Grad im BGB geguckt und den "§ 1617c - Name bei Namensänderung der Eltern" gefunden. Ich gehe davon aus, dass die 2. Ehefrau ihren Namen behalten hat.
Zitat:§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
(1) 1Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. 2Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Also ich sehe hier den Fall von § 1617c Abs 2. Nr. 2.
Der Vater hat seinen Familiennamen an die Kinder per § 1617 BGB - "Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge" abgegeben. Der Vater ändert seinen Namen per § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB - "Ehename" zurück zu seinem Geburtsnamen. Dadurch entsteht der Fall, dass der Name des Vaters, der der Geburtsname des Kindes geworden ist, sich geändert hat. Also kann man den Familiennamen der Kinder umbestimmen.
Ohne Gewähr.