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Einbenennung ausländisches Stiefkind (Gelesen: 3.651 mal)
neffe
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16.09.2015 um 14:37:34
 
Hallo,

wir (DE / VN) haben 2011 in Dänemark geheiratet. Die Ehe wurde später beim Wohnsitzstandesamt nachregistriert und der Nachname des deutschen Ehemanns als Familienname bestimmt.

Meine Frau hat damals ein Kind (Vater laut Papiere unbekannt, ich nicht) mit in die Ehe gebracht, das als Nachnamen ihren Geburtsnamen trägt.

Jetzt hätten wir gerne das Kind mit in den Familiennamen rein genommen. Bei der Nachregistrierung der Ehe sah sich das örtliche Standesamt nicht zuständig, da das Kind nicht deutsch ist und demnach keinerlei deutsche Papiere hat.

Weiß jemand ob dem tatsächlich so ist? Oder gibt es alternativ eine andere Möglichkeit das zu realisieren?

Gruß und Danke

Neffe
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Aras
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Antwort #1 - 16.09.2015 um 15:01:52
 
Wenn er kein Deutscher ist, dann geht das nicht durch deutsches Recht sondern nur durch vietnamesisches Recht.Ausserdem wieso? Wenn dann geht das nur über eine Adoption?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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gromit96
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.09.2015 um 09:18:32
 
Aras schrieb am 16.09.2015 um 15:01:52:
Wenn dann geht das nur über eine Adoption?

Oder durch eine Vaterschaftsanerkennung, wenn kein Vater in der Geburtsurkunde steht.
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tapir
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Antwort #3 - 17.09.2015 um 09:35:51
 
Aras schrieb am 16.09.2015 um 15:01:52:
Wenn er kein Deutscher ist, dann geht das nicht durch deutsches Recht sondern nur durch vietnamesisches Recht.

Das ist falsch. Die Mutter als Personensorgeberechtigte kann gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB gegenüber dem Standesamt kollisionsrechtlich das deutsche Recht wählen. Anschließend kann dann für das Kind die materiellrechtliche Einbenennungserklärung gemäß § 1618 BGB abgegeben werden. Dass keine deutschen Papiere für das Kind existieren, ist unschädlich. Die vietnamesische Geburtsurkunde des Kindes und - falls nicht ohnehin bereits geschehen - die der Mutter sind gegebenenfalls vertrauensanwaltlich über die deutsche Botschaft in Vietnam zu überprüfen - diesen Prozess muss aber auch das Standesamt im Rahmen der Vorbereitung der Abgabe der Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 EGBGB anleiern.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Tina05
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Antwort #4 - 17.09.2015 um 10:07:59
 
Ich würde mich an eurer Stelle erkundigen, ob die geänderte Namensführung auch in Vietnam gelten würde. Ansonsten läuft das Kind in Deutschland mit dem Namen X rum, während im Nationalpass F steht. Damit wird das Leben komplizierter.
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Gruß
Tina
 
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neffe
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Antwort #5 - 17.09.2015 um 13:36:43
 
Hallo,

und danke für die bisherigen Antworten.

Wieso man sowas macht?
Weil z.B. auch aus Richtung der Schule die Frage kommt, warum heiße ich anders wie du? Die anderen Kinder heißen wie ihre Eltern. Es ist eine schöne gemischte Klasse mit noch 3 anderen ausländischen Kindern unterschiedlichster Nationalität. Er wird deswegen nicht diskriminiert oder gehänselt, aber es kommen halt Fragen.

Adoption oder Vaterschaftsanerkennung
Nur um den Namen zu kriegen halte ich eine Adoption für etwas über das Ziel hinaus geschossen. Es gibt ja einen leiblichen Vater, der sich zwar nie meldet, aber vielleicht ändert sich das ja mal? Die Tür möchte ich eigentlich aktuell noch nicht schließen.


Die Geburtsurkunden wurden bisher inhaltlich nicht überprüft. Weder DK bei der Hochzeit noch das örtliche Standesamt bei der Nachregistrierung hat irgendwas in der Richtung gefordert. Das Thema nicht mal angesprochen.

Wenn man das jetzt anstößt und bei der Überprüfung Zweifel oder Probleme auftreten, kann das auf die Ehe oder den Aufenthalt (Frau NE nach §28.2, Kind AE nach §32) zurück schlagen?

Uns sind keine Unrichtigkeiten bekannt, allerdings ist meine Frau 1975, also unmittelbar nach Ende des Vietnamkrieges in einer ländlichen Gegend geboren. Ob man das da alles so genau genommen hat ist zu bezweifeln. Ausgestellt wurden beide Geburtsurkunden erst in 2008.

Nicht das man sich da irgendein Eigentor schießt.

Gruß

Neffe

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tapir
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Antwort #6 - 17.09.2015 um 14:16:25
 
neffe schrieb am 17.09.2015 um 13:36:43:
Wenn man das jetzt anstößt und bei der Überprüfung Zweifel oder Probleme auftreten, kann das auf die Ehe oder den Aufenthalt (Frau NE nach §28.2, Kind AE nach §32) zurück schlagen?

Ausschließen kann man das nicht, wiewohl das unwahrscheinlich ist. Man kann allerdings nach wohl h.M. auch beide Erklärungen - die nach Art. 10 EGBGB und die nach § 1618 BGB, wobei hier auch das Kind selbst zustimmen muss - bei einem Notar öffentlich beglaubigt abgeben, also ohne Standesamt. (Bitte im internationalen Familienrecht spezialisierten Notar nehmen und nicht "irgendwen" - der Notar wird von sich aus die Urkundenüberprüfung nicht anstoßen, sich aber möglicherweise für unzuständig halten - dann muss man eben einen anderen Notar suchen, der sich für zuständig hält). Dann hat man also eine notarielle Urkunde über die Namensänderung statt einer standesamtlichen Urkunde, mit einem kleinen Restrisiko, dass irgendeine Behörde, der gegenüber das relevant wird, mit der Minderheitsmeinung davon ausgeht, der Notar sei hierzu nicht befugt gewesen. Also wenn bspw. die Schule sich weigern sollte, die Schülerakte umzuschreiben auf den neuen Namen, müsste man sich mit dem Schulträger streiten usw. Intelligenter wahrscheinlich, dass einmal bei der Meldebehörde durchziehen und dann nach erfolgter Änderung des Namens im Melderegister bei der ABH durchsetzen, dass der AT mit dem Zusatz "Namensführung nach deutschem Recht: ..." versehen wird. Es ist natürlich nicht auszuschließen, dass nicht auch in diesem Stadium noch irgendwelche schlafende Hunde geweckt werden - aber wenigstens hat man dann den Namen erst mal geändert und streitet sich nicht mehr darum, ob man das überhaupt darf. Selbst, wenn die Meldebehörde ablehnt, wird ein Verwaltungsgericht wohl kaum das Argument akzeptieren, es sei keine Urkundenüberprüfung durchgeführt worden. Denn darauf kann es für eine polizeiliche Anmeldung nicht ankommen. Sondern maßgeblich wird dann nur sein, ob das VG mit der Mehrheitsmeinung davon ausgeht, dass auch Notare diese Erklärungen beurkunden dürfen. Wenn der Rechtsträger der ABH und der Meldebehörde gleich ist, dürfte außerdem die ABH auch an die Entscheidung des VG gebunden sein.

edit: Nach nochmaligem Belesen sehe ich gar nicht mehr, dass jemand ernsthaft in Abrede steht, dass es beim Notar geht. Die Erklärungen sind nur "gegenüber", nicht aber notwendigerweise "vor" dem Standesamt abzugeben. Der Standesbeamte wird zwar nicht häufig so einen Fall haben, aber er kann da m.E. gar nichts machen. Der Notar kann dann noch eine Bescheinigung erteilen, dass dem Standesamt am soundsovielten die öffentlich beglaubigten Erklärungen zugegangen sind, und das war's dann. Man kann dann das Standesamt noch ein wenig nerven mit der Bitte um Bestätigung, dass die Erklärungen an das Standesamt I gemeldet wurden (§ 45 Abs. 2 Satz 4 PStG). Außerdem kann man die Bescheinigung gemäß § 46 PStV vom Standesamt einfordern. Wenn sie nicht erteilt wird, ist der Rechtsweg eröffnet. Ich weiß nicht, auf welcher Grundlage dann eine Urkundenüberprüfung denkbar sein sollte, denn § 46 PStV regelt keine Beurkundungen, so dass § 6 PStV nicht gilt. Der Sache nach würde sich der Standesbeamte dann als Oberaufsicht des Notars aufspielen, was aber gerade nicht seiner limitierten Zuständigkeit hier entspräche. Der Personenstandsrichter muss aber auch nicht mehr prüfen als der Standesbeamte schon musste. So dass ich hier eigentlich nicht ganz schlechte Chancen sähe - aber eine Gewissheit gibt es natürlich nicht.
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« Zuletzt geändert: 17.09.2015 um 14:38:19 von tapir »  

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Antwort #7 - 17.09.2015 um 14:41:15
 
Nachtrag (Frist abgelaufen): Vielleicht wäre es taktisch sogar besser, auf die Bescheinigung nach § 46 PStV völlig zu verzichten, und das erst mal nur über die Meldebehörde zu machen. Die Widerstände dort sind vermutlich geringer. Ich kann mir auch nicht so recht vorstellen, dass das VG in eniem nicht-personenstandsrechtlichen Verfahren anfängt, Urkundenprüfungen anzustoßen, wenn doch bisher jahrelang niemand den nunmehr ja sogar geänderten Namen und die Abstammung in Zweifel gezoegn hat.
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Antwort #8 - 17.09.2015 um 20:52:56
 
Tina05 schrieb am 17.09.2015 um 10:07:59:
Ich würde mich an eurer Stelle erkundigen, ob die geänderte Namensführung auch in Vietnam gelten würde. Ansonsten läuft das Kind in Deutschland mit dem Namen X rum, während im Nationalpass F steht. Damit wird das Leben komplizierter.

Das vn Namensrecht kennt so etwas nicht. Das maximale der Gefühle was möglich ist, ist ein Stempel im Pass, wo die Botschaft die Namensänderung nach Heirat mit einem Ausländer dokumentiert.
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