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Verheiratet mit einer Deutsche Frau und bon vorbestraft! (Gelesen: 19.665 mal)
Themen Beschreibung: Verheiratet mit einer Deutsche Frau und bon vorbestraft!
toni198880
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07.08.2015 um 01:02:16
 
Guten Abend  Freunde,

bitte können Sie mir helfen,ob diese Entscheidung von der Beamtin richtig ist.also muss ich mein Antrag zurücknehmen oder einen Anwalt einschalten.
Ich bin verheiratet mit einer deutschen Frau siet ungefähr 3 Jahre und wir sind beide Arbeitstätig. Aber leider habe ich in letzter 10 Jahre paar fehler gemacht und das tut mir leid.

den Brief was ich erhalten habe finden sie als Anhang.
Ich bin Dankbar für jeden Rat voneuch.
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toni198880
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Antwort #1 - 07.08.2015 um 05:24:20
 
Die Strafen,falls jemand die datei nicht öffnen kann:
- am 18.05.2005 zu einer Geldstraf von 10 Tagessätzen zu je 10 euro wegen Diebstahl.

-am 16.08.2006 zu einer Geldstraf von 40 Tagessätzen zu je 10 euro wegen Missbrauch eines Notrufs.

-am 28.09.2006 zu einer Geldstraf von 80 Tagessätzen zu je 6 euro wegen Unerlaubtern Aufenthalt und Urkundenfälschung, verurteilt worden.


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Antwort #2 - 07.08.2015 um 08:44:42
 
Deine Einträge müßten m. M. nach bereits getilgt sein:
http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html
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Antwort #3 - 07.08.2015 um 09:23:47
 
Nur die erste Straftat ist getilgt. Die zweite und die Dritte nicht, da schon mehrere Straftaten vorliegen. Kann sein, dass sogar schon andere Straftaten getilgt wurden.

Unabhängig davon... Es liegen 120 Tage vor. 90 sind "erlaubt". Also übersteigt man den Rahmen um 30 Tage. Laut Verwaltungsanweisung sind aber nur 21 Tage geringfügig.


Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2012 (5 C 5/11),
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=200312U5C5.11.0

Fazit:
Eine Einbürgerung ist erst ab August 2016 möglich. Ggf. Schon früher falls man absehen kann, dass die Straftaten in Kürze getilgt werden.

Also das Beste wäre den Antrag für 6-9 Monate ruhen zu lassen oder falls die Behörde das nicht machen möchte zurückzuziehen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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toni198880
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Antwort #4 - 07.08.2015 um 09:28:09
 
Die Beamtin ist faul,um eine Frage zu amt für Justiz zu schicken. Sie meinte, ich muss selber darum kümmern den Amt für Justiz zu fragen,wie lange ist die Tilgungsfirst für meine Eintragungen?

was empfehlen mir mit ihr zu machen?
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Antwort #5 - 07.08.2015 um 09:45:53
 
Wieso soll die Beamtin faul seim?

Dass die erste eingetragene Straftat getilgt ist, wird sich für die Frau erschließen. Aber die anderen Straftaten sind noch da und sind bei einer Summe von 120 Tagen für die Einbürgerung erheblich.

Du bist Wiederholungstäter.

Also meine Empfehlung steht bereits oben. Aber nochmal gerne:

Aras schrieb am 07.08.2015 um 09:23:47:
Also das Beste wäre den Antrag für 6-9 Monate ruhen zu lassen oder falls die Behörde das nicht machen möchte zurückzuziehen.

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Antwort #6 - 08.08.2015 um 00:04:20
 
Aras schrieb am 07.08.2015 um 09:45:53:
Dass die erste eingetragene Straftat getilgt ist, wird sich für die Frau erschließen.



Einspruch! Solange eine Strafe im Zentralregisterauszug
steht, ist sie eben nicht getilgt. Vgl. dazu § 47 Abs. 3 BZRG:
"Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so
ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für
alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung
vorliegen. [...] "
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Antwort #7 - 08.08.2015 um 00:07:42
 
Oha. Smiley

D.h. Man muss alle zusammenrechnen und kommt auf 130 Tage. Korrekt?
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Antwort #8 - 08.08.2015 um 00:15:39
 
Aras schrieb am 08.08.2015 um 00:07:42:
Korrekt?


Korrekt! Zwinkernd

Zitat:
Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen
im Sinne von Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sind diese zusammen
zu zählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe
gebildet

(§ 12a Abs. 1 Nr. 3 StAG)
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Antwort #9 - 08.08.2015 um 00:40:54
 
wielange ist Tilgungsfrist für meinen Fall (130 Tagessitze)? Ich hoffe nicht mehr als 10 Jahre
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Antwort #10 - 08.08.2015 um 01:01:47
 
ich habe vor kurzem ein Führungszeugniss beantragt, darauf steht keine Eintragung!
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Antwort #11 - 08.08.2015 um 10:46:21
 
Schreib doch bitte das Bundeszentralregisterführende Amt an und frage selber nach. So wie ich das lese wird es zum Oktober 2016 getilgt.

Das Führungszeugnis zeigt ja auch nicht alles. Du kannst die selber einen Auszug aus dem BZR beantragen und beim lokalen Amtsgericht Einsicht nehmen.
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Antwort #12 - 08.08.2015 um 11:37:40
 
toni198880 schrieb am 08.08.2015 um 01:01:47:
ich habe vor kurzem ein Führungszeugniss beantragt, darauf steht keine Eintragung! 

... und hier der Grund dafür:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/das-fuehrungszeugnis-bin-ich-nun-vorbestraft-od...

Zitat:
Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen ist also nur dann nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a letzter Absatz des Bundeszentralregistergesetzes). Ist dort jedoch eine weitere Verurteilung vermerkt, ist jede Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils in das Führungszeugnis aufzunehmen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a Bundeszentralregistergesetz

... und somit sind deine Straftaten, da sie älter sind als drei Jahre ab Rechtskraft nicht mehr im Führungszeugnis.
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Antwort #13 - 20.08.2015 um 13:20:38
 
Ich habe das  Bundesministeriums der Justiz in Bonn geschrieben und nachgefragt wegen meinem Tilgungsdauer.ich habe folgendes als antwort bekommen:

Sehr geehrte Herr XX,
Ihre Anfrage darf ich mit folgenden Hinweisen beantworten:
Der Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfristen für Eintragungen im Bundeszentralregister wird automatisch überwacht. Nach Ablauf der Tilgungsfristen darf über Eintragungen keinerlei Auskunft mehr erteilt werden. Ein Jahr nach Ablauf der Tilgungsfristen werden Eintragungen aud dem Register entfernt. Auch dies erfolgt automatisch und ohne besondere Nachricht an den Betroffen ( §§ 45, 46 Bundeszentralregistergesetz - BZRG -).

Eine Bescheinigung über eine erfolgte Tilgung kann nicht erteilt werden.
Sie als Betroffener haben jederzeit Anspruch darauf, die Einhaltung der vorerwähnten Vorschriften zu kontrolieren. Sofern Sie davon Gebrauch machen wollen, müssen Sie gemäß § 42 BZRG beantragen, dass Ihnen eine Sie betreffende Auskunft aus dem Register zur Kenntnis gebracht wir...............

**************************************************

Ich habe nochmal diese Sachbearbeiterin in Amt für Justiz angerufen und sie meinte,es stehen keine Eintragung mehr unter meine Name und vondaher gibt es keine Tilgungsfrist..
was verstehen Sie unter diesen Schreiben??
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Antwort #14 - 20.08.2015 um 13:25:16
 
toni198880 schrieb am 20.08.2015 um 13:20:38:
Ich habe nochmal diese Sachbearbeiterin in Amt für Justiz angerufen und sie meinte,es stehen keine Eintragung mehr unter meine Name und vondaher gibt es keine Tilgungsfrist..


Unglaubwürdig. Wieso sollte man telefonisch dir Auskunft aus dem BZR erteilen?

Stell den Antrag auf Einsicht in das BZR.

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