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FZF Kind aus Thailand nach § 32 Abs. 4 AufenthaltG - wie begründen ? (Gelesen: 2.239 mal)
Steve Dash
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09.08.2015 um 21:01:41
 
"Gemäß § 32 (4) Abs. 4 AufenthaltG ist der Nachzug des Kindes möglich, wenn es zur Vermeidung besonderer Härte erforderlich ist,  d.h. ohne Unterhaltssicherung"

Wir sind eine BG und SGB II Aufstocker

Vorgeschichte: Meine Freundin hat eine AE nach 28.3 zur Personenfürsorge eines minderjährigen Deutschen, der jetzt 19 Monate alt ist.

Soweit so gut, das Thai Kind 13 Jahre  wurde vor ca. 2 Jahren bei ihrem Vater  zurückgelassen, nun ist dieser schwer Krebskrank, die Mutter meiner Freundin ist schon vor einigen Jahren gestorben.

Wenn ihr Vater stirbt, hat der der 13 jährige Sohn meiner Freundin niemanden mehr in Thailand.

Der Sachbearbeiter der ABH sagte im Vorgespräch, ein Antrag auf AE nach  § 32  Abs. 4 AufenthaltG müsse ausführlich begründet werden, wenn wir in die Deutsche Botschaft gehen und er das dann später auf den Tisch bekommt

nun fällt mir nichts ein außer was ich hier bereits geschrieben habe.

Wie kann man das weiter begründen, insbesondere die Vermeidung einer besonderen Härte ?

Ich würde mich freuen wenn mir jemand weiter helfen kann
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reinhard
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Antwort #1 - 09.08.2015 um 21:18:39
 
Das ist schon alles richtig. Es muss eben ausführlich beschrieben werden und auch ärztliche Unterlagen zur Erkrankung beigefügt werden.
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trixie
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Antwort #2 - 09.08.2015 um 21:26:20
 
@Steve Dash

Wer hat denn das Sorgerecht für das 13 jährige Kind?
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Steve Dash
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Antwort #3 - 09.08.2015 um 21:31:13
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 21:26:20:
@Steve Dash

Wer hat denn das Sorgerecht für das 13 jährige Kind?


Meine Freundin hat das alleinige Sorgerecht und will ihren Sohn jetzt in Deutschland bei unserem Kind haben
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Steve Dash
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Antwort #4 - 09.08.2015 um 21:33:24
 
reinhard schrieb am 09.08.2015 um 21:18:39:
Das ist schon alles richtig. Es muss eben ausführlich beschrieben werden und auch ärztliche Unterlagen zur Erkrankung beigefügt werden.



wie ist "ausführlich" zu verstehen ?

mehr als den kurzen Satz und ärztliche Atteste sowie das die Mutter meiner Freundin bereits verstorben ist gibts da nicht zu sagen
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trixie
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Antwort #5 - 09.08.2015 um 21:35:28
 
Vielleicht gibt der Arzt noch einen schriftlichen Hinweis, dass die Behandlung des Kindes besser möglich ist, als in Thailand.
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Anachi
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Antwort #6 - 09.08.2015 um 22:05:45
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 21:35:28:
Vielleicht gibt der Arzt noch einen schriftlichen Hinweis, dass die Behandlung des Kindes besser möglich ist, als in Thailand.


Ich denke, nicht das Kind, sondern dessen Großvater ist krebskrank.

Steve Dash schrieb am 09.08.2015 um 21:01:41:
wurde vor ca. 2 Jahren bei ihrem Vaterzurückgelassen, nun ist dieser schwer Krebskrank

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trixie
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Antwort #7 - 09.08.2015 um 22:11:01
 
@Anachi
Danke für den Hinweis. Du hast Recht, ich hatte das falsch gelesen.
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Steve Dash
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Antwort #8 - 09.08.2015 um 22:11:17
 
Anachi schrieb am 09.08.2015 um 22:05:45:
Ich denke, nicht das Kind, sondern dessen Großvater ist krebskrank.




ja richtig Großvater ist krank, wenn verstirbt ist das Kind alleine
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Kamuyamato
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Antwort #9 - 11.08.2015 um 21:42:04
 
Du musst dir ein Attest vom Krankenhaus/Doktor besorgen wenn dies nicht in englisch oder Deutsch übersetzten lassen. Desweiteren bei Visa Einreichung den Sorgerechtsnachweis mit einreichen um Verzögerungen Vorzubeugen!

Dieser darf wahrscheinlich nicht älter als 3 oder 6 Monate alt sein und kann auf dem zuständigem Bezirksamt beantragt werden hierfür werden unteranderem 2 Zeugen benötig die die Thailändische Staatsbürgerschaft haben. Da es ja auch ggfs. einen Kindsvater gibt.

Abgerundet wird das ganze mit einem direktem Anschreiben in der du die Situation des Kindes darstellst. Und ggfs. die Vorgeschichte weitergibst.

Also alle Dokumente für das FZF-Kindesnachzug zusammentragen sowie die nachweise über den Sachverhalt. Einreichen und ca. 4 - 8 Wochen warten.

Der ABH werden die eingereichten Sachen direkt zugeschickt.

(Sollte es keinen Kindsvater geben kannst du evtl. die Vaterschaft übernehmen wobei ich das bei Thai-Thai Kindern anzweifeln würde.)

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