Guten Tag !
Vorab vielen Dank an alle für diese tolle Internetseite mit sehr vielen nützlichen und praktischen Ratschlägen ! Habe eine Frage bezüglich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für meine ausländische Ehefrau.
Anbei die Infos :
Ich habe deutsche Staatsangehörigkeit ( erworben vor einigen Jahren durch Einbürgerung ).
Meine Ehefrau hat russische Staatsangehörigkeit. Wir sind seit März 2013 miteinander verheiratet. Unsere Ehe wurde in Russland geschlossen, wir haben aber unsere Ehe beim deutschen Standesamt im Eheregister registriert und eine deutsche Eheurkunde bekommen.
Meine Ehefrau ist im Mai 2013 mit einem Visum für die Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist. Sie hat hier im Juni 2013 eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Im Oktober 2013 ist unser Sohn geboren, welcher seit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Wir sind beide berufstätig und beziehen keine Leistungen vom Staat ( außer Kindergeld, dieses sollte nach unserer Information für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht schädlich sein ). Meine Ehefrau hat in diesem Jahr mit Erfolg die Sprachprüfung zum
B1 Zertifikat absolviert ( Note 1 + ), den Test „ Leben in Deutschland „ hat sie auch mit einer 1 abgelegt. Wie bereits erwäht hat sie die Aufenthaltserlaubnis Anfang Juni 2013 bekommen, diese wird also spätestens Anfang Juni 2016 ablaufen und wir möchten einen Antrag auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis stellen. ( Unserer Meinung nach sind dafür alle Voraussetzungen gegeben ).
Unsere Frage in diesem Zusammenhang. Meine Ehefrau möchte Mitte Mai 2016 mit unserem Sohn für einige Wochen nach Russland reisen und möchte eigentlich schon im April 2016 den Antrag stellen , damit die begehrte Niederlassungserlaubnis bis Mitte Mai 2016 erteilet wird ( inkl. der Erstellung des elektronischen Aufenthaltstitels ). Im Aufenthaltsgesetzt steht zu den Voraussetzungen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis für die ausländischen Ehegatten eines Deutschen , dass die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fortbesteht und dass der Ausländer 3 Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Wenn aber meine Ehefrau im April 2016 den Antrag stellt so werden es ca. 2 Monate zu diesen im Gesetzt besagten 3 Jahren fehlen. Könnte es ein Problem werden und dazu führen , dass sie keine unbefristete Niederlassungserlaubnis bekommt sonder die erteile Aufenthaltserlaubnis für weiteren 3 Jahre verlängert wird ? ( dies wollen wir selbstverständlich vermeiden ). Oder sollen wir lieber abwarten und den Antrag im Juni 2016 stellen ? Wann sollte man in unserer Situation frühestens den Antrag stellen , genau am Tag am welchem die Aufenthaltserlaubnis vor 3 Jahren erteilt wurde , oder ?
Entschuldigung für die wohl zu langen Ausführungen unseres Falles
Möchte mich für die Antworten im Voraus bedanken !