neffe schrieb am 17.09.2015 um 13:36:43:Wenn man das jetzt anstößt und bei der Überprüfung Zweifel oder Probleme auftreten, kann das auf die Ehe oder den Aufenthalt (Frau
NE nach §28.2, Kind
AE nach §32) zurück schlagen?
Ausschließen kann man das nicht, wiewohl das unwahrscheinlich ist. Man kann allerdings
nach wohl h.M. auch beide Erklärungen - die nach Art. 10 EGBGB und die nach § 1618 BGB, wobei hier auch das Kind selbst zustimmen muss - bei einem Notar öffentlich beglaubigt abgeben, also ohne Standesamt. (Bitte im internationalen Familienrecht spezialisierten Notar nehmen und nicht "irgendwen" - der Notar wird von sich aus die Urkundenüberprüfung nicht anstoßen, sich aber möglicherweise für unzuständig halten - dann muss man eben einen anderen Notar suchen, der sich für zuständig hält). Dann hat man also eine notarielle Urkunde über die Namensänderung statt einer standesamtlichen Urkunde
, mit einem kleinen Restrisiko, dass irgendeine Behörde, der gegenüber das relevant wird, mit der Minderheitsmeinung davon ausgeht, der Notar sei hierzu nicht befugt gewesen. Also wenn bspw. die Schule sich weigern sollte, die Schülerakte umzuschreiben auf den neuen Namen, müsste man sich mit dem Schulträger streiten usw. Intelligenter wahrscheinlich, dass einmal bei der Meldebehörde durchziehen und dann nach erfolgter Änderung des Namens im Melderegister bei der
ABH durchsetzen, dass der
AT mit dem Zusatz "Namensführung nach deutschem Recht: ..." versehen wird. Es ist natürlich nicht auszuschließen, dass nicht auch in diesem Stadium noch irgendwelche schlafende Hunde geweckt werden - aber wenigstens hat man dann den Namen erst mal geändert und streitet sich nicht mehr darum, ob man das überhaupt darf. Selbst, wenn die Meldebehörde ablehnt, wird ein Verwaltungsgericht wohl kaum das Argument akzeptieren, es sei keine Urkundenüberprüfung durchgeführt worden. Denn darauf kann es für eine polizeiliche Anmeldung nicht ankommen.
Sondern maßgeblich wird dann nur sein, ob das VG mit der Mehrheitsmeinung davon ausgeht, dass auch Notare diese Erklärungen beurkunden dürfen. Wenn der Rechtsträger der ABH und der Meldebehörde gleich ist, dürfte außerdem die ABH auch an die Entscheidung des VG gebunden sein.edit: Nach nochmaligem Belesen sehe ich gar nicht mehr, dass jemand ernsthaft in Abrede steht, dass es beim Notar geht. Die Erklärungen sind nur "gegenüber", nicht aber notwendigerweise "vor" dem Standesamt abzugeben. Der Standesbeamte wird zwar nicht häufig so einen Fall haben, aber er kann da m.E. gar nichts machen. Der Notar kann dann noch eine Bescheinigung erteilen, dass dem Standesamt am soundsovielten die öffentlich beglaubigten Erklärungen zugegangen sind, und das war's dann. Man kann dann das Standesamt noch ein wenig nerven mit der Bitte um Bestätigung, dass die Erklärungen an das Standesamt I gemeldet wurden (§ 45 Abs. 2 Satz 4 PStG). Außerdem kann man die Bescheinigung gemäß § 46 PStV vom Standesamt einfordern. Wenn sie nicht erteilt wird, ist der Rechtsweg eröffnet. Ich weiß nicht, auf welcher Grundlage dann eine Urkundenüberprüfung denkbar sein sollte, denn § 46 PStV regelt keine Beurkundungen, so dass § 6 PStV nicht gilt. Der Sache nach würde sich der Standesbeamte dann als Oberaufsicht des Notars aufspielen, was aber gerade nicht seiner limitierten Zuständigkeit hier entspräche. Der Personenstandsrichter muss aber auch nicht mehr prüfen als der Standesbeamte schon musste. So dass ich hier eigentlich nicht ganz schlechte Chancen sähe - aber eine Gewissheit gibt es natürlich nicht.