niederlassungserlaubnis (oder unter anderen…) zu beantragen?
Danke im Voraus!
Bulut
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.12.2015 um 19:35:00
 
Hallo Bulut,

wenn du innerhalb der 1,5 Jahre keine angemessene Beschäftigung findest, kommt eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, da der gesetzlich vorgeschriebene Zeitrahmen des § 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bereits voll ausgeschöpft wurde.

Um weiter im Bundesgebiet bleiben zu können, musst du bis März entweder eine passende Beschäftigung finden oder in eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck wechseln.

Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG kommt es hauptsächlich darauf an, dass es sich um eine deinem Studienabschluss angemessene qualifizierte Beschäftigung handelt. Wenn du jetzt eine qualifizierte Teilzeitbeschäftigung findest, dann muss diese den Hauptaufenthaltszweck darstellen (= mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit). Und du musst soviel verdienen, dass du deinen Lebensunterhalt damit bestreiten kannst.

Der Wechsel in eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist aufgrund der Sperrwirkung des § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht möglich. Außerdem werden Zeiten der Ausbildung nur zur Hälfte auf die erforderlichen 5 Jahre Aufenthalt angerechnet. Und auch eine Niederlassungserlaubnis nach § 18b AufenthG kommt nicht in Betracht, da du die Voraussetzungen dafür nicht erfüllst.

Wenn alles Stricke reißen, kannst du selbstverständlich auch ausreisen, dich von der Heimat aus in Ruhe um eine Beschäftigung kümmern und dann mit einem Visum - sofern erforderlich - erneut einreisen.

Zitat:
Ich denke jetzt darüber, ob ich einen Fehler mit Ablehnung gemacht habe.

Nach meiner persönlichen Meinung: Ja, das hast du. Es wäre besser gewesen, die Beschäftigung anzunehmen, sie 2 Jahre lang durchzuziehen und dann eine Niederlassungserlaubnis nach § 18b AufenthG zu beantragen.

Viele Grüße

dgstein

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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 09.12.2015 um 21:43:59
 
dgstein schrieb am 09.12.2015 um 19:35:00:
Nach meiner persönlichen Meinung: Ja, das hast du. Es wäre besser gewesen, die Beschäftigung anzunehmen

Ich glaube eher gesagt nicht, dass es für eine Beschäftigung mit 1900 Euro Bruttomonatsgehalt eine Arbeitserlaubnis gegeben hätte. Daher ist hier auch nichts zu bedauern.
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Aras
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Antwort #3 - 09.12.2015 um 22:06:27
 
Naja.... Fakt ist auch, dass man sich leichter von einer qualifizierten Beschäftigung weiterbewerben kann als nur aus Arbeitslosigkeit oder unqualifizierter Arbeit. Darum wäre die qualifizierte Beschäftigung mit 1900€ schlauer gewesen. Potentielle Arbeitgeber würden sehen, dass man in der richtigen Branche arbeitet. Vom echten Einkommen weiss der potentielle Arbeitgeber nichts, wodurch man sich entsprechend ein höheres Gehalt verhandeln kann.

Dadurch das man jetzt mehr als ein Jahr lang keine qualifizierte Arbeit hatte, signalisiert man ja de facto dass man es irgendwie nicht ernst gemeint hat. Ausserdem hat man ggf. 1 Jahr Rückstand von den neuesten Entwicklungen bzw. hat seine Fachwissen durch Untätigkeit verringert.

Und wenn man jetzt mehr als 6 Monate gearbeitet hätte und entsprechende Erfahrung bzw. Bewährung in der Arbeitswelt vorweisen könnte, hätte wahrscheinlich jeder Arbeitgeber Verständnis für einen Arbeitgeberwechsel gehabt, wenn man als Wechselgrund gesagt hätte, dass man aus ausländerrechtlichEn Gründen ein bestimmtes Gehalt braucht und der alte Arbeitgeber es nicht geben kann.

Aber so muss man jetzt direkt eine qualifizierte und gutbezahlte Arbeit finden. Der Gesetzgeber hat sich schon was dabei gedacht als er 18 Monate Zeit für die Suche nach einem passenden Arbeitsplatz gegeben hat. Die Zeit braucht man besonders bei den Absolventen der Orchideenfächern...

In diesem Fall ist aber noch alles möglich, aber naja.


Aber das sind alles Aspekte die nichts mit dem Ausländerrecht zu tun haben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dgstein
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Antwort #4 - 10.12.2015 um 08:09:12
 
Hallo,

dem was Aras sagt, kann ich voll und ganz zustimmen.

dim4ik schrieb am 09.12.2015 um 21:43:59:
Ich glaube eher gesagt nicht, dass es für eine Beschäftigung mit 1900 Euro Bruttomonatsgehalt eine Arbeitserlaubnis gegeben hätte. Daher ist hier auch nichts zu bedauern.

Einer gesonderten Arbeitserlaubnis hätte es überhaupt nicht bedurft, da bei einer qualifizierten Beschäftigung nach vorherigem Studium im Bundesgebiet keine Zustimmung der ZAV erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV). Und 1.900,00 Euro brutto hätten bestimmt auch ausgereicht, um damit den Lebensunterhalt zu sichern.

Daher bleibe ich dabei, dass es klüger gewesen wäre, zumindest vorübergehend diese Beschäftigung anzunehmen. Schon allein deshalb, weil es ein guter Einstieg in das Berufsleben gewesen wäre.

Und außerdem: Wenn es in über einem Jahr nur ein einziges Jobangebot gab (zumindest lese ich das aus dem Beitrag so heraus), dann scheint es für die Qualifikation des TS nicht unbedingt Stellenangebote im Überfluss zu geben. Auch aus diesem Grund wäre es m.E. klug gewesen, es anzunehmen.

Viele Grüße

dgstein
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« Zuletzt geändert: 10.12.2015 um 08:30:20 von dgstein »  

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dim4ik
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Antwort #5 - 11.12.2015 um 09:33:10
 
dgstein schrieb am 10.12.2015 um 08:09:12:
Einer gesonderten Arbeitserlaubnis hätte es überhaupt nicht bedurft, da bei einer qualifizierten Beschäftigung nach vorherigem Studium im Bundesgebiet keine Zustimmung der ZAV erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV). Und 1.900,00 Euro brutto hätten bestimmt auch ausgereicht, um damit den Lebensunterhalt zu sichern.

Dass der Lebenunterhalt des TS mit dem angegebenen Gehalt gesichert wäre, steht hier wohl nicht in Frage. Was ich meine ist, dass die Höhe des Gehalts mMn dem Abschluss nicht angemessen ist. Somit wäre die Entscheidung über die Erteilung einer AE zu Beschäftigungszwecken spätestens nach (etwaiger) Einbeziehung der ZAV nach §72 Abs. 7 AufenthG negativ ausgefallen.

Wenn der TS uns sein Fach mitgeteilt hätte, könnten wir etwas genauere Abschätzungen machen...
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