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Fragen zur Verpflichtungserklärung (Gelesen: 1.660 mal)
slimcat
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Froschfreundin


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29.10.2015 um 21:17:47
 
Guten Abend!

Ich hoffe, hier ist das richtige Unterforum! schwitz

Meine Mutter hat damals eine VE abgegeben als wir das Visum für meinen Ehemann beantragt hatten, zum Ehegattennachzug. (April 2012)
Seitdem hatten wir glaube ich 1,5 oder 2,5 Monate lang ALG II Bezug. Der Anteil meines Mannes wurde aber bis jetzt immer noch nicht von Staatsseiten von meiner Mutter zurückgefordert. Daraus ergeben sich für uns folgende Fragen:

1.) Kann es sein, dass die Forderung jetzt, über 3 Jahre später, trotzdem noch "offen" ist und irgendwann erfolgen wird oder können wir es nun als erledigt ansehen? Bzw., wenn noch nicht jetzt, wann dann? Gibt es eine offizielle Jahreszahl, nach der man es als verfallen betrachten kann?

2.) Kann es sein, dass aufgrund der relativ geringen Höhe, die sich aus den ca. 2 Monaten ALG II ergaben, darauf verzichtet wurde, sollten wir aber wieder irgendwann einmal in einen längeren Bezug geraten, dann der Teil meines Mannes zurückgefordert werden würde?

3.) Gibt es eine Stelle, an der ich "nachfragen" kann, ob die VE überhaupt in Kraft ist und welche Stelle wäre das? Bzw. ist es möglich, dass sie (die VE) an der entsprechenden Stelle gesichtet und dann entschieden wurde "diese VE ist wirkungslos, da sie für die Erteilung des Visums nicht vonnöten war"?

4.) Falls es eine solche Stelle gibt - kann ich da "gefahrlos" nachfragen, ohne sozusagen schlafende Hunde zu wecken? À la "achja, Mr. und Mrs. slimcat, da ist ja noch was offen, gut dass Sie's erwähnen" oder so?

Das war's erstmal, danke schön!
Smiley
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Antwort #1 - 29.10.2015 um 22:19:18
 
Hallo,

ich gehe davon aus, dass Forderungen dieser Art nach jew. 5 Jahren verjähren, ähnlich wie bei Forderungen des Finanzamts. Sollte es nicht so sein, wird das hier sicherlich korrigiert werden.

Zu Deiner Situation: Nachdem die VE abgegeben wurde, obwohl nicht erforderlich, wird vermutlich die ARGE / Jobcenter oder wer auch immer, für mich nachvollziehbar, keine Chance sehen, irgendwelche Forderungen im Zweifel auch gerichtsfest umsetzen zu können. Zumindest, solange Ihr verheiratet seid und damit in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Ich würde die Problematik mit der ABH, als für die VE erst einmal zuständige Behörde, besprechen. Schlafende Hunde werden damit nicht geweckt. Ihr müsst ja nicht explizit vermeintliche / mögliche Ansprüche anderer Behörden thematisieren. Eine grundsätzliche Abklärung mit ggf. einvernehmlicher Rücknahme reicht für's Erste.

Grundsätzlich, je nach Ergebnis des Gesprächs, solltet Ihr (bzw. Deine Mutter) ggf. mal in Erwägung ziehen, die VE notfalls einseitig zurückzunehmen bzw. diese zu widerrufen.

Allgemein kann man sagen, dass die Abgabe einer VE immer bedeutet, sich in relativ unberechenbares, dafür aber kabbeliges Fahrwasser zu begeben. Sollte man ohne Not daher nicht abgeben.

Gruß
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slimcat
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Froschfreundin


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Antwort #2 - 29.10.2015 um 22:58:06
 
Hallo nochmal T.P. und vielen Dank auch hier! Smiley

Was die Unrechtmäßigkeit der VE angeht und was wir jetzt dagegen tun könnten - ich habe schon mal mit jemandem hier aus dem Forum über die Sache gesprochen, der einigermaßen versiert ist, wie ich glaube. Er hat mir gesagt, dass er da keinerlei rechtliche Handhabe FÜR UNS sieht, weil wir die VE freiwillig abgegeben hätten. unentschlossen

Zu der Situation damals: Zum Zeitpunkt des Visumsantrages war der Pass meines Mannes noch ca. 7 Monate gültig. Wäre das Visum abgelehnt worden, weil die finanziellen Mittel nicht da waren, wäre das vermutlich ca. in den Zeitraum gefallen, zu dem gerade so ein Reisen mit dem Pass nicht mehr möglich gewesen wäre (Gültigkeit von unter 6 Monaten). D.h. selbst wenn wir es hätten durchdrücken können, mittels Widerspruch oder so, hätten wir trotzdem mindestens noch ein halbes Jahr warten müssen, vielleicht auch länger, bis der neue Pass ausgestellt wäre.
Zu dieser Angst hinzu kam meine doppelte Staatsbürgerschaft und mein post-hochzeitorischer 7monatiger Aufenthalt in Algerien, von denen ich mir befürchtete, sie könnten zur Ausnahmeregelung führen - dass ein Leben dort mir nämlich als zumutbar angesehen werden würde und damit die finanziellen Mittel, obwohl ich auch Deutsche bin, hätten geregelt sein müssen.
Meine Bedenken wurden, wie im anderen Thread gesagt, von der Sachbearbeiterin damals mit "Die gucken halt schon, wie Sie sich finanzieren wollen." kommentiert, was nicht zur Beruhigung beigetragen hat. Es kam mir so vor, als würde die VE durchaus etwas entscheiden können. Daher kam es zur VE.

Nun hat sie leider nicht gesagt: "Ohne VE gibt es kein Visum!" womit man ja vielleicht eine größere Handhabe hätte, weil das eine falsche Information gewesen wäre. Aufgrund dieser Situation weiß ich nicht, wie ich bei der ABH die Sache angehen sollte. Um einen allgemeinen Beratungstermin bitten? Wie sollten wir begründen, dass wir die VE doch zurück nehmen?
Das Member hier aus dem Forum sagte mir damals, auf: "Die wollen schon wissen, wie Sie sich finanzieren werden." hätte ich mit "Wir beantragen ALG II" antworten können/sollen. Wir hätten aber, vorpreschend, die VE gemacht, was ja nicht nötig gewesen wäre, somit sei es unsere Schuld und rechtens.
Ich würde es gerne so machen, wie du sagst - meiner Mutter sagen, sie solle die VE zurückziehen - aber ich weiß nicht, wie ich unsere "Verteidigung" da aufbauen könnte.  unentschlossen

Viele Grüße!
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Antwort #3 - 30.10.2015 um 00:39:17
 
Die VE ist erst einmal gültig und verliert quasi "automatisch" erst ihre Gültigkeit mit Zweckwechsel.
Sie ist nunmal da, was nicht bedeutet, dass es "keine rechtliche Handhabe" in irgendeiner Form gäbe.

Es bliebe also grundsätzlich nur eine Rücknahme / Widerruf / außerordentliche Kündigung, ggf. Anpassung mit Befristung.
Argumente wären z.B. die damalige Nichterforderlichkeit der Abgabe. Dazu haben sich die Verhältnisse seit Abgabe mittlerweile stabilisiert / verändert (stabile, andauernde Bedarfsgemeinschaft mit Dir / Deinem Mann).

Wende Dich an die ABH um das in Ruhe mal durchzusprechen. Hinsichtlich Gültigkeit der VE ("Zweckwechsel" NE nach deren Ansicht vielleicht doch?), hinsichtlich Erforderlichkeit, hinsichtlich der Möglichkeiten bezügl. Kündigung oder zeitlicher Anpassung. Möglicherweise rennst Du offene Türen ein, Einvernehmlichkeit ist immer der beste Weg.

Möglicherweise war die VE sogar bereits bei Abgabe zeitlich befristet?

Falls die ABH blockt, musst Du / Deine Mutter sich entscheiden, ob man eben einseitig vorgeht, ob es erforderlich scheint oder eben nicht. Dann aber mit versiertem Anwalt.

Gruß
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Antwort #4 - 30.10.2015 um 12:36:01
 
Gut, das werden wir angehen wenn die NE da ist. Vielen Dank! Falls es soweit kommt - in welchem Gebiet sollte der Anwalt spezialisiert sein? Ausländerrecht? Sozialrecht? Familie? Oder was ganz anderes?
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Antwort #5 - 30.10.2015 um 17:27:05
 
Ausländerrecht und / oder Verwaltungsrecht.

Gruß
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