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Afrikanerin heiraten/Zukunft!? (Gelesen: 11.001 mal)
Mathias382
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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11.08.2015 um 23:33:59
 
Hallo zusammen!

Ich habe eine Afrikanerin kennen- und lieben gelernt. Nun steht sie aber kurz davor wieder zurück nach Afrika zu müssen. Das ist auch vollkommen okay, da sie seit nun fast zwei Jahren ihre Familie nicht gesehen hat.
Also hat sie dahingehend meine volle Unterstützung. Wir wollen nicht um jeden Preis deutsche Papiere für sie. Das liegt uns fern.

Ich mache mir jedoch unendlich viele Gedanken und das Thema ist extrem komplex. Ich habe schon einiges gelesen, aber blickt nicht wirklich durch.

Wer hat das schon hinter sich und kann mir eventuell auf einfachem Wege die Schritte erklären?
Nun habe ich auch etwas von einer Verpflichtungserklärung und Bonitätsprüfung gelesen.
Ist die bei jedem Berufsstand unterschiedlich oder gitl die für jeden Bürger unangefochten, wie hoch das Einkommen ist?

Sollte meine Verlobte nun schwanger werden, gehe ich davon aus, dass sie das Kind in Afrika zur Welt bringen würde (das ist jetzt nur mal eine Theorie!)
Sollte sie also schwanger nach Afrika reisen und ich würde sie später nach Deutschland holen wollen, so besagt doch das geltende Recht, dass Mütter in jedem Fall mit ihren (minderjährigen Kindern) zusammenbleiben. Jedoch hätte ich ja dann (noch?) keine anerkannte Vaterschaft, obwohl ich ja der natürliche Vater wäre.
Wie könnte ich das Kind quasi deutsch machen? Mir wäre auch doppelte Staatsbürgerschaft für das Kind sehr recht.
Und ich habe irgendwie das Gefühl, dass es nur geht, wenn das Kind in Deutschland zur Welt käme und dann die Staatsbürgerschaft des afrikanischen Landes als zweite.

Wie läuft sowas ab?
Ich informiere mich zwar hin und wieder in kleinen Schritten zu diesem Thema. Aber es ist so gewaltig und ich blicke überhaupt nicht durch irgendwie.

Da denkt man immer, man wisse alles, und dann bekommt man wieder doch etwas neues beigebracht...  hä?

Ich hoffe auf gute Korrespondenz.

Gruß Mathias
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Mathias382
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 11.08.2015 um 23:38:46
 
Und dies nur als kleine Infobox (bewusst!) unten drunter:

Ihr Status ist momentan als Studentin anerkannt, läuft aber Ende Januar aus.
Sie kann schon sehr gut deutsch, aber wir unterhalten uns die meiste Zeit in englisch.
Sie hat "Accountmanagerin" studiert. In wie weit wird das anerkannt im deutschen Berufsrecht? Wäre vergleichbar mit Bürokauffrau.
Wann dürfte sie wieder nach Deutschland einreisen mit Visum? Sie ist momentan als Au-Pair hier und wie oben schon beschrieben als Studentin anerkannt (Deutsch-Schule gilt bei ihr als Uni...). Bin ich recht informiert mit sechs Monaten Einreiseverbot? Oder sind es zwölf?

Mehr fällt mir grad nicht ein......
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 12.08.2015 um 00:05:25
 
Mathias382 schrieb am 11.08.2015 um 23:33:59:
Sollte meine Verlobte nun schwanger werden, gehe ich davon aus, dass sie das Kind in Afrika zur Welt bringen würde (das ist jetzt nur mal eine Theorie!)


Du kannst für deine schwangere Freundin eine vorgeburtliche Vaterschaftsaberkennung in DEU machen. Die Kindesmutter muss nur zustimmen. Entweder sie ist noch da oder bei der zuständigen AV.

Damit hat das ungeborene Kind bei Geburt einen rechtlichen Vater und die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Geburtsort ist unbeachtlich.

Läuft die deutsche AE bei der schwangeren Freundin aus wird ihr wahrscheinlich von der ABH eine Duldung bis zur Geburt des Kindes erteilt werden. Anschließend eine AE nach § 28 AufenthG.

Ist sie bereits im Ausland, so kann sie zur Geburt des Kindes ein Visum nach DEU stellen. Die AV und ABH haben die Geburt des Kindes in DEU zu ermöglichen. Das muss nur rechtzeitig beantragt werden.

Mathias382 schrieb am 11.08.2015 um 23:38:46:
Ihr Status ist momentan als Studentin anerkannt,


Von wem? Später sprichst du von Au-Pair??

Mathias382 schrieb am 11.08.2015 um 23:38:46:
In wie weit wird das anerkannt im deutschen Berufsrecht? Wäre vergleichbar mit Bürokauffrau.


http://www.anerkennung-in-deutschland.de/

Mathias382 schrieb am 11.08.2015 um 23:38:46:
Bin ich recht informiert mit sechs Monaten Einreiseverbot? Oder sind es zwölf?


Und wer gab die Informationen? Hat sie die Voraussetzungen für ein Visa erfüllt kann das Visa auch sofort erteilt werden und sie kann wieder einreisen. Nur die Voraussetzungen zu erreichen wird meist das Problem sein.
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Alacrity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch durch Geburt
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Antwort #3 - 12.08.2015 um 00:19:13
 
Du bist wohl durcheinander, was tatsaechlich ihr Aufenthaltszweck ist, Aupair, Studium oder (studienvorbereitender) Sprachkurs. Ist aber nicht wirklich wichtig, solange sie nur im erlaubten Umfang einer Beschaeftigung nachgeht.

Wenn Ihr heiratet oder sie in fortgeschrittenem Stadium schwanger ist bevor ihre AE im Januar auslaueft muss sie gar nicht zurueck und ein Einreiseverbot gibt es sowieso nicht. Ein Kind wuerde unabhaengig vom Geburtsort die duetsche Staatsangehoerigkeit erhalten, wenn Du die Vaterschaft anerkennst oder ihr miteinander verheiratet seid. Wie das mit dem Erwerb der Staatsangehoerigkeit des Herkunftslandes der Mutter aussieht, muesste sie selbst wissen.

Abhaengig davon, welches Land genau ihr Herkunftsland ist, wuerde ich vorschlagen, ihr regelt das mit dem Heiraten solange ihre jetzige AE noch gueltig ist, sonst steht u. U. eine lange Trennung und eine kostspielige Urkundenpruefung bevor.

Bonitaet fuer eine VE ist nur relevant solange ihr Aufenthaltszweck keinen Anspruch auf AE ohne Sicherung des LU entstehen laesst. Sobald sie einen Deutschen geheiratet oder sein Kind geboren hat braucht sie also keine VE mehr.

Wenn sie hier tatsaechlich studiert, gilt ihr afrikanischer Studienabschluss anscheinend mindestens als Hochschulzugangsberechtigung oder wie ist sie zum Studium zugelassen worden? Sie kann auch Anabin oder eine Zeugnisanerkennungstelle ihrer Wahl befragen.
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Mathias382
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Antwort #4 - 12.08.2015 um 17:53:36
 
Hallo!

Das sind echt schonmal sehr hilfreiche und nützliche Infos, die ihr da gebt. Die Abkürzungen sind etwas .. naja... ich muss dann immer schauen, was ihr meint Zunge
Aber nundenn. Dann sehe ich dem allen ein wenig positiver entgegen. Ich war ein ewnig verunsichert die letzten Tage.

Und hier noch eine weitere Frage, die mir gerade in den Sinn kommt.
Vor ein paar Tagen war in der taz. ein Text über die Ausländerbehörde in Bremen. Davon bin ich wohl gott sei Dank gute 300 km entfernt in NRW. Aber wie sieht es in anderen Städten/Bundesländern aus?
Meine Verlobte ist ja Schwarzafrikanerin und scheinbar machen die in Bremen einen erheblichen Trouble, wenn es um die Anerkennung von Unterlagen geht, sobald ein/e Schwarze/r vor ihnen steht.
Dies sagte auch die Au-Pair Mutter meiner Verlobten, dass sie nur dank ihrer Beziehungen die AE hat verlängert bekommen. Besonders bei Schwarzafrikaner/innen sind die wohl ziemlich rigoros.
Hingegen hatte ich mal einen kanadischen Arbeitskollegen. Der hatte nie auch nur den Hauch eines Problems und hat sein Visum immer problemlos verlängert bekommen. Selbst, als er es mal "vergessen" hatte zu verlängern. War alles kein Problem.
Bei Schwarzen wird wohl immer gleich eine Strafe fällig. Wie kann das sein?

Artikel bei der taz.: "Keine Willkommenskultur"
http://www.taz.de/!5035367/
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Antwort #5 - 12.08.2015 um 18:08:24
 
Ach bitte. Ein Kanadier hat gewisse Privilegien aus  AufenthV §41. Schwarzafrikanische Länder sind bei dieser Regelung nicht zu finden.

Am Besten konzentrierst du dich auf deinen Fall und nicht auf fremde Fälle.  Augenrollen
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 12.08.2015 um 18:57:04
 
Mathias382 schrieb am 12.08.2015 um 17:53:36:
Meine Verlobte ist ja Schwarzafrikanerin und scheinbar machen die in Bremen einen erheblichen Trouble, wenn es um die Anerkennung von Unterlagen geht, sobald ein/e Schwarze/r vor ihnen steht.


Das ist falsch. Es gibt auf der ganzen Welt Länder "mit unsicheren Urkundenwesen" (hohe Korruption, jede Bescheinigung kann durch Bestechung zustande kommen).

Vielleicht solltest Du einfach sagen, woher Deine Bekannte wirklich kommt, also die Staatsangehörigkeit.

Zitat:
Dies sagte auch die Au-Pair Mutter meiner Verlobten, dass sie nur dank ihrer Beziehungen die AE hat verlängert bekommen.


Du hast Dich ja immer noch nicht festgelegt, welche AE sie denn jetzt hat. Kannst Du nicht einfach mal den Paragrafen aus ihrer Aufenthaltserlaubnis abschreiben?

Zitat:
Besonders bei Schwarzafrikaner/innen sind die wohl ziemlich rigoros.


Nein, es ist gesetzlich begrenzt. Einer Ukrainerin geht es da nicht besser.


Zitat:
Hingegen hatte ich mal einen kanadischen Arbeitskollegen.


Das ist ein Positivstaatler und nicht vergleichbar.


Zitat:
und hat sein Visum immer problemlos verlängert bekommen. Selbst, als er es mal "vergessen" hatte zu verlängern. War alles kein Problem.


Vermutlich eines dieser Großstadtmärchen. Ein Visum wird nicht verlängert. Vermutlich hatte er eine AE.


Zitat:
Bei Schwarzen wird wohl immer gleich eine Strafe fällig. Wie kann das sein?


Ein Blick ins Gesetz hilft da. Auch ein Türkin, die unters Assoziierungsabkommen fällt, muss anders behandelt werden, wenn die den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig stellt. Steht so im Abkommen, ist unterschrieben und alles.

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Antwort #7 - 15.08.2015 um 19:22:23
 
Alacrity schrieb am 12.08.2015 um 00:19:13:
ihr regelt das mit dem Heiraten solange ihre jetzige AE noch gueltig ist, sonst steht u. U. eine lange Trennung und eine kostspielige Urkundenpruefung bevor.

Eine kostspielige Urkundenprüfung wäre auch bei einer Heirat in Deutschland angesagt, wenn die Frau aus einem Land mit unsicherem Urkundenwesen kommt.
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Saxonicus
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Antwort #8 - 15.08.2015 um 20:22:12
 
Es wäre hilfreich, wenn Du zunächst einmal erwähnen würdest aus welchen Land Deine Freundin kommt und welchen Aufenthaltsstatus (Paragrafen) sie derzeit innehat.

Erst dann kannst Du mit hilfreichen Antworten rechnen, bislang ist es nur ein Stochern im Nebel.
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Alacrity
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Antwort #9 - 16.08.2015 um 19:44:52
 
trixie schrieb am 15.08.2015 um 19:22:23:
Eine kostspielige Urkundenprüfung wäre auch bei einer Heirat in Deutschland angesagt, wenn die Frau aus einem Land mit unsicherem Urkundenwesen kommt.

Deswegen heiratet man ja in Dänemark, wenn die AE noch gültig ist. Da wird keine Urkundenprüfung verlangt und die dänische Heiratsurkunde (eventuell apostilliert) muss die ABH akzeptieren, ansonsten kann sie selbst die Urkundenüberprüfung bezahlen
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trixie
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Antwort #10 - 16.08.2015 um 20:17:13
 
Zitat:
die dänische Heiratsurkunde (eventuell apostilliert) muss die ABH akzeptieren

... und trotzdem kann eine Urkundenprüfung verlangt werden, weil die dänischen Dokumentenerfordernisse geringer sind als die deutschen.
Es gab in der Vergangenheit genügend Fälle, wo der ausländische Ehepartner vor dem dänischen Standesamt als "ledig" galt, weil auf der deutschen erweiterten Meldebescheinigung "ledig" stand, obwohl er im Heimatland verheiratet war.

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Antwort #11 - 17.08.2015 um 11:31:19
 
trixie schrieb am 16.08.2015 um 20:17:13:
... und trotzdem kann eine Urkundenprüfung verlangt werden, weil die dänischen Dokumentenerfordernisse geringer sind als die deutschen.
Urkundenprüfung von welcher Urkunde? Die dänische Heiratsurkunde muss nicht mal legalisiert werden, überprüft schon gar nicht.

Die ABH könnte höchstens Zweifel an Pass/Identität äußern und da eine Überprüfung wünschen, aber dann fragt sich, warum sie das dann nicht schon früher gemacht hat, immrhin wurde hier ja für die Inhaberin bereits ein nationales Visum und mindestens eine AE erteilt.

trixie schrieb am 16.08.2015 um 20:17:13:
Es gab in der Vergangenheit genügend Fälle, wo der ausländische Ehepartner vor dem dänischen Standesamt als "ledig" galt, weil auf der deutschen erweiterten Meldebescheinigung "ledig" stand, obwohl er im Heimatland verheiratet war.
Das ist dann das Problem des Partners, der schon verheiratet war, wenn es irgendwann rauskommt.

In der Konstellation, dass der ausländische Partner bereits mit einer AE hier ist und in Dänemark geheiratet wird und (mit A1) der Antrag auf Erteilung der AE nach § 28 rechtzeitig gestellt wird, wird die ABH den Antragsteller nicht zur Bezahlung einer Urkundenüberprüfung zwingen können.
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Antwort #12 - 17.08.2015 um 14:04:47
 
@Alacrity
Es geht nicht um die Prüfung der dänischen Heiratsurkunde, sondern um die persönlichen Urkunden der ausländischen Partnerin.

Hier die Antwort eines Forenexperten, warum es trotzdem zur Urkundeprüfung kommen kann. Auch das Standesamt kann diese fordern:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181894597/1#1

Hier ein autentischer Fall (siehe Antwort #2), der eine Urkundenprüfung erfordert, vorallem wenn der TS sich mit einem Kinderwunsch auseinandersetzt. Auch hier ist das Standesamt im Spiel:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1344577344/2#2

Hier eine Urkundeprüfung trotz Heirat in DK:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1393029051/0#0

Damit dürfte klar sein, dass auf den TS eine Urkundenprüfung mit den entsprechenden Kosten zukommen kann.

Ob das dann billiger ist, als bei einer Heirat in Deutschland mag bezweifelt werden.
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Antwort #13 - 17.08.2015 um 16:13:51
 
trixie schrieb am 17.08.2015 um 14:04:47:
@Alacrity
Es geht nicht um die Prüfung der dänischen Heiratsurkunde, sondern um die persönlichen Urkunden der ausländischen Partnerin.

Hier die Antwort eines Forenexperten, warum es trotzdem zur Urkundeprüfung kommen kann. Auch das Standesamt kann diese fordern:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181894597/1#1

Hier ein autentischer Fall (siehe Antwort #2), der eine Urkundenprüfung erfordert, vorallem wenn der TS sich mit einem Kinderwunsch auseinandersetzt. Auch hier ist das Standesamt im Spiel:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1344577344/2#2

Hier eine Urkundeprüfung trotz Heirat in DK:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1393029051/0#0

Damit dürfte klar sein, dass auf den TS eine Urkundenprüfung mit den entsprechenden Kosten zukommen kann.

Ob das dann billiger ist, als bei einer Heirat in Deutschland mag bezweifelt werden.

Da geht es um Visumserteilung (wo man in einer deutlich schlechteren Position ist als wenn man in Deutschland den Antrag auf AE stellt), Nachbeurkundung der Ehe in Deutschland und Geburtsurkunde für ein gemeinsames Kind und für letzteres wurde dann doch keine Urkundenüberprüfung verlangt, siehe http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181894597/1#5

Nichts davon ist für den TS hier relevant. Es bleibt also dabei: Heirat in Dänemark mit gültiger AE erspart Kosten für Urkundenüberprüfung.
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Antwort #14 - 17.08.2015 um 17:23:29
 
Alacrity schrieb am 17.08.2015 um 16:13:51:
Nichts davon ist für den TS hier relevant.

Doch es ist sehr wohl relevant, vorallem weil der TS über eigene Kinder nachdenkt.

Auch das stimmt leider nicht:
Alacrity schrieb am 17.08.2015 um 16:13:51:
Nachbeurkundung der Ehe in Deutschland und Geburtsurkunde für ein gemeinsames Kind und für letzteres wurde dann doch keine Urkundenüberprüfung verlangt, siehe 

... und verwiese auf diesen Beitrag:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1344577344/6#6
... und diesen ...
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1369648721/3#3

... und diesen ...

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1299498789/5#5


Zitat:
Das ist dann das Problem des Partners, der schon verheiratet war, wenn es irgendwann rauskommt.

Das stimmt leider nicht, mit Verweis auf diesen Beitrag:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1292140068/8#8

Zitat:
Hätte der Deutsche jetzt in Dänemark geheiratet und irgendwann mal wäre die deutsche Prüfung gekommen - z.B. bei einer Nachregistrierung einer Geburt eines ehelichen Kindes im Ausland oder bei erneuter Scheidung bei nächster EFZ-Beantragung - dann hätte sich nach Jahren herausgestellt, daß der Deutsche Bigamist, also Straftäter ist und die Ehe nicht wirksam geschlossen war.
Mit allen Rechtsfolgen.


Zitat:
Es bleibt also dabei: Heirat in Dänemark mit gültiger AE erspart Kosten für Urkundenüberprüfung

Durch's Wiederholen wird es nicht richtiger, denn deine Aussage ist falsch und für den TS gefährlich.
Eine Heirat in DK schließt eine Urkundenprüfung nicht aus!!!
Ich habe dir wieder genügend Links zu Threads eingestellt, die deine Absolution widerlegen, vorallem wenn es um die Ausstellung einer Geburtsurkunde oder die Namensänderung der künftigen Ehefrau geht.
Sicherlich hat der TS das jetzt direkt gefragt. Man kann aber von einem Fragesteller nicht erwarten, dass er alle Fragen die im Raum stehen und auf ihn zukommen, zu stellen, weil er sich dieser Probleme noch gar nicht bewußt ist; woher auch?

Ich es wenig hilfreich, sogar fahrlässig, dem TS zu suggerieren, dass er bei einer Eheschließung in DK jeder Urkundenprüfung seiner künftigen Frau aus dem Weg geht.
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