hallo wieder,
leider nicht so tolle Nachrichten,
die Botschaft hatte heute meine Verlobte angerufen und auf diese Sorgeerklärung bestanden,sie solle bis spätestens Dienstag bei der Botschaft erscheinen und diese vorm Konsul abgeben,das Problem ist das meine Verlobte zur Zeit gesundheitlich angeschlagen ist und 600km mit dem Bus fahren müsste
Ich habe dem Bürgerservice des AA geschrieben(vor 2 Tagen) und denen mein Fall ausführlich aufgeführt, aber leider bis heute keine Antwort erhalten.
Scheint so als ob die Botschaft doch Recht hat und meine Verlobte diese bis Dienstag machen muss.
Ich habe (Kraft meiner Vollmacht durch meine Verlobte),auch dem Konsul alle Gegenargumente geschildert,teils durch eure Hilfe,aber nichts hat geholfen,sie muss es bis Dienstag machen,da die Sachen am Mittwoch nach Deutschland gehen sollen zur
ABH;meine Sorgeerklärung darf ich der
ABH nachreichen.
Hier noch ein Auszug aus der Mail des Konsuls:
Zunächst möchte ich unter Bezugnahme auf das von uns veröffentlichte Merkblatt (s. Anl.) darauf hinweisen, dass beim Nachzug zum noch ungeborenen Kind eine Vaterschaftsanerkennung (liegt vor) und Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung der künftigen Kindesmutter vorgelegt werden muss, worauf ich bereits hingewiesen hatte. Auch hatte ich bereits angeboten, diese Erklärung wie auch die ebenfalls abzugebende Sorgeerklärung der Mutter über das gemeinsam mit dem Kindesvater auszuübende Sorgerecht zeitnah zu beurkunden. Auf dieses Angebot sind Sie noch nicht eingegangen, jedoch stehe ich nach wir vor hierfür zur Verfügung. Ihrer Verlobten wurde jedenfalls bei Abgabe des Antrags am 24.07.2015 mitgeteilt, dass diese Beurkundung noch vorgenommen werden müsse. In der Folgezeit hat jedoch keine Kontaktaufnahme seitens der künftigen Mutter stattgefunden.
Hinsichtlich der von Ihnen abzugebenden Sorgeerklärung möchte ich folgendes klarstellen: Grundsätzlich ist bei einer Geburt in Deutschland allein die (bereits in Deutschland lebende) Mutter sorgeberechtigt (vgl. § 1626 a (3) BGB). Allerdings können die Eltern wenn sie bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind nach § 1626 a (1) i.V. mit § 1626 b (2) BGB (vor der Geburt) eine Erklärung des Inhalts abgeben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Da Sie im Übrigen die Vaterschaft nach deutschem Recht bereits anerkannt haben und lt. dem hier vorliegenden Visumantrag auf FZ zu dem ungeborenen Kind der Nachzug zu Ihnen erfolgen soll, wurde Ihnen (und Ihrer Verlobten) mitgeteilt, dass auch Sie eine Sorgeerklärung abgeben müssen.
Dies ist übrigens der Regelfall und findet deshalb in unserem Merkblatt Erwähnung. Es gibt wohlgemerkt andere denkbaren Konstellationen wo eine Sorgeerklärung des deutschen Elternteils nicht für die Erteilung eines nationalen Visums maßgeblich ist, aber im vorliegenden Fall müsste in jedem Fall aus den genannten Gründen von Ihnen noch eine Sorgeerklärung beigebracht werden, die allerdings auch noch zu einem späteren Zeitpunkt der zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt werden könnte. Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, sollten Sie sich direkt mit der Ausländerbehörde, die die Zustimmung zu dem noch vorzulegenden Antrag erteilen muss, Kontakt aufnehmen.
Dies ist übrigens der Regelfall und findet deshalb in unserem Merkblatt Erwähnung. Es gibt wohlgemerkt andere denkbaren Konstellationen wo eine Sorgeerklärung des deutschen Elternteils nicht für die Erteilung eines nationalen Visums maßgeblich ist, aber im vorliegenden Fall müsste in jedem Fall aus den genannten Gründen von Ihnen noch eine Sorgeerklärung beigebracht werden, die allerdings auch noch zu einem späteren Zeitpunkt der zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt werden könnte. Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, sollten Sie sich direkt mit der Ausländerbehörde, die die Zustimmung zu dem noch vorzulegenden Antrag erteilen muss, Kontakt aufnehmen.
Wenigstens wurde uns zugesichert das der Antrag in deren ihren Möglichkeiten zeitnah Entschieden wird.Hoffe das beste.....