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Familienbuch (Gelesen: 3.242 mal)
Virgil
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18.05.2015 um 11:51:57
 
Hallo,

wir hatten uns vor Kurzem zwecks Einbürgerung meiner Frau erkundigt.
U. a wird dort laut Info-Blatt ein Familienbuch verlangt.

Für das Familienbuch muss die Ehr afaik registriert werden?
Ich hatte vor einigen Jahren deswegen schon beim Standesamt nachgefragt, mit der Aussage, dass sich das nicht lohnen würde. Augenrollen

1) Welche Dokumente benötigen wir für die Registrierung der Ehe?

2) Ich nehmen an, dass wir die original Heiratsurkunde dafür abgeben müssen?

Problem: Falls wir zukünftig, für was auch immer, dieses Original benötigen würden, wäre das nicht mehr möglich, da der Ort an dem wir geheiratet haben von Russland okkupiert wurde.
Das Standesamt/ AE hat aufgrund der FZF allerdings schon eine original Heiratsurkunde (wir hatte damals 2 Stück + 1 Kopie ausstellen lassen).

Danke
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Aras
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Antwort #1 - 18.05.2015 um 12:43:13
 
Wenn du kein Familienbuch hast, dann hast du keins. Falls du das beantragst wird auch keins mehr in der Form wie vor der letzten Reform angelegt. Wie du aber selber weißt, kann man die Eheschließung nachregistrieren.

Eigentlich sollte das Original mit entsprechender Legalisation bzw. Apostille ausreichen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saxonicus
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Antwort #2 - 18.05.2015 um 12:44:11
 
Virgil schrieb am 18.05.2015 um 11:51:57:
U. a wird dort laut Info-Blatt ein Familienbuch verlangt.

Leider wird das "Familienbuch" sehr oft mit dem "Stammbuch" verwechselt.

Das "Familienbuch" war eine Karte, auf welcher im Ausland geschlossene Ehen nachregistriert wurden und die beim zuständigen Standesamt lagen.

Inzwischen wurde das Verfahren (vor etlichen Jahren) geändert und die im Ausland geschlossenen Ehen werden in den normalen Eheregistern der Standesämter dokumentiert.

Es ist also eine ganz normale Nachregistrierung beim örtlichen Standesamt notwendig, um dann einen "Auszug aus dem Eheregister" (umgangssprachlich: Heiratsurkunde) zu erhalten.

Die hier schreibenden Mitarbeiter der Standesämter können meine laienhafte Erklärung wahrscheinlich noch ausführlicher und besser erläutern.
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Virgil
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Antwort #3 - 18.05.2015 um 13:12:48
 
O.K...offiziell also "Eintragung in das deutsche Eheregister"

http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/processes.do?vbid=1639861&vbmid=0


Dokumente:

Ich:

- Auszug aus dem Geburtenregister meiner Geburtsstadt
- Personalausweis

Meine Frau:

-  Reisepass/ Aufenthaltskarte
-  Geburtsurkunde + Apostille + Übersetzung *
-  Heiratsurkunde + Apostille + Übersetzung *


* Alles nochmal original, auch wenn das Standesamt/ AE diese Dokumente schon hat, aufgrund des EFZ + FZF?


Fazit:
Zukünftig braucht meine Frau keine ausländischen Urkunden mehr. Sie kann einen Auszug ihrer (unserer) Heiratsurkunde und Geburtsurkunde aus dem städtischen Register bekommen
?
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« Zuletzt geändert: 18.05.2015 um 13:25:26 von Virgil »  
 
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Antwort #4 - 18.05.2015 um 13:35:10
 
Lebst du an einem so kleinen Ort, dass das Standesamt und die Ausländerbehörde in einer Behörde untergebracht ist? In der Regel sind es zwei verschiedene Behörde mit getrennten Registraturen.

Bei der Nachbeurkundung wird eine separate Akte angelegt. Das ist die sogenannte Sammelakte. Darin werden, wie es schon der Name verrät, die relevanten Unterlagen gesammelt.

Du kannst natürlich, falls diese Unterlagen fehlen und es Originale in der Ausländerakte deiner Frau gibt, ja darauf verweisen. Oder gar darum bitten, dass man von denen beglaubigte Kopien macht und euch gibt, bzw. die Originale durch beglaubigte Kopien ersetzt und die Originale herausgibt.

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Antwort #5 - 18.05.2015 um 13:54:59
 
Virgil schrieb am 18.05.2015 um 13:12:48:
Fazit: Zukünftig braucht meine Frau keine ausländischen Urkunden mehr. Sie kann einen Auszug ihrer (unserer) Heiratsurkunde und Geburtsurkunde aus dem städtischen Register bekommen?

Heiratsurkunde = Ja
Geburtsurkunde = Nein

Eine deutsche Geburtsurkunde bekommt sie nur, wenn auch ihre Geburt nachregistriert wurde. Das kann sie nach der Einbürgerung beantragen, so denn gewollt.

Gruß
Richter
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Antwort #6 - 18.05.2015 um 14:09:24
 
Aras schrieb am 18.05.2015 um 13:35:10:
Lebst du an einem so kleinen Ort, dass das Standesamt und die Ausländerbehörde in einer Behörde untergebracht ist? In der Regel sind es zwei verschiedene Behörde mit getrennten Registraturen.

Bei der Nachbeurkundung wird eine separate Akte angelegt. Das ist die sogenannte Sammelakte. Darin werden, wie es schon der Name verrät, die relevanten Unterlagen gesammelt.

Du kannst natürlich, falls diese Unterlagen fehlen und es Originale in der Ausländerakte deiner Frau gibt, ja darauf verweisen. Oder gar darum bitten, dass man von denen beglaubigte Kopien macht und euch gibt, bzw. die Originale durch beglaubigte Kopien ersetzt und die Originale herausgibt.



Ne, ist eigentlich schon eine Großstadt - Bürgerbüro/Standesamt und AE sind aber in einem Gebäude.

Wir hatten damals alles doppelt gemacht. Momentan haben wir noch jeweils Geburtsurkunde und Heiratsurkunde + Apostille + Übersetzung als Original.

Die Krim ist okkupiert und die Geburtsstadt meiner Frau liegt an der Frontlinie. Momentan noch ukrainisch...kann sich aber schnell ändern. Deswegen würden wir die Originale ungern aus der Hand geben.

Mit den beglaubigte Kopien werde ich mal nachfragen, danke.


@Richter

Danke.  Smiley



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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #7 - 18.05.2015 um 15:05:22
 
Mir wurde beim Standesamt erklärt, dass zur Nachbeurkundung die Originale vorgelegt werden müssen, aber nicht einbehalten werden. Vielleicht kann das einer der Experten hier bestätigen?

In unserem Fall wird außerdem noch eine apostillierte Ledigkeitsbescheinigung für den Zeitpunkt der Heirat benötigt, es geht allerdings um ein anderes Land.
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Richter
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Antwort #8 - 18.05.2015 um 15:27:19
 
Lila F. schrieb am 18.05.2015 um 15:05:22:
Mir wurde beim Standesamt erklärt, dass zur Nachbeurkundung die Originale vorgelegt werden müssen, aber nicht einbehalten werden. Vielleicht kann das einer der Experten hier bestätigen?


Siehe § 4 Personenstandsverordnung.
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