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Gambische Staatsbürgerin Aufenthaltstitel Finnland (Gelesen: 2.128 mal)
dyter07
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14.05.2015 um 09:57:09
 
Hallo,

ich habe hier eine Staatsbürgerin aus Gambia mit einem noch bis 2019 gültigen Aufenthaltstitel für Finnland. Sie war in Finnland verheiratet und laut ihrem Anwalt in Finnland kann man ihr den Status nicht mehr entziehen. Sie erhält in Finnland Sozialleistungen derzeit.

Wir leben jetzt in Deutschland zusammen. Mein Brötchengeber ist pleite und ich bin im Bezug von ALG2 deshalb. Kann sie sich in Deutschland melden und einen Aufenthaltstitel beantragen sowie ALG2?
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Aras
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Antwort #1 - 14.05.2015 um 10:00:42
 
Warum geht sie nicht zurück nach Finnland und bezieht dort Sozialleistungen? Was ist der Grund, dass sie unbedingt in Deutschland Sozialleistungen beziehen möchte?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dyter07
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.05.2015 um 10:21:23
 
Sie will in Deutschland bleiben und nicht in Finnland. Das ist ihre Entscheidung. Sie will natürlich nicht dauerhaft Sozi beziehen sondern hier arbeiten.
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Aras
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Antwort #3 - 14.05.2015 um 10:29:40
 
Welchen Aufenthaltstitel hat sie in Finnland? Genaue Bezeichnung,bitte.
Welche Ausbildung hat sie?
Hat sie sich um eine finnische PD U1 bzw. E301 gekümmert, damit sie ggf. Finnische Arbeitslosenversicherung hier nutzen kann?
Was sind ihre beruflichen Ziele?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dgstein
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Antwort #4 - 14.05.2015 um 10:54:34
 
Hallo dyter07,

Zitat:
Kann sie sich in Deutschland melden und einen Aufenthaltstitel beantragen

ist deine Freundin mit einem Visum eingereist oder ohne?

Die Erteilung einer AE setzt nämlich in der Regel die Einreise mit einem Visum voraus (§ 5 Abs. 2 AufenthG).

Wenn sie ohne Visum eingereist ist, dann wäre die Erteilung nur dann möglich, wenn sie einen aufenthaltsrechtlichen Anspruchsfall geltend machen kann (§ 39 Abs. 6 AufenthV) oder wenn sie in Finnland die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat (§ 38a AufenthG). Das ist der Fall, wenn auf der finnischen AE "pitkään oleskelleen kolmannen maan kansalaisen EY-oleskelulupa" oder "P-EU 2003/109-EU" draufsteht.

Wie schon Aras geschrieben hat, musst du ein paar mehr Infos geben.

Viele Grüße

dgstein
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Quod non est in actis non est in mundo
 
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grisu1000
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Antwort #5 - 14.05.2015 um 12:57:40
 
dyter07 schrieb am 14.05.2015 um 10:21:23:
Sie will in Deutschland bleiben und nicht in Finnland. Das ist ihre Entscheidung. 


Das ist nicht ihre Entscheidung, sondern die der ABH.  Ist Ihr finnischer AT schengenfähig kann sie innerhalb von 180 Tagen bis zu 90 Tage zum Besuch hier bleiben,länger wäre illegal.

Arbeiten darf sie mit den finnischen AT nicht. Dazu benötigt sie eine Blaue Karte EU oder eine AE nach § 18 AufenthG oder § 38a AufenthG. Dazu sollte sie einen Mangelberuf ausüben können oder entsprechen viel Einkommen erzielen können.

dyter07 schrieb am 14.05.2015 um 10:21:23:
Sie will natürlich nicht dauerhaft Sozi beziehen sondern hier arbeiten. 


Grundsätzlich hat sie hier überhaupt keinen Anpsruch auf Sozialeistungen und der Bezug kann zu einer Ausweisung führen (§55 AufenthG)

dyter07 schrieb am 14.05.2015 um 09:57:09:
Sie war in Finnland verheiratet und laut ihrem Anwalt in Finnland kann man ihr den Status nicht mehr entziehen. Sie erhält in Finnland Sozialleistungen derzeit.


Wahrcheinlich wird doch ihr finnischer AT bei Umzug nach DEU irgendwann erlöschen. Will sie das wirklich riskieren, ohne dann ggf. bereits eine DEU AT zu haben. Im "Worst Case" müßte sie dann in ihr Heimatland zurück. Sie soll sich erstmal informieren welche Erlöschenregeln es für Ihren AT in Finnland gilt. Anschlißend kann sie in Finnland die Voraussetzung für eine Umsiedlung nach DEU herstellen und anschlißend Umziehen.
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dyter07
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 19.05.2015 um 14:30:05
 
Also ich habe die Aufenthaltskarte hier jetzt liegen und dort steht nur "A" drin. Sie meinte es gibt noch "B" aber sie hat "A".

Es steht dort noch "TYÖNTEKO-OIKEUS//ULKL-78/§3M.2k." auf der Karte.

Gültig bis Oktober 2018.
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