Teflon schrieb am 26.10.2015 um 16:35:08:Das wurde mir auch so von der Behörde erklärt
Nur das mit dem fahren trotz Fahrverbot wegen dieser Sache
Könnte ich nicht eingebürgert werden wird diese Sache
Als schwere Straftat angesehen oder wie ist das jetzt?
Nun,
wenn das von der
EBH als Ausweisungsgrund (->Ermessensausweisung) gesehen wird, dann ist das möglicherweise dem entsprechenden Gesetzestext geschuldet:
Zitat:mehrfach gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche oder behördliche Entscheidungen und Verfügungen verstossen hat
Du hast nach Rechtsverstoß eine behördliche / gerichtliche Entscheidung als "Strafe" für diesen Verstoß erhalten. Nämlich den Entzug der Fahrerlaubnis (FE).
Du hast Dich offensichtlich entschlossen, auch diese Rechtsvorschrift zu missachten und bist dann trotz entzogener FE weiter gefahren.
Ein solches Verhalten wird i.d.R. als besonders renitent und unbelehrbar, und damit schwerwiegend, angesehen.
Vielleicht nicht tatsächlich ausreichend negativ für eine Ausweisung, aber möglicherweise ausreichend negativ, um eine Einbürgerung z.Z. abzulehnen.
Gruß
Edit:
Teflon schrieb am 26.10.2015 um 17:00:01:Da fängt es ja an die weisen mich wider ab
Wenn ich ein Antrag stellen möchte
Wie könnte ich da gegen angehen anwaltliche Hilfe vll?
Wenn Du schriftlich einen Einbürgerungsantrag stellst, muss eine verbindliche Entscheidung getroffen werden. Die erfolgt dann auch schriftlich.
Und gegen diese Entscheidung der
EBH kannst Du dann auch in letzter Instanz klagen.