"Gemäß § 32 (4) Abs. 4 AufenthaltG ist der Nachzug des Kindes möglich, wenn es zur Vermeidung besonderer Härte erforderlich ist, d.h. ohne Unterhaltssicherung"
Wir sind eine BG und
SGB II Aufstocker
Vorgeschichte: Meine Freundin hat eine
AE nach 28.3 zur Personenfürsorge eines minderjährigen Deutschen, der jetzt 19 Monate alt ist.
Soweit so gut, das Thai Kind 13 Jahre wurde vor ca. 2 Jahren bei ihrem Vater zurückgelassen, nun ist dieser schwer Krebskrank, die Mutter meiner Freundin ist schon vor einigen Jahren gestorben.
Wenn ihr Vater stirbt, hat der der 13 jährige Sohn meiner Freundin niemanden mehr in Thailand.
Der Sachbearbeiter der
ABH sagte im Vorgespräch, ein Antrag auf
AE nach § 32 Abs. 4 AufenthaltG müsse ausführlich begründet werden, wenn wir in die Deutsche Botschaft gehen und er das dann später auf den Tisch bekommt
nun fällt mir nichts ein außer was ich hier bereits geschrieben habe.
Wie kann man das weiter begründen, insbesondere die Vermeidung einer besonderen Härte ?
Ich würde mich freuen wenn mir jemand weiter helfen kann