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FzF Visum heute erhalten (Gelesen: 5.197 mal)
Themen Beschreibung: Erst ab 19.10 gültig
Pejalife
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i4a rocks!


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Peja, Albania
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 21.10.2015 um 11:40:44
 
Vielen vielen dank euch Smiley


Gibst noch vielleicht etwas wo ich vergessen habe ?

Und kann ich auch mit den Visum im Pass zu Aok Krankenversicherung mich anmelden oder soll ich das Lieber dann erst machen wenn ich aufenthaltstitel bekommen habe ?

Und wie ist das mit denn Arbeitsamt oder sowas in der Art sollte ich abwarten oder muss ich da noch hin sofort am besten ?

Mfg peja
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Aras
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Berufsrevolutionär


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #16 - 21.10.2015 um 11:47:29
 
Wenn deine Frau gesetzlich versichert ist, kannst du direkt zur AOK und die Krankenversichertenkarte beantragen.
Benötigt ihr Sozialleistungen? Dann ab zum Jobcenter.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Pejalife
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i4a rocks!


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Peja, Albania
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #17 - 21.10.2015 um 11:52:32
 
Ja super dann werde ich es heute machen die ist gesetzlich Smiley

Nein wir benötigen nicht sind beide bei mein Vater gemeldet haben ein Zimmer sie arbeitet und wir kommen gut zurecht Smiley

Die Frau von rahthaus meinte ob ich den Antrag bei ihr abgebe oder bei der Abh ist egal die senden Ihnen dann sowieso ein Termin also gebe ich den einfach beim Rathaus ab weil dann kann die Abh gucken wann die Zeit haben mir aufenthaltitel auszustellen bei den ganzen vielen Arbeit die die momentan haben .

Gruß peja
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HeFi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #18 - 21.10.2015 um 13:45:25
 
T.P.2013 schrieb am 21.10.2015 um 01:47:09:
Das Visum ist mit der Anmerkung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" schlicht falsch ausgestellt.

Ja, zutreffend;
weil bei allen FzF-AT (Visa oder AE) die Erwerbstätigkeit von Gesetzes wegen gem. § 27 Abs. 5 AufenthG gestattet ist, gibt es für die AV oder ABH auch kein Ermessen,
maW die Erwerbstätigkeit ist in diesen Fällen auch entgegen einer fehlerhaften Angabe im Visum gestattet,
siehe AVV ZIff. 6.4.5 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
Zitat:
6.4.5 Wird ein nationales Visum nach § 6 Absatz 4
Satz 2 für einen Aufenthaltszweck ausgestellt,
bei dem eine Erwerbstätigkeit ganz oder mit
Beschränkungen zu gestatten ist
, oder liegt eine
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur
Erlaubnis zur Beschäftigung vor, ist die Er-
laubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit im
entsprechenden Umfang
bereits
im nationalen
Visum anzugeben. Ist dies in fehlerhafter Weise
unterblieben, besteht in Fällen, in denen die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit
kraft Ge-
setzes
auf Grund der Rechtsgrundlage des er-
teilten nationalen Visums erlaubt ist,
diese Er-
laubnis auch entgegen der fehlerhaften Angabe
im Visum
.
Die fehlerhafte Angabe im Visum ist
dann auf Antrag oder von Amts wegen von der
zuständigen Auslandsvertretung oder Aus-
länderbehörde gebührenfrei zu berichtigen.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #19 - 21.10.2015 um 15:04:24
 
Natürlich ist die Erwerbstätigkeit wegen des gesetzlichen Anspruchs auch bei fehlerhaft ausgestelltem AT gestattet.
Nützt nur nix, wenn das einem potentiellen Arbeitgeber nicht begreiflich gemacht werden kann.
Insofern kann, falls denn erforderlich, eine Visualisierung dieses Umstands mittels Streichung der unkorrekten Auflage bzw. Ausstellung einer FB mit "gestattet" praktisch sinnvoll sein.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Pejalife
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Antwort #20 - 05.11.2015 um 13:39:12
 
Vielen dank nochmal

Habe da noch ne frage habe beim Rathaus Antrag gestellt auf Aufenthaltsgenehmigung und wollte noch mal fragen wie lange ich warten sollte ?? Oder soll ich einfach zur Abh hin ??

Habe am 21.10 beim Rathuas den Antrag abgegeben .

Mfg peja
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #21 - 05.11.2015 um 17:51:23
 
Hallo,

3 Wochen Wartezeit kann man schon ansetzen, man muss auch mal die Füße stillhalten können.
Du weißt, dass Deine AE fertig ist, wenn Du von der Bundesdruckerei den Brief mit der PIN bekommst.
Danach kannst Du dann mal bei der ABH zwecks Abholung vorfühlen.

Gruß
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Pejalife
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Antwort #22 - 05.11.2015 um 22:31:21
 
Ja ok super vielen Dank für die Antwort Smiley

Mfg peja
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