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Einbürgerung ohne NE möglich? (Gelesen: 3.453 mal)
Johannl
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung ohne NE möglich?
04.11.2015 um 21:57:17
 
Hallo ihr Lieben,

ich wohne seit Mai 2005 in Deutschland. Ich habe in Hamburg studiert,  arbeite seit 18 Monate in Bayern und besitze eine EU Blaue Karte für 4 Jahre. Ich habe in ein paar Wochen ein Termin bei der ABH in München, um eine NE (nach §19a Abs 6 AufG) zu beantragen.

Nun ich bin etwas verwirrt, weil ich hier im Forum gelesen habe, dass es möglich sei ein Antrag auf eine Einbürgerung zu stellen ohne eine NE zu besitzen. [u.a. hier http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1410251358 ]

Stimmt das? Auf der Webseite vom BAMF steht, dass ein unbefristetes Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Einbürgerung notwendig sei. [Quelle: http://www.bamf.de/DE/Einbuergerung/InDeutschland/indeutschland-node.html ]


Danke im Voraus!
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« Zuletzt geändert: 04.11.2015 um 22:09:00 von Johannl »  
 
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Antwort #1 - 04.11.2015 um 22:11:46
 
Hallo

naja... ist halt teilweise richtig und teilweise falsch.

Schau einfach ins Gesetz

Zitat:
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,


http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__10.html
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Johannl
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Antwort #2 - 04.11.2015 um 22:41:21
 
Das ist ja Unglaublich! Ich wurde also falsch beraten und brauche gar kein NE?

Die ABH ist nicht zuständig für die Einbürgerung, oder? Soll ich also mein Termin bei der ABH absagen? Traurig
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Antwort #3 - 04.11.2015 um 22:53:51
 
Es ist deine Entscheidung. Aber von deinen Erklärungen her, sehe ich keinen Bedarf für die NE.
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Antwort #4 - 04.11.2015 um 23:21:39
 
Mal so am Rande: falls Du erst seit 18 Monaten eine BC hast und davor nur in Besitz einer Studenten-AE warst, kannst Du Dich in BY erst in 5,5 bis 6,5 Jahren einbürgern lassen...
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Antwort #5 - 05.11.2015 um 07:57:14
 
Wieso das denn? Wenn der TS die Voraussetzungen dafür erfüllt, kann er auch gleich nach § 8 StAG eingebürgert werden. Und falls nicht, dürfte die Behörde das Verfahren nach § 10 aus bis zur Entscheidung des BVerwG aussetzen ehe sie einen ggf. rechtswidirigen Ablehnungsbescheid erlässt.
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Johannl
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Antwort #6 - 05.11.2015 um 10:55:14
 
dim4ik schrieb am 04.11.2015 um 23:21:39:
Mal so am Rande: falls Du erst seit 18 Monaten eine BC hast und davor nur in Besitz einer Studenten-AE warst, kannst Du Dich in BY erst in 5,5 bis 6,5 Jahren einbürgern lassen...


Ist BY = Bayern?
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Antwort #7 - 05.11.2015 um 11:07:08
 
Ja.
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Antwort #8 - 05.11.2015 um 13:32:20
 
Zitat:
Wenn der TS die Voraussetzungen dafür erfüllt, kann er auch gleich nach § 8 StAG eingebürgert werden.

Theoretisch wäre das möglich, aber ich persönlich würde mit sowas in BY nicht rechnen, solange es sich hier nicht um einen ehemaligen Kontingentflüchtling handelt...

Zitat:
Und falls nicht, dürfte die Behörde das Verfahren nach § 10 aus bis zur Entscheidung des BVerwG aussetzen ehe sie einen ggf. rechtswidirigen Ablehnungsbescheid erlässt.

Vor der Entscheidung des BVerwG wird es wohl eher auf die zweite Alternative hinauslaufen...
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Antwort #9 - 05.11.2015 um 19:47:51
 
Ich habe ein paar alte Threads gelesen und die Problematik jetzt verstanden: In Bayern werden die Studienzeiten bei Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG (noch) nicht angerechnet.

Ich werde einfach zu der Einbürgerungsstelle gehen und fragen, ob ich Chancen auf eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG habe. Wenn das nicht geht kann ich entweder auf das Urteil des BVerwG warten oder mich in einen anderen Bundesland kurz anmelden (Schade für Bayern!).

Danke mehrmals für den Hinweis, dass ich die NE nicht brauche.
Ich habe Jahe lang die BAMF Seite und gedrückte Broschüren als Hauptinformationsquelle betrachtet. Sie haben einfach falsche Informationen verbreitet. Ich kenne mindestens drei Freunde die brav waten, um die Voraussetzungen für ein NE zu erfühlen (manchmal 60 Rentenbeiträge!), obwohl sie schon längst berechtigt sind eingebürgert zu werden. Bundesweit sind es bestimmt Tausende Falsch-Informierten.

Daumen Hoch für info4alien Smiley
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Antwort #10 - 05.11.2015 um 20:34:22
 
dim4ik schrieb am 05.11.2015 um 13:32:20:
Theoretisch wäre das möglich, aber ich persönlich würde mit sowas in BY nicht rechnen, solange es sich hier nicht um einen ehemaligen Kontingentflüchtling handelt...

Das verwundert mich jetzt; Einbürgerungen von ehem. Studenten nach § 8 sind hier in Bayern gang und gäbe.
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dim4ik
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Antwort #11 - 05.11.2015 um 21:10:13
 
Zitat:
Einbürgerungen von ehem. Studenten nach § 8 sind hier in Bayern gang und gäbe

Ich hätte was anderes von BY erwartet. Wenn Du es aber so meinst, dann sollte der TS es doch mit der Einbürgerung versuchen... Smiley
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Antwort #12 - 05.11.2015 um 23:58:30
 
Johannl schrieb am 05.11.2015 um 19:47:51:
Ich habe Jahe lang die BAMF Seite und gedrückte Broschüren als Hauptinformationsquelle betrachtet. Sie haben einfach falsche Informationen verbreitet.


Hallo,

nein, es wurde lediglich nur nicht auf jeglichen möglichen Fall abseits des Standards eingegangen.
Insofern sind die Informationen lediglich nicht zu 100% vollständig, da sie so generalisiert nur auf ca. 95% der Adressaten zutreffen...
Ist etwas anderes als "falsch" - nach meinem Verständnis.

Gruß
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