Gherradi schrieb am 02.05.2015 um 12:30:46:benötigt das deutsche Konsulat in Marokko ,ein Art eidesstattliche Erklärung von mir darauf so stehen, dass ich bestätige das meinen Bruder nach beendung seiner Besucher nach Marokko zurück kehrt.
können Sie mir dabei helfen richtig zu formolieren.Danke in Voraus
Wird das wirklich so verlanget, oder geht es ..
1) um eine Verpflichtungserklärung nach § 68
AufenthG, damit übernimmst du alle finanziellen Verpflichtungen, ggf. auch dann Abschiebekosten.
2) eine gewöhnliche Einladung, um überhaupt eine Begründung für ein Besuchsvisa zu erlangen.
Eine Erklärung per Eides Statt wäre
IMHO alleine schon deshalb unzulässig da es dafür im
AufenthG keine rechtliche Grndlage gäbe und es bei sowas nicht um eine Handlung sondern um den Wahrheitsgehalt einer Aussage geht.
siehe hierzu §27 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Zitat:(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(2) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen......
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