slimcat schrieb am 27.10.2015 um 13:47:04:...
1.) Muss/sollte ich zu seinem Termin für den Antrag mitkommen?
Hallo,
musst Du nicht. Kannst Du aber, macht Sinn.
Zitat:2.) Sollen wir auf dem Antrag oben "Antrag auf Erhalt eines Aufenthaltstitels" oder "Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels" ankreuzen? ...
Eigentlich egal. Sinn macht es bspw. aber, "Verlängerung" anzukreuzen und handschriftlich hinzuzufügen "Beantragung NE".
Zitat:3.) Beim Datum im Antrag, bis wann der Titel gültig sein soll, was tragen wir da ein? Unendlich? Für immer? 2100? xD
Dürft ihr alles eintragen. Oder offen lassen. Oder sinnvollerweise "unbefristet" eintragen.
Zitat:4.) Sie wollen einen Nachweis der Mietüberweisung sehen, das geht aber immer von meinem Konto aus und ich habe einen anderen Nachnamen. Gibt es da Probleme oder einfach einen Kontoauszug von mir beifügen, ohne weiteren Kommentar und Erklärung?
Kein Problem. Die wissen, dass Dein Mann mit Dir verheiratet ist...
Mach es so.
Zitat:5.) Für sein Visum damals nach unserer Heirat im Ausland hat meine Mutter eine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben.
Hätte sie nicht machen müssen. Hätte sie nicht machen sollen. Da sie aber nunmal da ist,...
Zitat:Diese erlischt ja jetzt glaube ich, wenn er einen anderen Aufenthaltstitel (eben die NE) bekommt, oder?
...und um Deine Frage zu beantworten,
so wie ich das einschätze: Nein, sie erlischt nicht, da sie bei Erteilung eines
AT für einen anderen Aufenthalts
zweck erlöschen würde.
Es bleibt aber der Zweck "Leben der gemeinsamen Ehe" hier (ersteinmal) der gleiche, da u.a. die Verkürzung bzw. der Wegfall regulärer Voraussetzungen nur der Tatsache Eurer bestehenden ehel. Gemeinschaft zuzurechnen ist.
Möglicherweise kann man das Pferd von hinten aufzäumen, indem man argumentiert, dass die
VE seinerzeit nicht hätte gefordert werden dürfen ...
Die
ABH muss sich aber m. E. nicht darauf einlassen, möglicherweise gibt es diesbezüglich hier aber auch andere Rechtsauffassungen.
Möglicherweise kann man auch später, sobald Dein Mann
eigenständig sämtliche reguläre Voraussetzungen der Erteilung
NE erfüllt, auf eine Rücknahme der
VE hinarbeiten.
Diese Meinung aber auch nur ohne jede Gewähr aus dem Bauch heraus.
Gruß