Ich war mir sicher, dass es ein Abkommen zur gegenseitigen Urkundenbeschaffung bei Verwaltungsangelegenheiten zwischen Aserbaidschan und Deutschland gab. Ich finde jetzt nicht das Abkommen. Vielleicht hab ich das Land verwechselt?
klaus79 schrieb am 28.05.2015 um 18:18:58:Ist die materialrechtliche Prüpflicht irgendwo verankert?
Ja, das ist in § 5 i.V.m. § 9 PStG geregelt. Und nochmal explizit in PStV § 5
Zitat:§ 5 Prüfungspflicht des Standesbeamten
Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__5.htmlIst es abschließend geprüft worden? Wohl eher nicht.
Man stelle sich das mal vor:
Aserbaidschan ist seit Jahren im Apostillen-Abkommen. Deutschland hat aber sein Veto eingelegt und erkennt aserbaidschanische Urkunden nicht an. Viel schlimmer noch: Legalisation ist auch nicht möglich, weil die Urkunden viel zu oft falsch sind. Darum wird das per Vertrauensanwalt überprüft.
Gäbe es die Legalisation der Urkunden, dann wäre das quasi nur Formalität. Aber da es keine Legalisation gibt, heißt es, dass die Urkunden nur Papiere ohne Beweiskraft sind.
Also insofern würde ich schon sagen, dass der Standesbeamte seine Prüfungspflicht definitiv vernachlässigt hat.
Das Problem ist, dass der Standesbeamte diesen mutmaßlichen Fehler jetzt nicht korrigieren dürfte, sofern er überhaupt von sich aus aktiv werden kann bzw. muss. Es ist nämlich ein gravierender Eingriff in das Personenstandsregister und durch § 47 PStG verboten. Darum musst du einen Antrag auf Korrektur beim Amtsgericht stellen, indem du dich auf § 48 PStG beziehst und dich auf die vernachlässigte Prüfung der "Urkunde" beziehst. Das Standesamt soll idR einen Beschlussvorschlag vorbereiten. Du kannst vermutlich die Sache beschleunigen, wenn du die Kostenübernahme der Urkundenüberprüfung erklärst. Dann soll einfach die Urkunde überprüft werden, und wenn sich herausstellt, dass die Urkunde Schrott ist, dann auch entsprechend der Beschlussvorschlag vom Standesamt auf Abänderung des Geburtsregisters lauten. Ich würde an deiner Stelle sogar noch enger mit dem Standesamt arbeiten und falls die Urkunde wirklich im Register zu finden wäre den Antrag auf Eheschließung als Kopie anfordern. Wer weiß ob das nur im elektronischen Register ist und es sonst keine echte physische Akte gibt.
Stellt sich heraus, dass die Eheurkunde gefälscht ist, solltest du die Frau auch wegen mittelbarer Urkundenfälschung gemäß § 271 StGB anzeigen.
Aber wenn bereits die Vaterschaftsanfechtung läuft, dann läuft dies doch bereits beim Amtsgericht. Vielleicht solltest du dies mit in die Vaterschaftsanfechtungsklage mit einbauen.