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Haben die 184 Tage meinen gewöhnlichen Aufenthalt unterbrochen? (Gelesen: 1.363 mal)
Fandorin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Haben die 184 Tage meinen gewöhnlichen Aufenthalt unterbrochen?
22.11.2015 um 02:34:06
 
Hallo allerseits,

ich bin ein russischer Staatsbürger und studiere seit einigen Jahren in Deutschland. Vom 28. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015 war ich in den USA im Rahmen meines Auslandssemesters. Das macht also 184 Tage oder 6 Monate und 2 Tage.

Vor der Abreise hat mir meine ABH eine Bescheinigung erstellt, dass ich bis zu 7 Monaten abwesend sein darf (somit war die Wiedereinreise unproblematisch).

In einem Jahn möchte ich einen Einbürgerungsantrag stellen. Jedoch frage ich mich jetzt, ob ich die Voraussetzung immer noch erfülle:

Zitat:
Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und <...>


Gilt mein Aufenthalt als unterbrochen, weil ich für mehr als 6 Monaten im Ausland war?

Vielen herzlichen Dank!
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T.P.2013
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blubb


Beiträge: 2.780

Im Norden, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 22.11.2015 um 07:01:05
 
Fandorin schrieb am 22.11.2015 um 02:34:06:
Gilt mein Aufenthalt als unterbrochen, weil ich für mehr als 6 Monaten im Ausland war?


Hallo,

nein.

Festgelegt in der StAR-VwV, Punkt 4.3.1.3.
Ergänzt wird sie zwar durch die Anwendungshinweise BMI, VAH-StAG, die allerdings diesbezüglich nichts Gegenteiliges oder Einschränkendes aussagt.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.11.2015 um 11:28:10
 
Eigentlich ergibt sich das direkt aus § 12b Abs. 1 Satz 2 StAG: Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht [der gewöhnliche Aufenthalt] fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Das ist hier der Fall. Rechtmäßig war der Aufenthalt ebenfalls, da der AT nicht erloschen ist.
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dim4ik
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i4a rocks!


Beiträge: 908

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 22.11.2015 um 11:29:24
 
Fandorin schrieb am 22.11.2015 um 02:34:06:
Gilt mein Aufenthalt als unterbrochen, weil ich für mehr als 6 Monaten im Ausland war?

Nein, s. §12b Abs. 1 Satz 2 StAG.
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