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Welche ehelichen Bedingungen/Scheidungsrecht gilt? (Gelesen: 2.826 mal)
Schiwa1985
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23.10.2015 um 21:06:40
 
Hallo an alle,

Mein Mann und ich haben in Tunesien geheiratet. Wir haben dort die Gütertrennung gewählt. Er ist jetzt bei mir in Deutschland und wir wollen die Ehe hier nachbeurkunden lassen. Meine Frage, wenn wir jetzt keinen Ehevertrag machen, ist es dann trotzdem so, dass die Gütertrennung hier gilt oder Güterzugewinnung?

Und dann noch eine Frage, angenommen es läuft nicht gut zwischen uns und wir würden uns scheiden lassen. Würden aber die ganze Zeit in Deutschland leben. Müsste man sich dann in Deutschland und Tunesien scheiden lassen oder nur in Deutschland?

Danke für eure Hilfe
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Aras
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Antwort #1 - 23.10.2015 um 21:56:58
 
Wurde in Tunesien irgendein eine Erklärung oder ein Ehevertrag beim Notar abgegeben bzw. geschlossen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Schiwa1985
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Antwort #2 - 23.10.2015 um 22:32:57
 
Ja in Tunesien ist der Ehevertrag quasi die Heiratsurkunde. Hier drin steht, dass die Gütertrennung gewählt wurde
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Schiwa1985
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Antwort #3 - 23.10.2015 um 22:41:33
 
Aber beim Notar waren wir nicht. Das wurde nur beim Standesamt in Tunesien vereinbart und steht so in unserer Heiratsurkunde
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Antwort #4 - 23.10.2015 um 22:59:55
 
Für Ehescheidungen deutsch-tunesischer Paare gilt nach wie vor der
Deutsch-tunesische Vertrag 19.7.1966      http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/ir_online_db/ir_htm/frame_dt-tun_rhv.htm
zB Artikel 32 Abs. 2
Zuständig sind die Gerichte des Staates,
1. in dem der Beklagte bei der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz hat ODER
2. in dem beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten

Merkbl. 2013: Rechtsverfolgung deutscher Urteile in TN      http://www.tunis.diplo.de/contentblob/4105234/Daten/3831106/pdf_Rechstverfolgung...
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Antwort #5 - 23.10.2015 um 23:08:06
 
Bin mir nicht sicher ob das Standesamt als Notariat angesehen wird. Im Grunde  ist zu prüfen ob nicht auch Rom III greift. Rom III besagt u.a. das die vor einem Notar gewählte Rechtswahl auch in Deutschland gilt. D.h. wenn ihr tunesisches Scheidungsrecht in einer notariellen Erklärung, z.B. Ehevertrag, festgelegt habt, dann könnt ihr das beim deutschen Gericht auch geltend machen und tunesisches Eherecht bei der Scheidung anwenden.Wie sich das mit dem deutsch-tunesischen Abkommen verhält, weiß ich nicht.
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Antwort #6 - 23.10.2015 um 23:43:56
 
Aras schrieb am 23.10.2015 um 23:08:06:
...Im Grunde  ist zu prüfen ob nicht auch Rom III greift...

Tunesien erkennt mW weder Rom III an noch ist es der
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Antwort #7 - 23.10.2015 um 23:50:15
 
Für Deutschland gilt aber ROM III. Es ist egal ob Tunesien ROM III anerkennt oder nicht, wenn man per notarieller Erklärung tunesisches Eherecht bei der Scheidung bestimmt. Dann gilt beim deutschen Gericht diese Erklärung und tunesisches Recht wird angewendet.
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Antwort #8 - 25.10.2015 um 03:24:03
 
Aras schrieb am 23.10.2015 um 23:50:15:
Für Deutschland gilt aber ROM III. Es ist egal ob Tunesien ROM III anerkennt oder nicht, wenn man per notarieller Erklärung tunesisches Eherecht bei der Scheidung bestimmt. Dann gilt beim deutschen Gericht diese Erklärung und tunesisches Recht wird angewendet.

Da sehe ich aber noch Klärungsbedarf, hinsichtlich
ROM III http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:343:0010:0016:de...

1. zu Art. 19 Abs, 1 ROM III
Zitat:
...lässt diese Verordnung die An­wendung internationaler Übereinkommen unberührt...


2. zu Art. 19 Abs. 2 ROM III
Zitat:
(2) Diese Verordnung hat jedoch im Verhältnis zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten Vorrang vor ausschließlich zwi­schen zwei oder mehreren von ihnen geschlossenen Überein­kommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind...


3. Auch hab' ich Zweifel, ob ein deutsches Gericht tunesisches Recht anwenden kann/wird. Entscheidend ist dabei, dass die Scheidung durch ein deutsches Gericht auch in Tunesien anerkannt wird.
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« Zuletzt geändert: 25.10.2015 um 03:38:35 von HeFi »  
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Antwort #9 - 25.10.2015 um 08:12:00
 
Klar, das mit den zusätzlichen Übereinkommen müsste man prüfen. Aber ich kenne ein Gerichtsurteil, wo ein deutsch iranisches Ehepaar nach iranischem Recht geschieden wurde weil im Ehevertrag auch das Scheidungsrecht der Frau gegeben wurde und aus der Formulierung des Ehevertrages iranisches Recht festgelegt wurde.
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Antwort #10 - 25.10.2015 um 13:02:59
 
Aras schrieb am 25.10.2015 um 08:12:00:
Klar, das mit den zusätzlichen Übereinkommen müsste man prüfen...

So sehe ich das auch,
1. ROM III datiert vom 20. Dezember 2010

2. Im Beschluss des OLG Düsseldorf von 9. Juni 2011 Az I-13 VA 1/11 hier http://openjur.de/u/449534.html
wird die Anerkennung eines tunesischen Scheidungsurteils unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den deutsch-tunesischen Vertrag vom 19.07.1966 (BGBI 1969 Teil II S. 889 ff.) verweigert, siehe Rndnr 17 ff.

3. Auch in der Länderliste für Rechtshilfeersuchen (Stand 7.9.2015)       http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/2462970/Daten/5419398/Laenderliste....
wird für Tunesien der Deutsch-tunesische Vertrag vom 19.7.1966      http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/ir_online_db/ir_htm/frame_dt-tun_rhv.htm
als weiterhin gültige Rechtsgrundlage aufgeführt.

Deshalb gehe ich davon aus, dass dieser für deutsch-tunesische Scheidungssachen nach wie vor rechtswirksam und anzuwenden ist, in Tunesien wird zZ jedenfalls nach diesem verfahren.

4. Ich bezweifle auch, dass bei einer Eheschließung in Tunesien automatisch auch eine Festlegung auf tunesisches Eherecht erfolgt.

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« Zuletzt geändert: 25.10.2015 um 13:13:52 von HeFi »  
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Antwort #11 - 25.10.2015 um 15:02:00
 
Ich beziehe mich auf OLG Hamm, Beschl. v. 17. 1. 2013 – II-4 UF 172/12
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