Kuckuck schrieb am 02.11.2015 um 06:08:35:Was ist nun richtig?
Richtig ist - von einer kleinen Ausnahme - die Darstellung von chr76.
Das
AufenthG kann keine Fälle anders (oder enger oder weiter) regeln, als es schengenrechtlich vorgegeben ist. Daher sind dort auch keine Aussagen getroffen.
Entscheidend ist die wahrheitsgemäße Angabe über das Hauptreiseland - bestimmt nach den von chr76 angeführten Kriterien - im Visumantrag.
Passend zum beantragten Zeitraum.
Wer z.B. wahrheitsgemäß in seinen Antrag schreibt: Hauptreiseziel Deutschland, diesen Antrag bei z.B. den Spaniern einreicht und sein Visum bekommt, der hat alles richtig gemacht.
Der Fehler liegt dann bei den spanischen Kollegen, die hätten an uns verweisen müssen.
Wer ein italienisches Visum für einen Fünf-Tage-Urlaub in Italien beantragt (für den konkreten Zeitraum!) und ein Zweijahresvisum bekommt, kann in den zwei Jahren tun und lassen, was er will. Auch dann, wenn der Urlaub z.B. wg. Krankheit ausgefallen ist.
Das ist der rechtliche Teil.
In der Praxis:
In RUS - und insbesondere in Moskau und St. Petersburg mit jeweils einer Vielzahl von Schengenvertretungen - werden Visa meist über irgendwelche "Agenturen" beantragt, die dann an den Dokumenten drehen bis zum Gehn-Nicht-Mehr.
Anträge werden bei den Vertretungen gestellt, bei denen es die Agentur für einfacher hält - selbstverständlich mit Falschangaben.
Das genau führt dann dazu, daß bei offensichtlichen Fällen nicht nur deutsche Grenzbeamte solche Visuminhaber zurückweisen.
Und zu den entsprechenden Problemen, über die dann in den Foren mehr oder weniger sachlich berichtet wird.
Die kleine Ausnahme:
chr76 schrieb am 02.11.2015 um 08:47:36:Man darf immer nur ein gültiges Schengenvisum gleichzeitig besitzen, folglich dürfte man kein neues mehr beantragen, auch wenn es strikt nach Logik notwendig wäre.
Eine solche Notwendigkeit gibt es nicht. Weder nach Logik, noch nach irgendeiner mir bekannten Rechtsvorschrift.
Es hilft höchstens, Diskussionen an der Grenze zu vermeiden.
Jedoch besteht immer die Möglichkeit, ein neues Schengenvisum zu beantragen und gleichzeitig mit dem Antrag (schriftlich) um Aufhebung des vorhandenen zu bitten (Art. 34 Abs. 3 VK).