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Hochzeit in DK mit EU-Bürger-Namensänderung (Gelesen: 7.656 mal)
Aras
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Antwort #15 - 30.09.2015 um 10:13:25
 
Dann soll das Standesamt die materielle Überprüfung durchführen. Und wenn das Standesamt Zweifel an der Ehe hat, soll es auch entsprechende rechtliche Schritte ergreifen damit es durch ein Gericht entweder als rechtsgültige Ehe festgestellt wird oder nicht. Find es immer erschreckend, dass ein Standesamt ein Amtshandlung mit Begründung ablehnt und dann nicht den Mumm hat, entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Amtspflichten!

Naja um es dem Standesamt schwerer zu machen, die Ehe zu torpedieren, sollte man alle möglichen Dokumente vorlegen. Aber man sollte sich bewusst sein, dass auch eine Legalisation ein Dokument nicht inhaltlich korrekter macht. Und das es auch die Möglichkeit gibt durch eidesstattliche Erklärungen Beweise zu schaffen. Die Identität wird durch den Reisepass nachgewiesen.

Zum Beschluss:
Der bezieht sich auch auf die materialrechtliche Seite, da die Ehefrau zwei Wochen vor der Reisepasserteilung die Geburtsurkunde beschafft hat und es so eine Ausnahme war und es erhebliche begründete Zweifel gab die eine Ausnahme darstellen können. Wenn also das Standesamt meint, dass irgendwelcHe Dokumente nicht ausreichen oder sonstwas, dann muss das Standesamt ermitteln und das abschliessend klären.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Blaise
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Antwort #16 - 30.09.2015 um 18:40:18
 
Hallo,
zur Entscheidung des Standesamtes habe ich doch schon geschrieben:
Zitat:
Sind die Voraussetzungen für die materielle Wirksamkeit nicht gegeben, so lehnt der Standesbeamte nicht die Entgegennahme der Erklärung ab. Die Ablehnung bezieht sich auf die Umsetzung der Erklärung, d.h. auf die Eintragung im Personenstandsbuch und die Ausstellung der Bescheinigung.

Gegen diese Entscheidung (die natürlich schriftlich ergeht) können Betroffene dann eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
Die Larmoyanz einiger Schreiber bezüglich der Arbeit des Standesamtes ist für mich deshalb nicht verständlich.
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Antwort #17 - 30.09.2015 um 20:28:53
 
Blaise schrieb am 30.09.2015 um 18:40:18:
Gegen diese Entscheidung (die natürlich schriftlich ergeht) können Betroffene dann eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.


Ertmal muss der Threadsteller eine Entscheidung herbeiführen. Das macht man am besten schriftlich mit einem formlosen Antrag. Dann wird der Standesbeamte entscheiden.
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Aras
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Antwort #18 - 30.09.2015 um 20:48:33
 
Offen gesagt bin ich kein Fan von Ehenamen. Meine Frau hat bspw. ihren Familiennamen behalten.

Blaise schrieb am 30.09.2015 um 18:40:18:
Gegen diese Entscheidung (die natürlich schriftlich ergeht) können Betroffene dann eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.


Besteht eine Amtspflicht des Standesbeamten den Sachverhalt aufzuklären und die womöglich nicht materialrechtlich berechtigte Eheschließung ggf. aufzuheben? Wenn ja (wie es sich aus dem OLG-Beschluss rauslesen lässt), dann sollte der Standesbeamte entsprechend seine Pflicht erfüllen und nicht auf das Gericht verweisen müssen.

Blaise schrieb am 30.09.2015 um 18:40:18:
Die Larmoyanz einiger Schreiber bezüglich der Arbeit des Standesamtes ist für mich deshalb nicht verständlich.


Danke. Hab verstanden
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Blaise
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Antwort #19 - 30.09.2015 um 21:27:27
 
Aras schrieb am 30.09.2015 um 20:48:33:
Besteht eine Amtspflicht des Standesbeamten den Sachverhalt aufzuklären und die womöglich nicht materialrechtlich berechtigte Eheschließung ggf. aufzuheben?

Nein. Wenn, wie Du annimmst, eine Ehe nicht vorliegt, kann man die nicht aufheben.

Wobei es gar nicht darum gehen muss, dass keine Ehe vorliegt.
Ein materiell-rechtlicher Fehler könnte z.B. die erklärte Namensführung nicht möglich sein. Dann wird die Bescheinigung nicht ausgestellt.

Zur Prüfung ob die Namensführung materiell-rechtlich möglich ist, sind übrigens entsprechende Nachweise vorzulegen.
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