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Ablehnung bei Einbürgerung?! (Gelesen: 7.944 mal)
Teflon
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.10.2015 um 15:39:45
 
Hallo Community

Meine Frage lautet war derzeit mit meiner Einbürgerung beschäftigt
Wo jetzt vom Landratsamt mir die Einbürgerung abgelehnt wird.

Zu meiner Person: geboren aufgewachsen in D
Türkische Staatsangehörigkeit Alter 27 Vollzeitbeschäftigt habe
Eine niederlassungserlaubnis
Die Sachbearbeiter meinen ich sollte erst nach 5 Jahren wieder einen Antrag für die Einbürgerung stellen
Da ich verschiedene verkehrsdelikte habe
Fahren ohne Verschicherungsdchutz ,fahren ohne Fahrerlaubnis
Sind vom jahre 2008 und 2012
Und dre mal mit trunkenheitsfahrt wo ich zwei mal mit owi  mit jeweils ein Monat Fahrverbot
Bestraft wurde außer das letze vorsätzliches trunkenheitsfahrt
Mit fahren ohne Fahrerlaubnis Führerschein nun im Fahrverbot gefahren  wo ich ein Strafbefehl mit 60 Tagessätzen und einer Geldstrafe bestraft wurde

So die Dame meinte man könnte mich auch abschieben
Da ich ein Verkehrs rowdie wäre und eine Gefährdung der Öffentlichkeit wäre stimmt dieser Quatsch was die Dame hier erzählt
Andere Straftaten hatte ich nicht außer mit dem Verkehrsdelikten?
Im Netz finde ich alles mögliche aber keine Antwort

Vielen dank im Vorraus
Regrads
Mesut
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Aras
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Antwort #1 - 26.10.2015 um 15:55:31
 
Frage:
Welche Straftaten sind in deinem Führungszeugnis enthalten und wieviele Tagessätze sind es?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Teflon
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.10.2015 um 16:00:12
 
Steht nix drin,hab extra nachgefragt
60 Tagessätze 3400 €
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Aras
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Antwort #3 - 26.10.2015 um 16:19:38
 
90 Tagessätze sind die Grenze. Eine geringfügige Überschreitung, d.h. 21 Tage, ist auch erlaubt. Macht also 111 Tage.

Wenn du weniger als 111 Tagen im BZR hast, dann können die Vorstrafen außer Betracht bleiben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Teflon
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Antwort #4 - 26.10.2015 um 16:35:08
 
Das wurde mir auch so von der Behörde erklärt
Nur das mit dem fahren trotz Fahrverbot wegen dieser Sache
Könnte ich nicht eingebürgert werden wird diese Sache
Als schwere Straftat angesehen oder wie ist das jetzt?
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Teflon
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Antwort #5 - 26.10.2015 um 16:36:30
 
Wollen die das mit Absicht machen und wieso redet die mit ausweisen versteh das nicht so ganz ?
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Antwort #6 - 26.10.2015 um 16:47:01
 
Keine Ahnung. Antrag stellen und schauen was rauskommt.
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Antwort #7 - 26.10.2015 um 17:00:01
 
Da fängt es ja an die weisen mich wider ab
Wenn ich ein Antrag stellen möchte
Wie könnte ich da gegen angehen anwaltliche Hilfe vll?
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blubb


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Antwort #8 - 26.10.2015 um 17:05:04
 
Teflon schrieb am 26.10.2015 um 16:35:08:
Das wurde mir auch so von der Behörde erklärt
Nur das mit dem fahren trotz Fahrverbot wegen dieser Sache
Könnte ich nicht eingebürgert werden wird diese Sache
Als schwere Straftat angesehen oder wie ist das jetzt? 


Nun,

wenn das von der EBH als Ausweisungsgrund (->Ermessensausweisung) gesehen wird, dann ist das möglicherweise dem entsprechenden Gesetzestext geschuldet:

Zitat:
mehrfach gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche oder behördliche Entscheidungen und Verfügungen verstossen hat


Du hast nach Rechtsverstoß eine behördliche / gerichtliche Entscheidung als "Strafe" für diesen Verstoß erhalten. Nämlich den Entzug der Fahrerlaubnis (FE).
Du hast Dich offensichtlich entschlossen, auch diese Rechtsvorschrift zu missachten und bist dann trotz entzogener FE weiter gefahren.

Ein solches Verhalten wird i.d.R. als besonders renitent und unbelehrbar, und damit schwerwiegend, angesehen.

Vielleicht nicht tatsächlich ausreichend negativ für eine Ausweisung, aber möglicherweise ausreichend negativ, um eine Einbürgerung z.Z. abzulehnen.

Gruß

Edit:

Teflon schrieb am 26.10.2015 um 17:00:01:
Da fängt es ja an die weisen mich wider ab
Wenn ich ein Antrag stellen möchte
Wie könnte ich da gegen angehen anwaltliche Hilfe vll? 


Wenn Du schriftlich einen Einbürgerungsantrag stellst, muss eine verbindliche Entscheidung getroffen werden. Die erfolgt dann auch schriftlich.
Und gegen diese Entscheidung der EBH kannst Du dann auch in letzter Instanz klagen.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Teflon
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Antwort #9 - 26.10.2015 um 20:07:56
 
Okay danke zu wissen also nach diesen Taten wenn
Z.b eine andere Tat passiert könnte die Behörde gegen
Mich was unternehmen ?

Ist es ratsam zu Klagen wie hoch ist es dann man
Dafür gesprochen wird ?
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blubb


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Antwort #10 - 27.10.2015 um 00:17:21
 
Teflon schrieb am 26.10.2015 um 20:07:56:
Okay danke zu wissen also nach diesen Taten wenn
Z.b eine andere Tat passiert könnte die Behörde gegen
Mich was unternehmen ?


Grundsätzlich kann man diese Frage natürlich mit "JA" beantworten. In Bezug auf eine Ausweisung würde ich mir keine übermäßig große Sorge machen. Aber als Einbürgerungshindernis im Ermessen scheint es mir zumindest möglich (allerdings kenne ich mich mit "Einbürgerung" nicht besonders gut aus, da gibt es andere, die dazu eher etwas sages können).

Zitat:
Ist es ratsam zu Klagen wie hoch ist es dann man
Dafür gesprochen wird ?


Kann Dir niemand vorher beantworten.
Ein Anwalt kann Dir aber zumindest die Chancen vorher besser einschätzen.
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Antwort #11 - 27.10.2015 um 07:48:14
 
Auch wenn ich große Mühe habe, Deine Postings zu verstehen - gelegentlich mal auf den Satzbau und die Rechtschreibung zu achten, erleichtert das Lesen ungemein.

Wegen der einen Verurteilung an sich kann die EB nicht abgelehnt werden, da die zwingend außer Betracht bleibt, wenn es denn die einzige ist, was ich angesichts der wirren Schilderung nicht ganz durchschaue.
Wenn allerdings derzeit weitere Ermittlungsverfahren laufen, ist eine Entscheidung momentan nicht möglich, erst recht nicht, wenn derzeit die Ausweisung geprüft wird.

Was bei Dir wirklich los ist, ist nicht leicht zu entziffern.

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Antwort #12 - 28.10.2015 um 22:10:06
 
Tut mir leid für die Schreibweise habe seit der jungend Probleme
Legasthenie


Also die Behörde lehnt mündlich mir meine Einbürgerung zu Stelle
Da ich wegen fahren trotz Fahrverbot mit tateinheit Trunkenheit
Rechtskräftig verurteilt wurde zu 60 tagesetzen meinten die
Ich sollte erst nach 5 jähren Wieder einen Antrag stellen

Derzeit läuft ein Verfahren wegen unterschlagung
Wegen einer DVD von der Videothek was ich durch den Umzug verloren hatte und es Kommunikationsprobleme mit dem Besitzer der Videothek gab nach Wochen haben wir uns einigen können und habe die ganzen Schäden bezahlt was für den Betreiber keinen Grund mehr gab weiter die Anzeige zu führen und jetzt
Warte ich auf eine Antwort von der Staatsanwalt was da auf mich Jetzt zu kommt bin erstäter wegen unterschlagung

Das mit der Ausweisung hatte die Dame gemeint ich wäre ein schwerer Verbrecher dass es zur eine ausweißung führen könnte
Bin da jetzt durcheinander ? Wurde nur bis jetzt wegen alkoholdelikte bestraft jeweils ohne Bewährung oder Haft
Die Dame war nicht grad die netteste eher voll die Vorurteile
Oder hat sie das einfach aus schadenfroh zu sein gesagt ? 
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Antwort #13 - 28.10.2015 um 23:06:34
 
Teflon schrieb am 28.10.2015 um 22:10:06:
Derzeit läuft ein Verfahren wegen unterschlagung


Hättest Du auch gleich erwähnen können.
Dies dürfte der Punkt sein, weshalb die EBH z.Z. die Einbürgerung ablehnt.
Hat auch nichts mit Schadenfreude oder Vorurteilen zu tun, sondern damit, dass Du es als möglicherweise verzichtbar ansiehst, Gesetze zu befolgen (s. Deine Historie).

In der momentanen Situation kann Dir dann auch ein Anwalt nicht helfen.

Just my 2 cents.

Gruß
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Antwort #14 - 29.10.2015 um 07:14:30
 
Also sollte ich die Sache erstmal für 5 Jahre ruhen und dann wieder einen Stellen?
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