trixie schrieb am 06.09.2015 um 19:58:01:Ausgangslage war der Beitrag der
TS:
Nichtarbeitende und auch nicht nach Arbeit suchende EU-Bürgerin mit Ehegatte und Kinder.
Hat für die ersten drei Monate ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. Egal ob nun eine Asylantrag gestellt wurde oder nicht. Anschließend fallen sie solange unter die EU-Freizügigkeit einschl. rechtmäßigen Aufenthalt bis die Behörden
schriftlich das Erlöschen der EU-Freizügigkeit feststellt.
trixie schrieb am 06.09.2015 um 19:58:01:grisu1000 schrieb am Heute um 19:16:00:
Edxistenzmittel ist ungleich
LU. Die müssen nicht mal zum Leben ausreichen weil. z.b. Aufstocken eines Minijobs erlaubt ist
... denn damit ist man bereits Arbeitnehmer.
Nein, Existenzmittel können alles sein, Erpartes, Hilfe von Verwandten auf dem Heimatland, Rente usw.
trixie schrieb am 06.09.2015 um 19:58:01:Was sind für dich ausreichende Existenzmittel?
Es gibt keine festen Wert, das ist eine Einzelfallentscheidung. Drum ist hier meine Meinung nicht relevant.
trixie schrieb am 06.09.2015 um 19:58:01:Nochmals, nach deinen Worten ist § 4 im Grunde Makulatur?
Nein, damit kann bei EU-Bürgern, die z.B Sozialhilfe beantragen, das nichtvorhandensein der EU-Freizügkeit festgestellt werden. Damit Ihnen die Sozialhilfe verweigert werden. Wobei es druchaus Fälle gibt wie der Bezug sozialer Leistungen nicht zur Erlöschung der EU-Freizgigkeit führt.
Aber wie geagt, diese Feststellung bedingt eine
IMHO Ausreisepflicht aber keine
Einreisesperre, weil die EU-Freizügigkeit wieder damit sofort wider auflebt.
Zu diesem Fall. Mit Feststellung des Nichtvorhandenseins der EU-Freizügigkeit würde die Familie dann unter
AsylVfG fallen und eine Aufenthaltsgestattung erhalten.
Wobei ich dabei selbst einige Fragen hätte, speziell für die EU-Bürgerin, weil dieses AsylVfG ja mit EU-Recht kollidiert.
Darf die EU-Bürgerin Arbeit annehmen? (Beschäftigungsverbot gem. AsylVfG)
Was ist mit der Residenzpflicht für EU-Bürger?
Darf der Pass der EU-Bürgerin einbehalten werden? Damit die Reisefreiheit in andere Länder beschränkt werden?
IMHO gibt ja der EU-Bürger mit dem Antrag des Ehemannes nicht seine kompletten Rechte als EU-Bürger ab.