Nochmal alles für die Frage der Einbürgerung zusammengefasst:
- DU erfüllst die zeitlichen Voraussetzungen nach § 10
StAG (8-jähriger Aufenthalt und ausreichende AE)
- Deine Frau hat eine
AE, die ebenfalls zur EB ausreicht. Da Du nicht geschrieben hast, seit wann sie in D lebt, kann ich hier nichts konkreteres sagen. Sollte sie seit mind. 4 Jahren in D leben, kann sie nach § 10 (2)
StAG miteingebürgert werden, hat sie 8-jährigen Aufenthalt, hat sie auch einen Anspruch nach § 10(1).
- Es reicht, wenn das Einkommen - das natürlich für beide reichen muss - von einem von beiden erzielt wird.
- EB-Test ist in jedem Fall für Dich und Deine Frau erforderlich, sofern kein sog. Regelnachweis (Schulabschluss in D oder Studium Jura, Politikwissenschaft o.ä.) vorliegt.
Zu den Voraussetzungen zur Erteilung der
NE kann ich nichts sagen. Die
NE ist aber zur EB nicht erforderlich.