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Fragen zur Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 2.027 mal)
slimcat
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27.10.2015 um 13:47:04
 
Guten Tag!

Mein Mann hat eine Einladung/Termin von der Ausländerbehörde erhalten, um seinen Aufenthaltstitel zu verlängern, der Mitte November ausläuft, Termin ist Anfang November.
Da er seit über drei Jahren hier ist und Arbeit hat möchten er nun eine NE/unbegrenztes Aufenthaltsrecht. Dazu ein paar Fragen von mir:

1.) Muss/sollte ich zu seinem Termin für den Antrag mitkommen?
2.) Sollen wir auf dem Antrag oben "Antrag auf Erhalt eines Aufenthaltstitels" oder "Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels" ankreuzen?
Eigentlich ja Verlängerung, aber da eine NE (wenn ich das richtig verstanden habe?) eine andere Art Titel ist, müssen wir dann, wenn wir eine NE wollen, eben "Erhalt" ankreuzen?
3.) Beim Datum im Antrag, bis wann der Titel gültig sein soll, was tragen wir da ein? Unendlich? Für immer? 2100? xD
4.) Sie wollen einen Nachweis der Mietüberweisung sehen, das geht aber immer von meinem Konto aus und ich habe einen anderen Nachnamen. Gibt es da Probleme oder einfach einen Kontoauszug von mir beifügen, ohne weiteren Kommentar und Erklärung?
5.) Für sein Visum damals nach unserer Heirat im Ausland hat meine Mutter eine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben. Diese erlischt ja jetzt glaube ich, wenn er einen anderen Aufenthaltstitel (eben die NE) bekommt, oder? Geht das automatisch oder müssen wir noch ein Schreiben beifügen, à la "und bitte nun die Verpflichtungserklärung außer Kraft setzen"?

Ich glaube, das war's fürs erste. Vielen Dank im Voraus!
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Saxonicus
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Antwort #1 - 27.10.2015 um 15:38:10
 
slimcat schrieb am 27.10.2015 um 13:47:04:
1.) Muss/sollte ich zu seinem Termin für den Antrag mitkommen?

Auf jeden Fall musst Du unterschriftlich bestätigen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft weiterhin besteht und dafür dürfte Deine Anwesenheit erforderlich sein.
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blubb


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Antwort #2 - 27.10.2015 um 15:41:26
 
slimcat schrieb am 27.10.2015 um 13:47:04:
...
1.) Muss/sollte ich zu seinem Termin für den Antrag mitkommen?


Hallo,

musst Du nicht. Kannst Du aber, macht Sinn.

Zitat:
2.) Sollen wir auf dem Antrag oben "Antrag auf Erhalt eines Aufenthaltstitels" oder "Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels" ankreuzen? ...


Eigentlich egal. Sinn macht es bspw. aber, "Verlängerung" anzukreuzen und handschriftlich hinzuzufügen "Beantragung NE".

Zitat:
3.) Beim Datum im Antrag, bis wann der Titel gültig sein soll, was tragen wir da ein? Unendlich? Für immer? 2100? xD


Dürft ihr alles eintragen. Oder offen lassen. Oder sinnvollerweise "unbefristet" eintragen.

Zitat:
4.) Sie wollen einen Nachweis der Mietüberweisung sehen, das geht aber immer von meinem Konto aus und ich habe einen anderen Nachnamen. Gibt es da Probleme oder einfach einen Kontoauszug von mir beifügen, ohne weiteren Kommentar und Erklärung?


Kein Problem. Die wissen, dass Dein Mann mit Dir verheiratet ist...
Mach es so.

Zitat:
5.) Für sein Visum damals nach unserer Heirat im Ausland hat meine Mutter eine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben.


Hätte sie nicht machen müssen. Hätte sie nicht machen sollen. Da sie aber nunmal da ist,...

Zitat:
Diese erlischt ja jetzt glaube ich, wenn er einen anderen Aufenthaltstitel (eben die NE) bekommt, oder?


...und um Deine Frage zu beantworten, so wie ich das einschätze: Nein, sie erlischt nicht, da sie bei Erteilung eines AT für einen anderen Aufenthaltszweck erlöschen würde.
Es bleibt aber der Zweck "Leben der gemeinsamen Ehe" hier (ersteinmal) der gleiche, da u.a. die Verkürzung bzw. der Wegfall regulärer Voraussetzungen nur der Tatsache Eurer bestehenden ehel. Gemeinschaft zuzurechnen ist.

Möglicherweise kann man das Pferd von hinten aufzäumen, indem man argumentiert, dass die VE seinerzeit nicht hätte gefordert werden dürfen ...
Die ABH muss sich aber m. E. nicht darauf einlassen, möglicherweise gibt es diesbezüglich hier aber auch andere Rechtsauffassungen.

Möglicherweise kann man auch später, sobald Dein Mann eigenständig sämtliche reguläre Voraussetzungen der Erteilung NE erfüllt, auf eine Rücknahme der VE hinarbeiten.
Diese Meinung aber auch nur ohne jede Gewähr aus dem Bauch heraus.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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slimcat
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Antwort #3 - 28.10.2015 um 13:37:29
 
Hi T.P.,

vielen Dank!
Das mit der VE ist heftig, aber nach Nachlesen sehe ich es wie du. Damals war ich im Vollpanikmodus und hatte außerdem verstanden, dass es bei Änderung des Aufenthaltstitels (also bspw. von befristet zu NE) schon zum Ende der VE kommt. Griesgrämig
Eingefordert wurde sie nicht, darüber aufgeklärt, dass sie überflüssig ist, hat uns die Mitarbeiterin aber auch nicht. Ich hatte damals kein Einkommen und sie sagte uns: "Also, die Botschaft dort guckt natürlich schon, wie Sie sich ernähren wollen..." Es klang zumindest riskant.
Also dann...vielleicht können wir ja was dagegen machen, wenn er in ein paar Jahren lange genug in die Rentenkasse eingezahlt hat um dann einen anderen Aufenthaltstitel zu bekommen.  Griesgrämig Ist es dann denn möglich, den Zweck des Aufenthaltes noch einmal zu ändern?

Danke für alle Informationen! Smiley
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slimcat
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Antwort #4 - 28.10.2015 um 14:28:40
 
Was ich gerade bemerkt habe ...
Beim Vordruck, der vom Arbeitgeber auszufüllen ist, wurde beim ersten Mal ein Fehler gemacht, sie hatten den Brutto- statt Nettolohn eingetragen. Nun haben sie ein neues, scheinbar firmeneigenes Formular oder einen Vordruck aus dem Internet genommen, der optisch anders aufgebaut ist, aber dieselben Informationen und Texte (auch Rechtsfolgebelehrung etc.) enthält, alles erneut brav ausgefüllt, diesmal mit Nettolohn - nun aber vergessen, dem Satz "Bitte auch unbedingt Dauer der Probezeit angeben!" Beachtung zu schenken. Er steht da, aber keine Info zur Probezeit
-.-
Spielt das bei einem Arbeitsverhältnis von über einem Jahr eine Rolle? Muss der Arbeitgeber erneut nachbessern?
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Antwort #5 - 28.10.2015 um 17:36:28
 
slimcat schrieb am 28.10.2015 um 14:28:40:
Spielt das bei einem Arbeitsverhältnis von über einem Jahr eine Rolle?


nein

slimcat schrieb am 28.10.2015 um 14:28:40:
Muss der Arbeitgeber erneut nachbessern? 


IMHO nein, aber die ABH mag das anders sehen
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Antwort #6 - 05.11.2015 um 20:06:21
 
Huhu!

Falls das von Interesse ist und um es zu einem Abschluss zu bringen - danke nochmal für eure Informationen, wir haben das mit der Probezeit erneut nachbessern lassen.

Wir hatten vorne weder "Antrag auf Erhalt eines ATs" noch "Antrag auf Verlängerung" ausgewählt, wie von T.P. erwähnt, und nur hinten "Wir beantragen die NE" angekreuzt, war ok.

Wir hatten alles dabei und die Dame schien sich wirklich für uns zu freuen, mit ihrem: "So, dann können wir jetzt die unbefristete machen  Smiley Smiley " Fand ich süß.

Was mich aber gewundert hat - nirgends musste ich unterschreiben, dass ich die Ehe weiterzuführen gedenke oder mündlich Stellung nehmen, ich wurde beim Termin nicht einmal gefragt, wer ich sei. Ist das üblich? xD

Das war's von uns, mein Mann hat nun die NE und ich bin sehr happy Smiley Nächster Schritt - VE irgendwie beseitigen, falls möglich grin

Danke nochmal!
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Antwort #7 - 06.11.2015 um 08:21:03
 
Hallo slimcat,

Zitat:
Was mich aber gewundert hat - nirgends musste ich unterschreiben, dass ich die Ehe weiterzuführen gedenke oder mündlich Stellung nehmen, ich wurde beim Termin nicht einmal gefragt, wer ich sei. Ist das üblich?

üblicherweise musst du als Ehefrau dich bei der Vorsprache ausweisen und ggf. schriftlich erklären, dass ihr nach wie vor in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt. Aber das wird dann wohl von ABH zu ABH unterschiedlich bzw. situationsabhängig gehandhabt. Aber letztendlich ist es doch erfreulich, dass alles so problemlos ging.

Viele Grüße

dgstein
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slimcat
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Antwort #8 - 06.11.2015 um 09:49:44
 
Hi dgstein,

ja absolut, ich freue mich immer noch Durchgedreht
Bin nur in diesen Sachen gerne informiert - also bzgl. wie es _eigentlich_ abläuft, kenne einige binationale Paare und da ist es schön, wenn man beraten bzw. Fragen beantworten kann. Smiley

LG!
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