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eidesstattliche Erklärung für besuchervisum (Gelesen: 3.314 mal)
Themen Beschreibung: eidesstattliche Erklärung für besuchervisum
Gherradi
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02.05.2015 um 12:30:46
 
b
Guten Tag
neben Verpflichtungserklärung Zweck Besuchervisum für meinen Bruder ,benötigt das deutsche Konsulat in Marokko ,ein Art eidesstattliche Erklärung von mir darauf so stehen, dass ich bestätige das meinen Bruder nach beendung seiner Besucher nach Marokko zurück kehrt.
können Sie mir dabei helfen richtig zu formolieren.Danke in Voraus
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Gherradi
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Antwort #1 - 02.05.2015 um 12:39:09
 
ist das Richtig
Ich (Vor- und Nachname *** , wohnhaft in (**** )
versichere an Eides Statt durch meine Unterschrift, dass, meinen Bruder nach Beendung seine Visum nach Marokko zurück kehrt.
Die Strafbarkeit einer falschen Eidesstattlichen Versicherung ist mir bekannt, namentlich die Strafandrohung gemäß § 156 StGB Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort #2 - 02.05.2015 um 12:47:40
 
So würde ich es auch formulieren. Nur würde ich keine "Mit freundlichen Grüßen" schreiben, da es kein Brief ist.


Ich frag mich nur, was deine eidesstattliche Versicherung wert ist und ob das überhaupt strafrechtlich geahndet werden kann, da du ja garnicht in die Motive Und Gedanken deines Bruders schauen kannst.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 02.05.2015 um 13:58:46
 
Gherradi schrieb am 02.05.2015 um 12:30:46:
benötigt das deutsche Konsulat in Marokko ,ein Art eidesstattliche Erklärung von mir darauf so stehen, dass ich bestätige das meinen Bruder nach beendung seiner Besucher nach Marokko zurück kehrt.

Wie kannst Du das eidesstattlich erklären ? Schließlich kannst Du ihn ja nicht gewaltsam zum Flughafen schleifen und dort ins Flugzeug setzen.

Es liegt doch im Ermessen des Besuchers ob er, entsprechend seiner Verpflichtung beim Visumsantrag, wieder ausreist (oder eben nicht).
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Saxonicus
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Antwort #4 - 02.05.2015 um 13:58:56
 
Gherradi schrieb am 02.05.2015 um 12:30:46:
benötigt das deutsche Konsulat in Marokko ,ein Art eidesstattliche Erklärung von mir darauf so stehen, dass ich bestätige das meinen Bruder nach beendung seiner Besucher nach Marokko zurück kehrt.

Wie kannst Du das eidesstattlich erklären ? Schließlich kannst Du ihn ja nicht gewaltsam zum Flughafen schleifen und dort ins Flugzeug setzen.

Es liegt doch im Ermessen des Besuchers ob er, entsprechend seiner Verpflichtung beim Visumsantrag, wieder ausreist (oder eben nicht).
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Antwort #5 - 03.05.2015 um 01:52:40
 
Gherradi schrieb am 02.05.2015 um 12:30:46:
benötigt das deutsche Konsulat in Marokko ,ein Art eidesstattliche Erklärung von mir darauf so stehen, dass ich bestätige das meinen Bruder nach beendung seiner Besucher nach Marokko zurück kehrt.
können Sie mir dabei helfen richtig zu formolieren.Danke in Voraus 


Wird das wirklich so verlanget, oder geht es ..

1) um eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG, damit übernimmst du alle finanziellen Verpflichtungen, ggf. auch dann Abschiebekosten.

2) eine gewöhnliche Einladung, um überhaupt eine Begründung für ein Besuchsvisa zu erlangen.

Eine Erklärung per Eides Statt wäre IMHO alleine schon deshalb unzulässig da es dafür im AufenthG keine rechtliche Grndlage gäbe und es bei sowas nicht um eine Handlung sondern um den Wahrheitsgehalt einer Aussage geht.

siehe hierzu  §27 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Zitat:
(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(2) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen......
......
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Antwort #6 - 03.05.2015 um 11:45:40
 
Das VwVfG gilt aber nicht für deutsche Auslandsvertretungen.
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Antwort #7 - 04.05.2015 um 22:29:56
 
Danke Freunde fürdie Hilfe,leider es ist so wenn man einen Besucher-Visum verlangt.
Ausserdem nicht alle die nach Deutschland,wollen hier Illegal bleiben. Zwinkernd
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Antwort #8 - 05.05.2015 um 08:01:07
 
Ich glaub es liegt ein Übersetzungsfehler vor.

Eidesstattliche Versicherung heisst auf englisch und französisch "Affidavit".Affidavit kannst du auch als Bürgschaft übersetzen. Eine Verpflichtungserklärung kann man auch als Bürgschaftserklärung bezeichnen.


Die Verplichtungserklärung heisst im englischen  "Affidavit of Support". Auf französisch kannst du das auch ganz unterschiedlich übersetzen ,z.B. Declaration du soutien, oder attestation du soutien oder sogar affidavit du soutien. Letzteres kann man auch einfach affidavit nennen.

Also ich glaube eher, dass hier im Laufe der Übertragung die Information verloren gegangen ist. Also keine Eidesstattliche Versicherung  gefordert ist,sondern eine Verpflichtungserklärung.

Typisches Lost in Translation.

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