Hallo,
vor knapp einem Jahr hatte ich den Fall meines Großvaters hier schon mal erwähnt. Kurz zusammengefasst: Er ist 1957 in die DDR eingereist, hat da studiert, meine deutsche Oma geheiratet und ca. 10 Jahre da gelebt. Danach ist er mit ihr nach Syrien zurück, wo sie zusammen (abgesehen von jährlich etwa 2 Monate in der DDR bzw. BRD) gelebt haben. Ende 2012 sind sie dann zurück nach Deutschland und leben seitdem in Thüringen, dabei hat er einen
AT nach §28.1.1 gekriegt. Sie kriegen ´´Grundsicherung im Alter´´ nach § 41 ff.
SGB XII, er hat zwar sein ganzes Leben lang gearbeitet und hatte eine gute Rente, diese ist jedoch aufgrund der Inflation jetzt gerade mal 100€ wert und es ist wegen der Sanktionen gegen Syrien nicht an sie ranzukommen (Er ist 78 Jahre alt, sie 80).
Nun streben wir (bzw. er auch) eine Einbürgerung, bzw. eine Niederlassungserlaubnis für ihn an. Um seinen Aufenthalt für den Fall, dass meiner Oma was passieren sollte zu stabilisieren.
Das Problem ist ja aber bekanntlich, dass der Bezug von Leistungen der Einbürgerung nach §9
StAG sowie der Niederlassungserlaubnis nach §28 Abs. 2 als Ausschlusskriterium im Wege stehen.
Gibt es keine Chance, egal wie gering sie ist, um eins von Beiden (Einbürgerung oder Niederlassungserlaubnis) trotz der bezogenen Grundsicherung zeitnah durchzukriegen?
P.S.: mein Großvater hat ein von Syrien ausgestelltes Reisedokument als Passersatz für palästinensische Flüchtlinge und ist (und war schon immer) somit staatenlos. Was bedeutet, dass eine Einbürgerung nach §10
StAG schon nach 6 Jahren möglich wäre. Aber das sind immerhin 3 weitere Jahre und man weiß nicht wie es bis dahin meiner Oma ergeht.
Ich hoffe ihr könnt uns helfen.
Gruß