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Widerruf Aufenthaltstitel wg. Wohngeld (Gelesen: 2.708 mal)
Passerati
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01.11.2015 um 08:27:54
 
Guten Morgen liebes Forum.
Folgender Fall:
Ehemann deutscher Staatsangehöriger,
Kinder Doppelstaatler deutsch-türkisch,
Ehefrau Nicht Eu-Bürgerin (Türkei).
Sie hat eine Niederlassungserlaubnis.
Diese Familie möchte jetzt Wohngeld beziehen.
Ist dies kritisch?
Könnte es unter Umständen zum Widerruf des Aufenthaltstitels  führen?
Im Antrag wird auf diese Folge aufmerksam gemacht, mit dem Hinweis diesbezüglich die Ausländerbehörde zu fragen!
Wer ist der Verpflichtungsgeber der Ehefrau?
Automatisch der Ehemann im Rahmen der damaligen Familienzusammenführung?
Also könnten dem Ehemann die Kosten im nachhinein auferlegt werden?
Fragen über Fragen!
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Mick
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Antwort #1 - 01.11.2015 um 11:23:05
 
Passerati schrieb am 01.11.2015 um 08:27:54:
Ist dies kritisch?
Könnte es unter Umständen zum Widerruf des Aufenthaltstitelsführen?

Nein.

Und einen Verpflichtungsgeber gibt es auch nicht. Allenfalls
jemanden, der unterhaltspflichtig ist. Aber das ist keine aus-
länderrechtliche Frage.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Passerati
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Antwort #2 - 01.11.2015 um 15:24:04
 
Mick schrieb am 01.11.2015 um 11:23:05:
Nein.

Und einen Verpflichtungsgeber gibt es auch nicht. Allenfalls
jemanden, der unterhaltspflichtig ist. Aber das ist keine aus-
länderrechtliche Frage.


Wie ist das denn mit dem Widerruf gemeint?
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Antwort #3 - 01.11.2015 um 15:32:35
 
Keine Ahnung. Du hast den Widerruf ins Spiel gebracht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 01.11.2015 um 17:20:40
 
Zitat aus dem Formular:
1.)Mir ist bekannt,dass ein evtl. Wohngeldbezug Einfluss auf die Aufenthaltserlaubnis(u.U.Widerruf) haben kann.
2.)Wurde eine Verpflichtungserkärung nach Paragraph 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben?
3.) Wer ist Verpflichtungsgeber?
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Antwort #5 - 01.11.2015 um 17:28:37
 
Und was für ein Formular ist das? Wohngeldantrag?

Wenn die Frau eine Niederlassungserlaubnis hat, dann wird durch ein Wohngeldbezug dieser nicht widerrufen werden können. Die Gründe wieso eine NE widerrufen werden könnte ist abschließend in § 51 AufenthG genannt. Für den Widerruf gilt § 52 AufenthG. Und da fällt die Ehefrau nicht darunter, da die Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 eben nur zum Zeitpunkt der Erteilung  einen gesicherten Lebensunterhalt benötigt.

Naja um es kurz zu machen:

Der Widerruf ist für andere Aufenthaltstitel gedacht nicht für die NE.
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Antwort #6 - 01.11.2015 um 17:46:13
 
Ja es ist ein Wohngeldantrag!
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Antwort #7 - 01.11.2015 um 17:48:48
 
Ja dann hast du ja jetzt deine Antwort, dass die NE nicht deswegen widerrufen werden kann.
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Antwort #8 - 01.11.2015 um 17:52:59
 
Ich bedanke mich für die schnelle und klare Antwort.
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