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Cousin - Teil 2 (Gelesen: 3.837 mal)
Themen Beschreibung: Meldestelle
Melanny
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13.10.2015 um 14:46:04
 
Hallo,

Es gibt kein förmliches Anerkennungsverfahren einer ausländischen Eheschließung, sondern eine Anzeigepflicht der Ehegatten, und zwar die Eheschließung beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes anzuzeigen.

So weit so gut. Mein Cousin ist umgezogen. Er ist mit einer Amerikanerin verheiratet, die demnächst einreist. nach seinem Umzugs war er beim Meldeamt. Dort lehnt man es ab, ihn als „verheiratet“ einzutragen. Man wollte ihn zum Standesamt schicken, zur „Anerkennung“ (deren Wortwahl) der Heiratsurkunde, welche bereits mit Apostille versehen und in DE von einem anerkannten Dolmetscher übersetzt ist. (In seinem „alten“ Wohnort hatte er diesbezüglich nicht vorgesprochen, weil der Umzug bevorstand.)

Er wünscht keine Nachbeurkundung. Kinder wird es (altersbedingt) keine mehr geben, steuerliche Vorteile auch nicht. Es macht für ihn erst mal keinen Sinn, sich damit zu befassen.

Soweit ich mich hier im Forum schlau gemacht habe, empfahl ich ihn, noch einmal zur Meldestelle zu gehen und die Sache dahingehend zu klären, dass sich die Stelle selbst über die Amtshilfe mit dem Standesamt in Verbindung setzen solle. Null Erfolg, man besteht auf der Nachregistrierung – sagen aber dazu „Anerkennung“.

Soll er jetzt erst einmal alles auch sich beruhen lassen und warten, bis seine Ehefrau hier ist und sich dann auch bei der Meldebehörde anmeldet? Wird nur ihre Wohnanschrift registriert oder auch ihr Familienstand? Wäre ja witzig, wenn sie als „verheiratet“ zählt und ihr Ehemann „ledig“.
(Sie wird erst einmal die 3 Monate ohne AE nutzen wegen A1-Sprachnachweis.)

PS: Muss leider für meinen Cousin schreiben. Zum einen war er mit dem Umzug beschäftigt, aber der eigentliche wahre Grund ist: Er ist in einem gewissen Grade funktioneller Analphabet. Man sagt es halt nicht so gern. Ich bitte um Verständnis dafür. Trotzdem ist er ein sehr intelligenter Mensch.
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Arwen Rose
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Antwort #1 - 13.10.2015 um 14:55:14
 
Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde.

In manchen Staaten (z.B. USA, Kanada u.a.) wird den Eheleuten nach der Trauung lediglich eine Bescheinigung (oder eine "verkürzte Heiratsurkunde") ausgehändigt. Die Eheschließung muss anschließend noch bei der zuständigen Behörde registriert werden, damit eine Heiratsurkunde in Form eines vollständigen Registerauszugs ausgestellt werden kann. Nähere Hinweise hierzu finden Sie in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts (vgl. Eheschließungsbestimmungen).

Ausländische Heiratsurkunden werden von den inländischen Behörden oder Gerichten oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt worden, die unter dem Stichwort Internationaler Urkundenverkehr dargestellt werden.

Wie las, gibt es eine Apostille.

Würde es im Eheregister eintragen lassen.



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Melanny
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Antwort #2 - 13.10.2015 um 15:00:51
 
Es ist alles so wie beschrieben erledigt worden - "long form", mit Apostille, in DL übersetzt - das "komplette Programm".

Er möchte die Nachbeurkundung nicht. (Gründe liegen in meinem "PS". Er meint, ist für ihn auch nicht zwingend notwendig.)
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Arwen Rose
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Antwort #3 - 13.10.2015 um 15:08:10
 
Nun man muss nicht, man kann nachbeurkunden. Es macht alles etwas einfacher.

Beispiel Berlin, denke dass es auch in ganz Deutschland gilt

https://www.berlin.de/imperia/md/content/bacharlottenburg-wilmersdorf/verwaltung...

Wenn er nicht möchte, okay. Wenn Meldestelle darauf besteht, kann es aber sein, dass er "anerkenne" / nachregistrieren muss.
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Antwort #4 - 13.10.2015 um 15:13:50
 
Ich gehe mal davon aus, dass er eine US-amerikanische Eheurkunde hat.

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit komme ich meiner Pflicht nach und melde hiermit meinen Familienstand als verheiratet. Hierzu lege ich meine apostillierte Heiratsurkunde und die Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer vor.

Gründe:

Ich habe mehrfach mein Anliegen bei Ihnen persönlich vorgetragen. Jedesmal wurde ich an das Standesamt verwiesen mit der Anweisung, dass die ausländische Eheschließung durch das Standesamt nachbeurkundet werden muss und so eine Anerkennung der Ehe erfolgt. Eine Nachbeurkundung ist aber laut Meldegesetz nicht gefordert und wäre bspw. bei ausländischen Eheschließungen ohne Bezug zu Deutschen nicht möglich. Zudem müssen Eheschließungen nicht anerkannt werden sondern sind pauschal anerkannt. Ihre Forderung nach der Nachbeurkundung ist somit ohne Rechtsgrundlage. Ihre Behörde könnte - wie ich bereits angeregt hatte - im Rahmen der Amtshilfe sich beim Standesamt entsprechende Fachkompetenz einholen.
Zudem möchte ich auf Ihre Amtsermittlungspflicht hinweisen (siehe derzeitiges Landesmeldegesetz bzw. ab dem 1.11.2015 im Bundesmeldegesetz § 6 Abs. 3). Sie haben von mir die nötigen Angaben und Nachweise erhalten. Wollen Sie zusätzliche Überprüfungen anstellen, so liegt dies in Ihrem Verantwortungsbereich, d.h. auch finanzielle Auslagen müssen durch Ihre Behörde getragen werden und können nicht auf uns abgewälzt werden. Insbesondere wenn unnötige Forderungen gestellt.

Ich bitte um eine zeitnahe Bearbeitung und Bescheidung. Bei Ablehnung bestehe ich auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid und die Angabe bei welcher Person/Behörde ich die Beschwerde über Ihre Amtspflichtverletzung richten kann.

Ich hoffe ein Einlenken Ihrerseits und ein hoffe in Zukunft eine bessere Kooperation zwischen Ihnen und mir.



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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 13.10.2015 um 15:14:36
 
Arwen Rose schrieb am 13.10.2015 um 15:08:10:
Wenn er nicht möchte, okay. Wenn Meldestelle darauf besteht, kann es aber sein, dass er "anerkenne" / nachregistrieren muss.


Bitte die entsprechende Rechtsgrundlage benennen. Ich lerne immer weiter.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 13.10.2015 um 15:33:53
 
Natürlich kann die Nachregistrierung vieles einfacher machen.

Trotzdem sollte die Meldestelle aktiv werden und dann nach ihrem Ermessen eine Entscheidung treffen. Aber sie will gleich zum Srandesamt abschieben und damit eine Nachbeurkundung, so sehen wir es, verlangen.

Wozu braucht er die Urkunde noch? Im Moment eigentlich nur für Meldepflicht und demnächst für die FZF bei der AB. Für irgendwelche Leistungen, spielt die Eheurkunde keine Rolle.

(KA - Wenn AE erteilt wurde, reicht der GKV die Eheurkunde, dort will man keine Nachbeurkundung.)

Wenn die Meldestelle ihn jetzt abweist, dann wartet er eben, bis die Ehefrau den Antrag auf die AE stellt. 
Die AB ist ja wieder ein Amt für sich, das eigenverantwortlich entscheiden müsste, Amtshilfe nicht ausgeschlossen. Bis dahin bleibt er eben "ledig".

Die Frage bleibt trotzdem: Seine Frau muss sich zwecks Wohnanschrift ja dann auch dort anmelden. Wird ihr Familienstand vermerkt? Wäre, wie schon geschrieben, witzig: sie verheiratet (mit ihm), er ledig.
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Antwort #7 - 13.10.2015 um 15:48:26
 
@ Aras: Danke für den Text. Das mit dem neuen Gesetz werden wir heraus lassen. Er hat das geerbte Häuschen seiner Mutter bezogen. Diese Erbschaft kann er belegen.
Er zahlt keine Lohnsteuer, d.h. kann demnach auch keine Steuerrückzahlungen bekommen. Mit der kleinen Rente seiner Ehefrau brauchen sie keine Leistungen zu beantragen. Es reicht zum Leben, vor allem, da er nun mietfrei wohnen kann.

Vielen Dank, das sollte wohl helfen.
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Antwort #8 - 13.10.2015 um 15:52:49
 
Ich weiß zwar nicht was die Besitzverhältnisse des Hauses oder die Steuerlast mit der Sache zu tun haben, aber check bitte die Grammatik und den Ausdruck vom Vorschlag. Ich hab da paar Schnitzer drin.  Pobody is nerfect 22

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Antwort #9 - 13.10.2015 um 15:58:11
 
Kriege ich hin. Eigentlich hat es nichts damit zu tun. Sind aber seine Gründe für die Nicht-Nachregistrierung. Er meint, für viele Amtshandlungen wird die Urkunde nicht mehr benötigt werden. Er wägt ab zwischen Aufwand und Nutzen.
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Antwort #10 - 31.10.2015 um 13:34:11
 
Hallo - Rückmeldung

@Aras: Er hat beim Meldeamt alles schriftlich eingereicht. Deine Vorlagen haben super gewirkt. Das Wort "Nachbeurkundung" wurde nicht mehr erwähnt. Aber so ganz "geschlagen" haben sie sich nicht gegeben.

Schriftliche Antwort sinngemäß: "Sie werden erst als "verheiratet" registriert, wenn die AE Ihrer Ehefrau nachweisbar bewilligt worden ist."

Wir werden das so hinnehmen. Aber ist das auch korrekt? Wird man erst als "verheiratet" ins Melderegister eingetragen, wenn der Ehepartner nachgezogen ist?

Schlussfolgerung nach dem Antwortschreiben für uns: Es besteht keine Pflicht, den veränderten Familienstand "verheiratet" anzugeben, solange der Ehepartner nicht nachgezogen ist. Wir dachten aber, auch das gehört zur Meldepflicht.

Vielen Dank für die Hilfen Smiley
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Antwort #11 - 31.10.2015 um 13:47:11
 
Ich würde das Schreiben einfach der Ausländerbehörde weitergeben damit die wissen dass er das in die Wege geleitet hat. Wenn die Ausländerbehörde weiterhin darauf besteht, dann sollen die bitte sich mit dem Einwohnermeldeamt in Verbindung setzen oder ein Schreiben euch mitgeben, dass die auf die Änderung des Melderegistereintrages bestehen um die AE zu erteilen.

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Antwort #12 - 31.10.2015 um 14:03:06
 
Ja, das Schreiben wird gut aufgehoben. Mit der ABH haben sie noch nichts zu tun. Seine Frau reist nächste Woche visumfrei für 3 Monate ein und macht A1 (hoffentlich erfolgreich).

Sie müsste sich aber mit ihrer Wohnadresse hier anmelden. Also müssen sie noch einmal zur Meldestelle. Dann sollte erst einmal für knapp 3 Monate Ruhe sein.
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Antwort #13 - 31.10.2015 um 14:47:22
 
Sie ist ja Amerikanerin. Sollte also kein Problem sein.
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Antwort #14 - 31.10.2015 um 15:42:33
 
Sehe ich auch so und damit ist dieses Kapitel beendet.

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