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willkürliche Visaablehnung - mit falschen Paragraphen begründet? (Gelesen: 3.378 mal)
hannahbanana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.12.2015 um 19:21:52
 
Hallo an alle.

Ich verzweifle langsam mit der Botschaft. Das Arbeitsvisum wurde wegen einem fehlenden Qualifikationsnachweis abgelehnt. OK. Fehlendes Dokument wurde im Remonstrationsverfahren nachgereicht.
Nun wurde das Visum endgültig abgelehnt. Begründung: Der Nachweis für die Berufsausbildung fehlt. Da ist wohl die eingereichte notariell beglaubigte Abschrift vom Dipolm verloren gegangen.... ?!
Zudem wird auf mangelnde Deutschkenntnisse B1 (die nirgends verlangt wurden) verwiesen. Der zitierte Paragraph 9 Aufenthaltsgesetz  verlangt diese Kenntnisse für die dauerhafte Niederlassungserlaubnis. Das gewünschte Visum für Spezialitätenköche ist laut Gesetz auf 4 Jahre befristet. Also ist dies nicht gülitg.

Habt ihr Erfahrung mit willkürlich, ungültigen Paragraphen/Begründungen gemacht?
Wir möchten nun einen komplett neuen Visaantrag stellen. Doch wie kann man der Ablehnung aufgrund für den Fall ungültiger Paragraphen entgegen wirken?

Wenn wir die Botschaft auf die Nichtigkeit der Argumente im Remonstrationsbescheid hinweisen, könnte dies Auswirkungen auf den neuen Visaantrag haben?

Diese Willkür macht mich echt sauer... Ärgerlich

Danke für euren Rat..
VG Hannah
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erne
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Antwort #1 - 01.12.2015 um 19:45:33
 
hannahbanana schrieb am 01.12.2015 um 19:21:52:
Wir möchten nun einen komplett neuen Visaantrag stellen. 


mit den gleichen Unterlagen? Bringt wahrscheinlich nichts, da eine Ablehnung im System steht.

hannahbanana schrieb am 01.12.2015 um 19:21:52:
Doch wie kann man der Ablehnung aufgrund für den Fall ungültiger Paragraphen entgegen wirken? 


Die Ablehung der Remonstration müsste eine Rechtsbehelf beinhalten, da steht innerhalbt welcher Frist ihr dagegen klagen könnt.


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otternase
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Antwort #2 - 01.12.2015 um 19:52:48
 
Antworten eines Laien, sofern ich falsch liegen sollte, mögen mich die Experten bitte korrigieren:

1) die Aufenthaltserlaubnis für Spezialitätenköche ist erstmal nur auf ein Jahr befristet und kann dann ggf. um drei Jahre auf max. vier verlängert werden, dies aber nur am Rande

2) wenn keine grundsätzlich neuen, anderen Aspekte dazugekommen sind, dann ist ein neuer Antrag der falsche Weg, vielmehr sollte der alte Antrag weiterverfolgt werden in Form einer Klage

3) das Gesetz fordert "Der Spezialitätenkoch muß über ausreichende Deutsch- oder Englischkenntnisse verfügen. Diese Sprachkenntnisse müssen von einem Sprachinstitut bescheinigt werden."
Ob 'ausreichend' nun B1 entspricht, weiss ich nicht, aber jedenfalls sind Sprachkenntnisse nachzuweisen. Wurde hierzu gar kein Nachweis beigefügt oder nur einer, der nicht B1 entspricht?
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hannahbanana
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Antwort #3 - 01.12.2015 um 19:58:28
 
Die Unterlagen sind in Ordnung. Die Absagebegründungen bzw. die zugrunde gelegten Paragraphen sind im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Bzw. hat die Botschaft auch das Diplom verloren...bzw. sagt es läge nicht vor.

Man könnte innerhalb eines Monats Klage einreichen. Nur dauert diese ja bis zu ein Jahr und kostet. Das Restaurant braucht den Koch bis Ende des Jahres, da der jetzige laut gesetzlicher Befristung zurück muss.

Mann... Ärgerlich

Naja, nachdem ein neuer Visaantrag derzeit 2 Wochen dauert, könnten wir die Klage ja immernoch einreichen..
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Saxonicus
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Antwort #4 - 01.12.2015 um 19:59:25
 
otternase schrieb am 01.12.2015 um 19:52:48:
Der Spezialitätenkoch muß über ausreichende Deutsch- oder Englischkenntnisse verfügen.

Hast Du dafür einen Link ?
Wieso sind in Deutschland Englischkenntnisse vonnöten ?
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hannahbanana
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Antwort #5 - 01.12.2015 um 20:04:15
 
otternase schrieb am 01.12.2015 um 19:52:48:
3) das Gesetz fordert "Der Spezialitätenkoch muß über ausreichende Deutsch- oder Englischkenntnisse verfügen. Diese Sprachkenntnisse müssen von einem Sprachinstitut bescheinigt werden."


Ich hab schon so viel gelesen, aber dass für Spezialitätenköche Deutschkenntnisse erforderlich sind, habe ich noch nirgends gefunden. Die vorhergehenden Köche konnten auch kein Deutsch.

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Antwort #6 - 01.12.2015 um 20:18:25
 
Habe ich dem auf dieser Seite hinterlegten Infoblatt entnommen:

http://www.info4alien.de/tim/pdf/merkblatt_spezkoch.pdf

Ich interpretiere den Satz so, dass Deutsch- ODER Englischkenntnisse erforderlich sind also mindestens eins von beidem. Die vorhergehenden Köche konnten vielleicht Englisch?
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hannahbanana
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Antwort #7 - 01.12.2015 um 21:05:02
 
Hm. Das Merkblatt ist von 2003.  Im Merkblatt von der Arbeitsagentur mit Stand 2014 sind keine Sprachkenntnisse aufgeführt. Auch nicht im Merkblatt "nationales Visum" der Botschaft.

https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/...

Englisch kann er fließend. Hat es sich aber noch nicht bescheinigen lassen. Und Spanisch.
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Antwort #8 - 01.12.2015 um 21:10:56
 
Wenn es gewichtige Gründe gibt kann man es auch über den einstweiligen Rechtsschutz versuchen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 01.12.2015 um 21:38:24
 
otternase schrieb am 01.12.2015 um 20:18:25:
Ich interpretiere den Satz so, dass Deutsch- ODER Englischkenntnisse erforderlich sind also mindestens eins von beidem. 

Da dürften doch Französischkenntnisse eher gefragt sein, denn in der (gehobenen) Gastronomie ist diese Sprache häufiger erforderlich als Englisch.
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Antwort #10 - 02.12.2015 um 08:38:59
 
Der Koch muss die Staatsanghörigkeit des Landes haben und die dort heimische Kochkunst beherrschen, auf dessen Küche sich das Restaurant spezialisiert hat. Er muss nicht dort geboren oder aufgewachsen sein. Die Beschäftigung eines türkischen Kochs in einer Pizzeria ist damit nicht zulässig. Der Nachweis der fachlichen Qualifikation ist durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbildung nachzuweisen. Zu einer bestandenen Kochausbildung an einer Berufsfachschule (Ausbildungsdauer mindestens 2 Jahre), muss zusätzlich eine praktische Tätigkeit von mindestens 2 Jahren in qualifizierten Betrieben nachgewiesen werden. Eine 6- jährige fachliche Qualifikation in qualifizierten Betrieben kann im Einzelfall nur dann anerkannt werden, wenn im Herkunftsland keine Ausbildung an einer Berufsfachschule möglich ist.


Dazu gibt es ein gesetzliche vorgeschriebenes Mindestgehalt das dem Spezi Koch gezahlt werden muss.

Deutschkenntnisse sind keine Voraussetzung für die Erteilung des Visums und anschließend der AE.

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hannahbanana
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Antwort #11 - 02.12.2015 um 20:03:35
 
Danke Nature. Ja, er erfüllt alle Voraussetzungen.

Danke für all eure Antworten

Mich ärgert, dass die Botschaft behaubtet, die 100% persönlcih eingereichte notarielle Abschrift des Berufsdiploms nicht vorliegen hat und dass die Botschaft auf die Deutschkenntnisse aus §7 AufenthG verweist, obwohl dieser in dem Fall gar nicht greift. (Permamente Niederlassungserlaubnis VS. auf 4 Jahre begrenzte Aufenthaltsgenehmigung)

Nunja, aus Zeitgründen werden wir nochmal einen Versuch starten. Ist der wieder negativ, wird gegen den vorhergehnden abgelehnten Remonstrationsbescheid geklagt.

Oder verfällt die Klagemöglichkeit wenn man einen neuen Antrag einreicht?
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Aras
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Antwort #12 - 02.12.2015 um 21:13:08
 
Naja ein Antrag der genauso begründet ist wie der vorherige kann von einer Behörde gleich abgelehnt werden. Wahrscheinlich wäre eine Klage beim Vewaltungsgericht Berlin mit einstweiligem Rechtschutz am Zielführendsten.
Was auch gut wäre, wenn du dich beim Auswärtigen Amt erkundigst seit wann man englisch oder deutsch Kenntnisse benötigt. Also beim Referat für Grundsatzfragen. Glaub Herr Damm oder Frau Gaffron sind dafür zuständig.
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