Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
1. Aufenthaltstitel = befristete AE 2. wieder befristete AE oder unbefristete NE? (Gelesen: 2.184 mal)
multivitamin
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch-ru
Zeige den Link zu diesem Beitrag 1. Aufenthaltstitel = befristete AE 2. wieder befristete AE oder unbefristete NE?
20.05.2015 um 22:05:55
 
Hallo zusammen,

ich hoffe dass ich das richtige Unterforum für mein Anliegen ausgesucht habe. Sollte es falsch sein, bitte verschieben.

Nun zum Thema: Meine Frau kam 10/2012 zu mir nach DE/Berlin. 01/2013 erhielt Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs. 1 Nr. 1 die nun 01/2016 abläuft. Momentan hat sie einen Mini-Job und bekommt Leistungen nach § 22 SGBII. Ich habe ab Ende Juli volles Gehalt, sodass sie nicht mehr auf Leistungen nach § 22 SGB II angewiesen sein wird.

Jetzt stellt sich für uns die Frage: Würde Sie eine unbefristete Niederlassungserlaubnis bekommen oder wäre das zu früh bzw. wären einige Voraussetzungen nach 3 Jahren noch nicht erfüllt?

Leider finde ich für die unbefristete NE immer unterschiedliche Angaben, jedoch sollte sie ja bei Antragstellung bzw. bei Ablauf der aktuellen AE die Anforderung für die 3 Jahre Besitz einer AE erfüllen.

Sicherung des Lebensunterhaltes kann auch durch mich erbracht werden wie ich gelesen habe.

Bleibt nur noch die Frage bezüglich den 60 Monaten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Muss sie wirklich 60 Monate eingezahlt haben?

Der Satz

"Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die Nachweise zur Altersvorsorge auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden."

lässt ja darauf deuten, dass meine Beiträge quasi auch ausreichen würden?

Alles in einem sind wir uns unsicher, ob wir gleich die unbefristete NE oder doch wieder die befristete AE beantragen sollen. Bei Ablehnung der NE wären ja 67,50€ fällig, ein bisschen oben drauf und das sind schon die Kosten der befristeten AE.


Ich hoffe Ihr könnt uns hier bei der Entscheidung behilflich sein.

Vielen Dank schonmal und Grüße aus Berlin. Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 1. Aufenthaltstitel = befristete AE 2. wieder befristete AE oder unbefristete NE?
Antwort #1 - 20.05.2015 um 22:18:25
 
Bei der Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 ist die Altersvorsorge nicht nötig.

https://service.berlin.de/dienstleistung/121864/standort/121885/pdf/

"Familienangehörige von Deutschen sind von dieser Voraussetzung befreit"

Ich hoffe ich hab dich richtig verstanden:
Wenn ihr die NE beantragt und diese abgelehnt werden würde, wird von Amts wegen hilfsweise die AE erteilt. Es müssen also nicht zwei Anträge gestellt werden. Man bezahlt einmalig die 135 €.

Aber in der Regel wird vorher beraten ob die Niederlassungserlaubnis schon möglich ist oder nicht. Ist ja auch für die Behörde besser... der Ausländer kommt dann seltener zur Behörde  Laut lachend
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
multivitamin
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch-ru
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 1. Aufenthaltstitel = befristete AE 2. wieder befristete AE oder unbefristete NE?
Antwort #2 - 27.10.2015 um 16:56:54
 
Hallo zusammen,

wir hatten heute den Termin bei der ABH und ich muss sagen mir fehlen die Worte.

Die NE wurde meiner Frau verweigert, da ich nach meiner Ausbildung einen neuen Anstellungsvertrag habe, der erst Mitte Juni geschlossen wurde und somit noch keine 6 Monate besteht, was angeblich die Voraussetzung für die NE ist.  Ärgerlich Dass Sie B2 hat statt B1 scheint da wohl keine Pluspunkte zu bringen...

Die Mitarbeiterin hat uns praktisch zur Verlängerung der AE gedrängt. Sie bat zwar auch an einen Antrag auf NE stellen zu können, jedoch sollte ich den schonmal im Voraus bezahlen und es klang auch so, dass ich das nur machen soll, damit ich die Ablehnung nochmal schriftlich habe.
Da der Arbeisvertrag meiner Frau zum Jahresende ausläuft und der Chef die NE sehen wollte um einen unbefristeten Vertrag machen zu können, haben wir uns natürlich auf die AE eingelassen, damit sie am Anfang des Jahres nicht ohne Arbeit dasteht.

Jetzt frage ich mich jedoch, was passiert, wenn wir zum Anfang nächsten Jahres hingehen. Dürfen wir uns dann wieder anhören, dass der Arbeitsvertrag meiner Frau kein halbes Jahr besteht???

Die Krönung dabei: Die Mitarbeiterin hat als Begründung auf § 9a AufenthG verwiesen. Dort habe ich zwar nichts von den 6 Monaten gefunden, jedoch in den "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin".

Zitat:
Bei Beschäftigten gilt: Ist eine Person noch in einem Arbeitsverhältnis auf Probe, so ist auf Grund der erleichterten
Kündigungsmöglichkeiten grundsätzlich die Probezeit abzuwarten. Hierbei ist allerdings nicht pauschal an § 622 Abs. 3 BGB
anzuknüpfen, der lediglich eine Auffangregelung für Kündigungsfristen in der Probezeit regelt, wenn tariflich nichts anderes
bestimmt ist.

Ist das Arbeitsverhältnis erst kürzlich geschlossen worden und wurde keine oder nur eine kurze Probezeit vereinbart, so
muss das Arbeitsverhältnis zumindest seit drei Monaten bestehen. Konnte der Betroffene seinen Lebensunterhalt vor dem
Arbeitsverhältnis nicht oder nicht vollständig sichern, so beträgt die Frist im Regelfall 6 Monate. Im Interesse einer
abschließenden Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes innerhalb einer Vorsprache ist es daher geboten, Betroffene
immer aufzufordern, Gehaltsnachweise für die letzten sechs Monate vorzulegen, um ohne Nachforderung von Unterlagen
auch die Fallkonstellationen prüfen zu können, in denen die Entscheidung von den Einkommensverhältnissen in den letzten
sechs Monaten abhängt.


Nun wollte ich mal Eure Meinung dazu hören. Sollten wir uns beschweren oder Anfang des nächsten Jahres einfach erneut einen Termin für die NE machen?

Grüße

multivitamin
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 1. Aufenthaltstitel = befristete AE 2. wieder befristete AE oder unbefristete NE?
Antwort #3 - 27.10.2015 um 17:12:03
 
Der Lebensunterhalt muss perspektivisch gesichert sein. Daran gibts nix zu rütteln.

Ich hoffe, dass ihr nur für den Antrag auf die NE gezahlt habt und nicht einmal für die AE und einmal für die NE. Denn im Grunde muss der Antrag auf die NE bei Ablehnung durch die Amtspflicht als AE Verlängerung interpretiert werden.

Zum Thema: Es muss geschaut werden seit wann die Frau arbeitet und ob sie ständig befristete Arbeitsverträge bekommen hat. Und natürlich deine Historie. Ein pauschales Fordern der 6 Monate ist auch Quatsch, wenn offensichtlich ist, dass man in einer sicheren Branche arbeitet und auch schon vorher sich bewährt hat. Etc. etc.
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
multivitamin
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch-ru
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 1. Aufenthaltstitel = befristete AE 2. wieder befristete AE oder unbefristete NE?
Antwort #4 - 27.10.2015 um 17:33:55
 
Hallo Aras,

meine Frau arbeitet seit 05/2015, befristeter Vertrag bis Ende 12/2015.
Ich war in Ausbildung von 08/2012 bis 06/2015 und habe seit 06/2015 einen Anstellungsvertrag (auch befristet) ohne Probezeit.
Bezahlt haben wir jetzt nur für die Verlängerung der AE.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 1. Aufenthaltstitel = befristete AE 2. wieder befristete AE oder unbefristete NE?
Antwort #5 - 27.10.2015 um 17:55:20
 
Offen gesagt überzeugt mich das auch nicht. Schwierig.
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema