Petersburger schrieb am 15.04.2015 um 23:50:52:Was soll dann diese Frage?
ich war mir nicht sicher, wei ich deinen Einwand, dass ohne
A1 kein Anspruch besteht, bewerten sollte.
Ich verstehe das Gesetz so:
Als Ehegatte eines Deutschen hat man einen Anspruch auf eine
AE.
WEnn eine
AE Beantragung mit Schengenvisum erfolgreich sein soll, dann muss der Anspruch auf die
AE in D enstanden sein, mithin nach einer Eheschliessung in D. Damit kann er eben nicht bei einer Eheschliessung in DK entstehen.
A1 ist "Voraussetzung", begründet aber keinen "Anspruch". Selbstverständlich gibt es keine
AE ohne dass sie Voraussetzung erfüllt ist, aber der Anspruch begründende Aspekt ist die Eheschliessung und nicht das Erlangen des
A1 in D.
Nach deiner Antwort, dass
A1 auch den Anspruch begründet, kann man deine Anwort so verstehen, dass bei einem nachgewiesenen oder glaubhaften "Nachentschluss" die Ausstellung des Zertifikats
A1 nach Einresei nach D den Anspruch auf
AE begründet. Und das kann ich nicht nachvollziehen und wage zu bestreiten.
Nur eine Eheschliessung in D begründet einen Anspruch auf
AE bei Nachentschluss. Dass die
AE ohne
A1 nicht gegeben wird, stand für mich ausser Frage.