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Familiennachzug nach 38a, rückkehr im ersten Mitgliedstaat (Gelesen: 1.048 mal)
Nasko
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.11.2015 um 11:18:40
 
Guten tag liebes Forum,

Ein bekannter von mir hat einen Aufenthatserlaubnis nach paragraph 38a. Die Frau hat einen Aufenthaltserlaubnis nach paragraph 30 und die Tochter nach paragraph 32. Sie wohnen momentan alle in Deutschland weil der Mann hier arbeitet und den Lebensunterhalt sichert. Die Frau und Tochter planen wieder nach Spanien zurück zu kehren und dann vielleicht nach einen Jahr wiederkommen, der Mann will ja in Deutschland weiter arbeiten.

Die Frau und Tochter besitzen auch einen Daueraufenthalt EG für Spanien. Wäre sowas möglich sich von dem Mann abtrennen , also (keine Scheidung) und nach einem Jahr wieder nach Deutschland zu kommen? Lieber vorher fragen als was falsches machen.

Ich danke im voraus für eure Antworten


LG
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Nature
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i4a rocks!


Beiträge: 81
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Antwort #1 - 02.12.2015 um 14:31:06
 
Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 30 und § 32 der Mutter und des Kindes erlischen 12 Monate nach Ausreise automatisch.

siehe §51 Abs.1 Nr.7 i.V.m. § 51 Abs.10 AufenthG.

D.h. Mutter und Kind müssen spätestens nach 11 Monaten und 30 Tagen wieder nach D einreisen.

Bei der Verlängerung der AE nach § 30 für die Frau dürfte die ABH aber hellhörig werden, denn die AE nach § 30 wird nur erteilt und verlängert um die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu leben.

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