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Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit (Gelesen: 12.343 mal)
grisu1000
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Antwort #15 - 24.01.2016 um 21:04:05
 
ilovealien schrieb am 24.01.2016 um 20:41:21:
Rechtsgrund?


Es gibt keine Rechtsgrundlage. Der chinesische Pass ist Eigentum des chinesischen Staates und von einem Verwaltungsabkommen mit deutschen Behörden ist mir nichts bekannt. Siehe es als Dienstleistung deutscher Behörden an, man spart den Weg zum chinesischen Konsulat. Der Verlust der Staatsangehörigkeit ist ja wahrscheinlich mit Einbürgerung eingetreten, der Pass also nutzlos.

Genauso wie es kein Rechtsgrundlage gibt das deutsche Behörden irgendwelche ausländischen Pässe nach Einbürgerung ungültig machen. Die Feststellung des Verlustes der chinesischen Staatsangehörigkeit kann die deutsche EBH doch gar nicht leisten.
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trixie
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Antwort #16 - 24.01.2016 um 22:43:05
 
grisu1000 schrieb am 24.01.2016 um 21:04:05:
Die Feststellung des Verlustes der chinesischen Staatsangehörigkeit kann die deutsche EBH doch gar nicht leisten. 

Warum nicht? Siehe Antwort # 2
Auch die EBH kann die entsprechenden Gesetze lesen, unter welchen Umständen die chinesische Staatsangehörigkeit verloren geht, genauso wie es die User hier tun.
Genauso würde die EBH prüfen, ob die Einbürgerung unter Beibehaltung der alten Staatsangehörigkeit erfolgt.
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Antwort #17 - 24.01.2016 um 22:50:49
 
Weil die Feststellung ob jemand der Staatsangehörige eines Staates ist dem jeweiligen Staat überlassen ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #18 - 24.01.2016 um 23:02:12
 
... und die EBH erfährt davon, wenn der Einbürgerungskanditat/in z. B. die Ausbürgerungsurkunde vorlegt, zumal er/sie ja verpflichtet ist, die Ausbürgerung zu betreiben.

Ansonsten könnte man die Einbürgerung ohne weitere Anforderungen betreiben, denn ...
Zitat:
die Feststellung ob jemand der Staatsangehörige eines Staates ist dem jeweiligen Staat überlassen ist.
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Antwort #19 - 24.01.2016 um 23:09:48
 
Worauf willst du hinaus?
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Antwort #20 - 24.01.2016 um 23:18:38
 
Das Meldeamt muss doch eine Entscheidung treffen, ob der/die Einbürgungskandidat/in als Monostaatler/in oder Doppelstaatler/in zu führen ist.

Wenn nun die deutsche Behörde keine Beurteilung darüber abgeben kann, weil keine Ausbürgerungsurkunde vorliegt, muss sie das wohl anhand der Gesetze feststellen; ergo trifft eine deutsche Behörde eine entsprechende Feststellung über den Verlust der anderen Staatsangehörigkeit.

Oder denkst du, dass bei fehlender Bestätigung das früheren Staates, der/die Deutsche/r als Doppelstaatler geführt wird?   
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Antwort #21 - 24.01.2016 um 23:22:54
 
Welche Rechtsverbindlichkeit hat das Melderegister?
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Antwort #22 - 25.01.2016 um 09:40:43
 
Es geht ja nicht um das Melderegister, sondern darum, dass eine deutsche Behörde die Feststellung trifft, dass ein Ausländer/in die frühere Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzt. Dass deutsche Behörden nicht nach Gutdünken handeln, dürfte unbestritten sein.

Wenn du diese Frage in den Raum wirfst, dürfte und könnte eine deutsche Behörde niemals eine ausländische Staatsangehörigkeit feststellen. Auch diese Feststellung geschieht anhand der entsprechenden Gesetzen.
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Antwort #23 - 25.01.2016 um 16:17:59
 
trixie schrieb am 25.01.2016 um 09:40:43:
Wenn du diese Frage in den Raum wirfst, dürfte und könnte eine deutsche Behörde niemals eine ausländische Staatsangehörigkeit feststellen.


tut es auch nicht
"Feststellen" ist nicht immer "Feststellen"


Was sein kann: Deutsche Meldebehörden stellen anhand der ihnen bekannten ausländischen Gesetzeslage fest (stellen fest = Erlangen die "Kenntnis"), dass eine zweite Staatsangehörigkeit in Frage kommt und anhand dieser "Feststellung" (absichtlich in Anführungszeichen) wird das bis zum Gegenargument /-beweis so im Melderegister eingetragen. Rechtliche Relevanz, dass derjenige diese Staatsangehörigkeit tatsächlich hat, hat es eben nicht, ist also auch keine "Feststellung" der Staatsangehörigkeit.

Genausowenig kann eine deutsche Behörde feststellen, dass eine nicht Deutsche Staatsangehörigkeit nicht vorliegt.

Genausowenig kann z.B. Österreich feststellen, dass ich Deutscher bin oder eben nicht Deutscher bin.
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Antwort #24 - 02.03.2016 um 09:44:54
 
Jetzt wird es wieder spannend:

Die Sachbearbeiterin droht jetzt mit Abholung des chinesischen Reisepasses durch die Polizei wenn meine Frau den Pass nicht umgehend einsendet.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage konnte/wollte sie mir nicht sagen und hat aufgelegt.

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Antwort #25 - 02.03.2016 um 09:50:47
 
Jetzt kam noch eine Email hinterher:

"Sie sind nach der Einbürgerung verpflichtet, den Pass abzugeben, weil sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht behalten dürfen. Die Botschaft fordert die Rücksendung des Passes mit der Mitteilung über Ihre Einbürgerung.

Die deutsche Staatsangehörigkeit lässt mit der chinesischen Staatsangehörigkeit keine Doppelstaatigkeit zu, deshalb ist der weitere Besitz des chinesischen Passes nicht erlaubt.

Ich werde das chinesische Konsulat über Ihre Weigerung der Rückgabe des Passes informieren.

Sie haben Gelegenheit, bis 31.03.2016 einen Nachweis vorzulegen, dass Sie den chinesischen Pass selbst an das Konsulat geschickt haben, ansonsten reiche ich den Fall an die Regierung weiter."
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Antwort #26 - 02.03.2016 um 09:54:00
 
Odysseus schrieb am 20.01.2016 um 09:31:15:
Es sollte daher sicherheitshalber bei der chin. Botschaft nachgefragt werden, ob der Pass abgegeben werden muss.


Ggf. kann Deine Frau den ungültig-gemachten Pass behalten.
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Antwort #27 - 02.03.2016 um 10:06:27
 
Kann da Odysseus nur beipflichten. Es ist offensichtlich, dass sie keinen gültigen chinesischen Reisepass behalten darf. Eure Weigerung den Pass abzugeben, kann ich verstehen. Aber nichtmal selber die Mühe zu machen den Pass beim chinesischen Konsulat ungültig zu machen, ist mE falsch.
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Antwort #28 - 02.03.2016 um 10:28:02
 
ilovealien schrieb am 02.03.2016 um 09:50:47:
Die deutsche Staatsangehörigkeit lässt mit der chinesischen Staatsangehörigkeit keine Doppelstaatigkeit zu, deshalb ist der weitere Besitz des chinesischen Passes nicht erlaubt.

Wie kann die EBH diese Feststellung treffen?
Wie wir alle wissen, ist der Besitz eines deutschen Passes kein Beweis, dass man Deutscher ist.

Sehr wohl kann man einen "entwerteten" Pass besitzen. Die EBH pocht aber darauf, dass der Besitz am Pass aufgegeben wird.

Wäre es nicht Aufgabe des chinesischen Konsulats bzw. der Botschaft, den Pass einzufordern?

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Antwort #29 - 02.03.2016 um 11:21:49
 
trixie schrieb am 02.03.2016 um 10:28:02:
Wie kann die EBH diese Feststellung treffen?

Sofern die EBH der chinesischen AV von der Einbürgerung Mitteilung macht und dann als Antwort (vielleicht auch schon früher als generelle Bitte) die Bitte um Übersendung des chinesischen Passes bekommt, ist das offensichtlich keine Feststellung oder Entscheidung der EBH.

trixie schrieb am 02.03.2016 um 10:28:02:
Die EBH pocht aber darauf, dass der Besitz am Pass aufgegeben wird.

Ich erkenne in den Aussagen nur, daß der Besitz am gültigen Pass aufgegeben werden soll.
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