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Einbürgerung (bzw. NE) trotz Grundsicherung im Alter? (Gelesen: 4.773 mal)
Fcschalke
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10.05.2015 um 13:08:56
 
Hallo,

vor knapp einem Jahr hatte ich den Fall meines Großvaters hier schon mal erwähnt. Kurz zusammengefasst: Er ist 1957 in die DDR eingereist, hat da studiert, meine deutsche Oma geheiratet und ca. 10 Jahre da gelebt. Danach ist er mit ihr nach Syrien zurück, wo sie zusammen (abgesehen von jährlich etwa 2 Monate in der DDR bzw. BRD) gelebt haben. Ende 2012 sind sie dann zurück nach Deutschland und leben seitdem in Thüringen, dabei hat er einen AT nach §28.1.1 gekriegt. Sie kriegen ´´Grundsicherung im Alter´´ nach § 41 ff. SGB XII, er hat zwar sein ganzes Leben lang gearbeitet und hatte eine gute Rente, diese ist jedoch aufgrund der Inflation jetzt gerade mal 100€ wert und es ist wegen der Sanktionen gegen Syrien nicht an sie ranzukommen (Er ist 78 Jahre alt, sie 80).

Nun streben wir (bzw. er auch) eine Einbürgerung, bzw. eine Niederlassungserlaubnis für ihn an. Um seinen Aufenthalt für den Fall, dass meiner Oma was passieren sollte zu stabilisieren.

Das Problem ist ja aber bekanntlich, dass der Bezug von Leistungen der Einbürgerung nach §9 StAG sowie der Niederlassungserlaubnis nach §28 Abs. 2 als Ausschlusskriterium im Wege stehen.

Gibt es keine Chance, egal wie gering sie ist, um eins von Beiden (Einbürgerung oder Niederlassungserlaubnis) trotz der bezogenen Grundsicherung zeitnah durchzukriegen?

P.S.: mein Großvater hat ein von Syrien ausgestelltes Reisedokument als Passersatz für palästinensische Flüchtlinge und ist (und war schon immer) somit staatenlos. Was bedeutet, dass eine Einbürgerung nach §10 StAG schon nach 6 Jahren möglich wäre. Aber das sind immerhin 3 weitere Jahre und man weiß nicht wie es bis dahin meiner Oma ergeht.

Ich hoffe ihr könnt uns helfen.

Gruß
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Aras
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Antwort #1 - 10.05.2015 um 13:55:12
 
Hat er ein Asylantrag gestellt um einen humanitären Aufenthaltsstatus zu bekommen?
Hat er keine Kinder, die ihm Elternunterhalt gewährleisten müssen?
Wurden überhaupt bei der deutschen Rente irgendwelche Zeiten geltend gemacht oder sonstwas?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Fcschalke
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Antwort #2 - 10.05.2015 um 14:17:56
 
Aras schrieb am 10.05.2015 um 13:55:12:
Hat er ein Asylantrag gestellt um einen humanitären Aufenthaltsstatus zu bekommen?


Nein, wieso sollte er einen humanitären Aufenthaltsstatus haben, er hat wie  gesagt als Ehegatte einer Deutschen einen ganz normalen AT nach §28.1.1. Und wenn du dies wegen seinem am Ende meines Beitrags erwähnten Flüchtlingsstatus meinst. So handelt es sich hierbei darum, dass er 1948 nach Syrien geflüchtet ist und dort einen Flüchtlingsstatus hat, nicht jedoch in DE (Syrien behandelt diese Gruppe von Flüchtlingen zum Großteil wie Syrer, bürgert sie aber nicht ein).

Aras schrieb am 10.05.2015 um 13:55:12:
Hat er keine Kinder, die ihm Elternunterhalt gewährleisten müssen?


Also er kriegt hier und da mal eine Unterstützung von seinen 2 Töchtern, wenn es mal knapp wird, aber es besteht bei beiden keine Unterhaltspflicht, da deren Einkommen unter dem Familienselbstbehalt liegt.

Aras schrieb am 10.05.2015 um 13:55:12:
Wurden überhaupt bei der deutschen Rente irgendwelche Zeiten geltend gemacht oder sonstwas?


Naja, bei ihm nicht. Seine Ehefrau jedoch (meine Oma) hat in den Sechzigern ne Zeit lang in der DDR gearbeitet und hat nachdem sie ins Rentenalter eingetreten ist so um die 150€ bis 200€ im Monat an Rente gekriegt. Seitdem sie aber wieder in Deutschland ist und Grundsicherung kriegt, wurde diese Rente damit verrechnet (bzw. wird aufgestockt).
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Antwort #3 - 10.05.2015 um 14:27:56
 
Ich sehe kein praktisches Bedürfnis für eine Stabilisierung des AT. Solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht, ist der Titel stabil. Verstirbt die Frau oder endet die LG aus anderen Gründen nach Ende 2015, wird gemäß Paragraph 31 AufenthG eine eigenständige AE erteilt. Die Inanspruchnahme von Leistungen gemäß SGB XII ist dabei bis zur Grenze des hier ersichtlich nicht gegebenen Missbrauchs unschädlich, Paragraph 31 Abs. 4 AufenthG. Die beiden müssen also nur noch bis zum Ende des Jahres "durchhalten". Einen Asylantrag könnte er natürlich trotzdem stellen.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Aras
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Antwort #4 - 10.05.2015 um 17:28:21
 
Den Flüchtlingsstatus hat er in Syrien und nicht in Deutschland. Syrien ist auch kein Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention. Er hat somit wohl auch keinen vergleichbaren Flüchtlingsstatus.

Wenn es dir also um eine zusätzliche Option geht, dann wäre der Asylantrag sinnvoll.

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Antwort #5 - 10.05.2015 um 17:44:40
 
Aras schrieb am 10.05.2015 um 17:28:21:
Den Flüchtlingsstatus hat er in Syrien und nicht in Deutschland. Syrien ist auch kein Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention. Er hat somit wohl auch keinen vergleichbaren Flüchtlingsstatus.

Wenn es dir also um eine zusätzliche Option geht, dann wäre der Asylantrag sinnvoll.



Ich komme langsam echt nicht mehr mit, der Fakt, dass er dort als Flüchtling angesehen wird, ist ja völlig egal. Ich wollte damit nur sagen, dass er staatenlos ist und somit eine Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG in Betracht kommt, nicht mehr und nicht weniger.

Wieso sollte jemand, der z.Z. einen gesicherten Aufenthalt hat, seit 60 Jahren mit einer Deutschen verheiratet ist und seit Jahren in Deutschland lebt einen Asylantrag stellen? Und vor allem, in wie fern sollte das denn seinen Status verbessern?
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Antwort #6 - 10.05.2015 um 18:23:07
 
Fcschalke schrieb am 10.05.2015 um 17:44:40:
Wieso sollte jemand, der z.Z. einen gesicherten Aufenthalt hat, seit 60 Jahren mit einer Deutschen verheiratet ist und seit Jahren in Deutschland lebt einen Asylantrag stellen? Und vor allem, in wie fern sollte das denn seinen Status verbessern?


GFK- Flüchtlinge erhalten einen Aufenthaltsstatus gemäß § 25 Abs. 2 Alt. 1. Diese Personen erhalten nach 3 Jahren gemäß § 26 Abs. 3 eine Niederlassungserlaubnis.

Hätte dein Großvater vor 3 Jahren den Flüchtlingsstatus erhalten, dann würde er jetzt ohne Lebensunterhaltssicherung ein NE bekommen.

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Antwort #7 - 11.05.2015 um 08:13:28
 
Aus meiner Sicht muss er sich die EB erstmal abschminken.
EB nach § 9 scheitert an der Grundsicherung, nach 10 i.V.m. 12b (2) scheint mir auch unwahrscheinlich, da der frühere Aufenthalt dermaßen lange zurückliegt, dass es schwer werden würde, hier integrationsfördernden Charakter anzunehmen. Säße er im Beratungsgespräch vor mir, würde ich aus den genannten Gründen von der Beantragung abraten.

Allerdings ist sein Aufenthalt ja aufgrund der Ehe mit einer Deutschen gesichert, auch ohne NE oder EB.
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Fcschalke
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Antwort #8 - 18.04.2016 um 23:39:43
 
Hier mal ein kurzer Nachtrag zur Weiterentwicklung des Falles:

mein Großvater hat heute einen Brief von der Staatsangehörigkeitsbehörde bekommen, welcher ihn über die Bewilligung seines Einbürgerungsantrags informiert. Die Einbürgerungsurkunde soll ihm morgen ausgehändigt werden.

Ich verstehe selbst nicht so ganz, wie es, trotz der Grundsicherung, doch nach § 9 funktioniert hat, aber ich will mich da nicht beklagen, wir sind überglücklich drüber.

Ich könnte mir vorstellen, dass dies zum Teil eine Folge der linksgeführten Thüringer Landesregierung ist. Einem bekannten, welcher im CDU geführten Sachsen lebt und bei dem genau der gleiche Sachverhalt vorliegt, wurde die Einbürgerung verwehrt.

Grüße nochmal
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Newman
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Antwort #9 - 19.04.2016 um 14:26:13
 
Vielleicht betrachtet man Deinen Großvater als Härtefall gemäß § 8 Abs. 2 StAG? Aber so richtig erklären kann ich mir den Fall gerade nicht und ich arbeite in Thüringen.
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Antwort #10 - 19.04.2016 um 15:02:35
 
Frag nicht nach dem Warum, nimm es einfach hin!
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Antwort #11 - 19.04.2016 um 15:24:39
 
Da ja alles erledigt ist und weiteren Spekulationen vorgebeugt
werden soll:

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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