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Hochzeit in DK mit EU-Bürger-Namensänderung (Gelesen: 7.641 mal)
Peanutpaper
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28.09.2015 um 21:47:18
 
Hallo ich grüße euch!

Ich (geborene Deutsche) bin nun seit kurzen mit einem Portugiesen (geboren in Guinea-Bissau) verheiratet.
Die Trauung wurde in Dänemark vollzogen,da wir dachten dort kostengünstiger zu fahren. (Gleiche Kosten aber inkl. Miniurlaub)

Nun wollten wir heute beim hiesigen Standesamt eine Namenserklärung vornehmen lassen aber haben nicht schlecht gestaunt als es hieß das wäre alles andere als unkompliziert und man müsse alle Dokumente vorlegen als wenn hier heiraten würde.

Mein Mann hat damals nachträglich als Kind die portugiesische Staatsbürgerschaft bekommen,da sein Vater Soldat für Portugal war.

In Dänemark haben sie nicht auf eine Geburtsurkunde von uns beiden bestanden,es reichten unsere Ausweise,Aufenthaltsbescheinigungen sowie ein Auszug aus dem Melderegister aus dem entnommen wurde,dass mein Mann seitdem er 18Jahre alt ist in Deutschland lebt.

Meine Frage nun,muss man tatsächlich alles mögliche hier nochmals vorlegen nur damit ich seinen Namen annehmen darf?

Vielen Dank im Voraus!
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Aras
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Antwort #1 - 28.09.2015 um 22:07:46
 
Hallo,

wahrscheinlich ist es für das Standesamt leichter, wenn die eine Heiratsakte haben und dem die entsprechende Namensänderung der Heiratsakte zuordnen können. Es ist aber nicht nötig.

Was man machen könnte, wäre es einfach beim deutschen Notar zu machen. Da muss man sich nicht mit dem Standesamt rumschlagen... Mit der notariellen Urkunde geht man zum Meldeamt und ändert den Perso und ggf. Reisepass und gut ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Peanutpaper
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Antwort #2 - 28.09.2015 um 23:29:21
 
Echt,das würde gehen?
Man kann das Standesamt also quasi damit umschiffen und im Melderegister wird dann auch "verheiratet" als Personenstand eingetragen?
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erne
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Antwort #3 - 29.09.2015 um 00:25:35
 
Aras schrieb am 28.09.2015 um 22:07:46:
Was man machen könnte, wäre es einfach beim deutschen Notar zu machen.


mir wäre neu, dass man Namensänderungen beim Notar machen kann.
Achtung: hier geht es nicht um die Änderung des Geburtsnamen in den Ehenamen auf Urkunden, sondern um die Änderung des Namens (unabhängig von Gebrutsname und Ehenamen, da die Dänen keinen Ehenamen kennen und der Ehename somit noch gar nicht existiert.)

Zitat:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1355 Ehename
...
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.


man könnte bestenfalls beim notar den Antrag auf Änderung des Namens abgeben, wobei der Notar dann die Identität und Unterschrift begalubigt. Aber bearbeitet und geändert wird das vom Standesamt.
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Antwort #4 - 29.09.2015 um 00:26:35
 
Peanutpaper schrieb am 28.09.2015 um 23:29:21:
im Melderegister wird dann auch "verheiratet" als Personenstand eingetragen?

Die Eintragung des Familienstandes als "verheiratet" hat nichts mit der Namensänderung zu tun. Der Familienstand müßte nur anhand Eheurkunde geändert werden.

erne schrieb am 29.09.2015 um 00:25:35:
man könnte bestenfalls beim notar den Antrag auf Änderung des Namens abgeben, wobei der Notar dann die Identität und Unterschrift begalubigt

Was hätte das für einen Sinn, zumal auch noch Gebühren anfallen?

Soweit ich das hier herauslese ...
http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2778&_ffmpar%5B_id_inhalt%5D=520389...
... müßte die Namenänderung dann vom Standesamt übernommen werden. Sonst macht in meinen Augen der Hinweis keinen Sinn.
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Antwort #5 - 29.09.2015 um 06:35:26
 
Afaik reicht der Notar die Namenserklärung ans Standesamt weiter. Die schauen dann das Blatt an und müssen das dann in eine entsprechende Akte reintun. Ich schätze mal, dass der hier der Standesbeamte keine Ahnung hatte und darum die Nachbeurkundung anstoßen will. Ist ja auch einfacher als wenn man seine Kollegen fragt, was zu tun sei.

Ausserdem ist das kein Antrag sondern eine Erklärung. Das Standesamt muss die Erklärung annehmen. Dafür braucht man auch keinen Notar. Würde aber die Diskussion mit dem Standesamt verkürzen.

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Antwort #6 - 29.09.2015 um 15:39:43
 
Amt24 Sachsen

Hier kann ich nur finden, dass eine Namensänderung über einen Notar nur in 3 Fällen möglich ist: nach Tod, Scheidung, Auflösung der Lebenspartnerschaft.

Zur Namenserklärung nach der Hochzeit wird auf die gemeinsame Vorsprache auf das Standesamt verwiesen.
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Antwort #7 - 29.09.2015 um 16:09:52
 
Ja dann mach das so. Schreibt eine formlose Erklärung, dass ihr gemäss §x BGB den Familiennamen Y annimmt. Das Standesamt soll dann eine entsprechendE Bescheinigung geben...
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Antwort #8 - 29.09.2015 um 16:23:34
 
@Aras, bist du dir sicher, dass ein Schreiben reicht?

Hier geht ohne persönliches Erscheinen beider Ehepartner nichts.
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Antwort #9 - 29.09.2015 um 16:23:51
 
Ganz so einfach geht es denn dann doch nicht: zum einen ist die Frage zu klären, welches Recht der Namensführung die Ehegatten wählen (deutsches oder portugiesisches Recht, das ganz andere Gestaltungsmöglichkeiten bietet als das deutsche Recht), es sollte je nach Wunsch der Ehegatten eine Beratung zum  Thema Kindsnamen - vorsorglich - geben und zum anderen ist die Aussage zur Vorlage der Dokumente korrekt.

Vor einer Ehenamensbestimmung - auch und gerade im Ausland -  ist das Standesamt verpflichtet zu prüfen, ob eine wirksame Ehe vorliegt und zwar in formeller und auch in materieller Hinsicht, d.h., unter Berücksichtigung des Heimatrechtes der Ehegatten.

In formeller Hinsicht sind die DK-Ehen i. d. R. in Ordnung, in materieller Sicht gibt es da schon häufiger mal Probleme, denn z. B. eine bigamische Ehe kann – je nach Heimatrecht eines Ehegatten – ja auch schon einmal eine Nichtehe sein (Art 13 Abs. 1 EGBGB), auch wenn formell alles tiptop ist.

Es wäre in vielen Fällen einfach schon gut, wenn man dem ach so bürokratischen Standesamt einfach mal glauben würde, hinterher ist das Ach und Weh dann immer groß.............
Und erne hat Recht, ein Ehename existiert noch gar nicht............

Und aras: der Standesbeamte hat keine Nachbeurkundung angestoßen, er kommt lediglich seiner Prüfpflicht nach. Eine Nachbeurkundung ist ein anderes Paar Schuhe, würde sich aber angesichts der ohnehin vorzulegenden Unterlagen sicher anbieten.

Vorteil: deutsche Eheurkunde, die jeder akzeptiert und deutsches Eheregister, dessen Ausdruck den allermeisten Standesämtern für die Geburtsbeurkundung möglicher Kinder ausreicht.

Denn spätestens dann geht das geht das Problem wieder los...........
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Aras
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Antwort #10 - 29.09.2015 um 17:02:54
 
Zitat:
(3) 1Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 2Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.


Eine Erklärung kann öffentlich beglaubigt werden, indem man die Erklärung beim Notar abgibt (§ 129 BGB). Wie soll dann der Standesbeamte dadurch zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen kommen?
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Antwort #11 - 29.09.2015 um 19:42:02
 
Danke ersteinmal an alle für die rege Beteiligung!
Ich habe nun heute bei dem zuständiges Standesamt für einen anderen Stadtteil angerufen und dort war die Dame sehr freundlich im Gegensatz zu der gestrigen.
Man sagte mir was nun genau verlangt wird und das sollte man denke ich hinkriegen,aber leider war sie nur die Vertretung.
Ich hoffe mal,dass es letztenendes auch dabei bleibt dann wären wir wirklich erleichtert.
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Antwort #12 - 29.09.2015 um 21:26:37
 
Hallo,
Aras schrieb am 29.09.2015 um 17:02:54:
Eine Erklärung kann öffentlich beglaubigt werden, indem man die Erklärung beim Notar abgibt (§ 129 BGB). Wie soll dann der Standesbeamte dadurch zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen kommen?

Weil der Standesbeamte für die Prüfung der materiellen Wirksamkeit zuständig ist? Die Zuständigkeit für den Standesbeamten ergibt sich aus §§ 15 Abs. 1 und §31 a Abs. 1 PStG. Die Namenserklärungen werden wirksam mit der Entgegenahme durch den zuständigen Standesbeamten (§ 130 BGB, §§ 15 c Abs. 2 und 31 a Abs. 2 PStG).

Sind die Voraussetzungen für die materielle Wirksamkeit nicht gegeben, so lehnt der Standesbeamte nicht die Entgegennahme der Erklärung ab. Die Ablehnung bezieht sich auf die Umsetzung der Erklärung, d.h. auf die Eintragung im Personenstandsbuch und die Ausstellung der Bescheinigung.
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Aus "Loriots Kommentare":
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Antwort #13 - 29.09.2015 um 22:23:19
 
§ 15 PStG greift nicht, da es keinen Eintrag im deutschen Eheregister gibt. Ein § 31a PStG gibt es seit dem 1.1.2009 nicht mehr.

Aber wenn ich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2011 - 3 Wx 67/11 lese, dann muss ich dem wohl zustimmen. Aber interessanterweise steht drin:

Zitat:
Der Nachweis der Identität einer Person wird regelmäßig durch die Vorlage eines im Heimatland ausgestellten Reisepasses erbracht (Beschluss des Senats vom 24. Mai 2011 in Sachen I-3 Wx 19/11 m. w. Nachw.). Dieser Nachweisobliegenheit haben die Beteiligten zu 1. genügt. Die nunmehr in Rede stehende Überprüfung ist, wie schon ausgeführt, behördliche Erhebung von Amts wegen. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit (Beschluss vom 13. Dezember 2010 in Sachen I-3 Wx 228/10) die Auffassung vertreten, dass es sich im Regelfall, wenngleich nicht ausnahmslos, verbiete, vom Antragsteller eines Antragsverfahrens bei in diesem durchzuführenden Ermittlungen von Amts wegen einen Auslagenvorschuss auf Ermittlungs- oder Beweiserhebungskosten zu verlangen, insbesondere an dessen Nichtzahlung unmittelbare verfahrensrechtliche oder inhaltliche Folgen zu knüpfen. Dieser Gesichtspunkt ist für den Erfolg des vorliegenden Rechtsmittels indes ohne Belang, weil die Beteiligten zu 1. sich gegen die Überprüfung als solche und nicht (lediglich) gegen eine Vorschussanforderung wenden.


Das heißt für mich, dass wenn das Standesamt von Amts wegen die materialrechtliche Überprüfung übernimmt in der Regel auch die Kosten tragen muss.
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Antwort #14 - 30.09.2015 um 08:01:06
 
Natürlich kann die Erklärung beim Notar abgegeben werden, für die wirksame Entgegennahme und damit die Umsetzung ist in diesem Fall (= kein deutsches Eheregister) der Wohnsitz-Standesbeamte zuständig. Und der ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, vor Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung wie oben beschrieben, die Wirksamkeit zu prüfen.

Bezüglich der "Kostenübernahme" wird hier glaube ich grade eine Urkundenüberprüfung und die  materielle Prüfung durcheinandergeworfen.
Und die Abgabe der Erklärung vor einem Notar ist i.d.R deutlich kostenintensiver als die Erklärung vor dem Standesbeamten.
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