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Möchte meine Freundin aus Argentinien heiraten - Einreise als Touristin (Gelesen: 10.007 mal)
Themen Beschreibung: Wir haben uns entschlossen zu heiraten. Ich bin Deutscher, sie Argentinierin. Muss sie zurück?
marcelo22
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Möchte meine Freundin aus Argentinien heiraten - Einreise als Touristin
14.04.2015 um 15:10:03
 
Hallo,

wir sind recht verzweifelt, weil wir heute von der Ausländerbehörde erfahren haben, dass meine Zukünftige zuerst ausreisen muss, um in Argentinien ein Heiratsvisum zu beantragen. Den Antrag habe ich ihr vorletzte Woche gemacht. Sie ist ohne Visum nach Deutschland gekommen, weil Argentinier für 90 Tage kein Visum benötigen. Zur Zeit macht sie den Deutschkurs A1 - diesen wird sie wohl vor dem 30. April bestehen, aber das soll angeblich nicht reichen. Am 30. April laufen die 90 Tage ab, beim Standesamt waren wir schon.

Das würde mehrere Monate Getrenntsein für uns bedeuten.
Die Rückreise würde uns sehr viel Kosten bereiten, denn sie wohnt 2000 Km von Buenos Aires entfernt, wo sich die Deutsche Botschaft befindet. Außerdem kann sie hier am 1. Mai eine Arbeit als Küchin bekommen bei der gleichen Firma (Restaurant), bei der ich auch angestellt bin - vorausgesetzt sie bekommt eine Arbeitserlaubnis. Mein Arbeitgeber ist sehr hilfsbereit und würde auch notwendige Verträge und Unterlagen unterschreiben.

Kennt jemand einen Weg, den wir gehen können, ohne das sie zurück nach Argentinien muss?
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Runenwolf
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Antwort #1 - 14.04.2015 um 15:14:17
 
marcelo22 schrieb am 14.04.2015 um 15:10:03:
Außerdem kann sie hier am 1. Mai eine Arbeit als Küchin bekommen bei der gleichen Firma (Restaurant), bei der ich auch angestellt bin - vorausgesetzt sie bekommt eine Arbeitserlaubnis.


Sie kann keine Arbeitserlaubnis ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel bekommen. Und den bekommt sie eben bis 30.04. nicht.

marcelo22 schrieb am 14.04.2015 um 15:10:03:
beim Standesamt waren wir schon.


Was heißt das? Habt ihr euch erkundigt, welche Unterlagen benötigt werden oder habt ihr schon die Eheanmeldung gemacht? Liegen dem Standesamt alle Unterlagen vor, die benötigt werden?

marcelo22 schrieb am 14.04.2015 um 15:10:03:
Kennt jemand einen Weg, den wir gehen können, ohne das sie zurück nach Argentinien muss? 


Einen legalen sehe ich nicht, für andere wirst du hier keine Tips bekommen.
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reinhard
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Antwort #2 - 14.04.2015 um 15:34:25
 
Sie wusste ja vorher, dass sie als Touristin ausreisen muss. Das ist die einzige Möglichkeit, visumfrei zu kommen. Auch bei der Ankunft auf dem Flughafen muss sie auf Anfrage ja gesagt haben, dass ihr das bekannt ist.

Falls sie bleiben will, darf sie eben nicht visumfrei reisen, sondern nur mit Einreisevisum.

Alle, die visumfrei als Besucher einreisen, müssen nach spätestens 89 Tage zurück reisen.
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marcelo22
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Antwort #3 - 14.04.2015 um 15:42:21
 
Runenwolf schrieb am 14.04.2015 um 15:14:17:
Was heißt das? Habt ihr euch erkundigt, welche Unterlagen benötigt werden oder habt ihr schon die Eheanmeldung gemacht? Liegen dem Standesamt alle Unterlagen vor, die benötigt werden?


Vielen Dank!

Wir haben uns erst informiert und sammeln gerade alle Unterlagen -  das müsste noch vor dem 30. April klappen. Die Eheanmeldung könnten wir also vor Ausreise gemeinsam machen und dem Standesamt würden alle Unterlagen vorliegen.
Macht das denn noch Sinn?

Ich habe nicht nach illegalen Methoden, sondern nach erfinderischen Methoden gefragt. Solche, auf die man nicht so einfach kommt, bzw. man erstmal sein Horizont erweitern muss. Ich denke da an Heirat in Dänemark vor dem 30. April, Ausnahmeregelungen, etc. Das Urteil zu Dänemark habe ich gelesen.

Soweit ich verstanden habe, ist das Problem, dass bei Einreise meiner Freundin kein Heiratsvisum bentragt wurde. Damals war ich mich halt noch nicht so sicher. Nun hat sich der Grund des Aufenthalts geändert. Es können aber auch gleichzeitg mehrere Gründe auftreten, die uns bei Einreise nicht bekannt waren. Wäre ich Fussballprofi, wäre es ja schließlich auch kein Problem für mich einen schnellen Aufenthaltstitel zu bekommen.
Durch gute Kontakte könnte ich z.B. Praktika, Aupair-Familien, Arbeitsstellen, Mitarbeit an Projekten aller Art, NGO-Seminare etc. nachweisen,  welche dann vielleicht nur Mittel zum Zweck wären, aber letzendlich keine Schein-Tätigkeit, sondern reale Tätigkeit wären.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.04.2015 um 15:45:08
 
reinhard schrieb am 14.04.2015 um 15:34:25:
Sie wusste ja vorher, dass sie als Touristin ausreisen muss. Das ist die einzige Möglichkeit, visumfrei zu kommen. Auch bei der Ankunft auf dem Flughafen muss sie auf Anfrage ja gesagt haben, dass ihr das bekannt ist.



Sie wusste aber nicht, dass ich ihr einen Antrag machen werde und deshalb hier bleiben möchte. Sie wurde nichts gefragt am Flughafen bei Ankunft. Mein Bruder hat vor Jahren eine Uruguayerin geheiratet und bei ihr war es damals noch kein Problem, dass sie als Touristin eingereist war. Wir sind daher sehr überrascht gewesen, dass sich die Gesetze geändert haben.


Daddys' Änderung:
Zitat repariert, ist so besser zu lesen. Am Besten kommentierst du ein Zitat nach "[ /quote]"
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reinhard
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Antwort #5 - 14.04.2015 um 15:58:24
 
Die Gesetze haben sich nicht geändert.

Für eine Einwanderung braucht sie ein Visum.
Die Visumfreiheit ist ausdrücklich nur für Besuche vorgesehen, und Besuche enden immer mit der Ausreise, sonst wären es keine.

Ob Ihr mit oder ohne Visum heiratet, ist egal. Nur wenn sie später nach Deutschland umziehen will, muss sie daran denken, dass sie dann nicht als Besucherin kommt, also auf keinen Fall ohne Visum reisen darf.

Falls sie ohne Visum einreist, um zu bleiben, ist schon die Einreise und danach auch der Aufenthalt ab der ersten Minute illegal, und das kann bestraft werden.
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Antwort #6 - 14.04.2015 um 16:23:56
 
Falls das Heiraten in D vor Visumsablauf nicht mehr klappt (was ich für wahrscheinlich halte), dann könnt Ihr vor Ende April in Dänemark heiraten. Es gibt wohl nur zwei rechtmäßige Möglichkeiten, damit sie nach der Hochzeit hierbleiben und auch arbeiten darf.

1. Du findest einen Ort in Deutschland, wo die zuständige ABH ihr auch ohne Ausreise eine AE gibt, und ihr zieht dorthin um. Ihr müsstet die überzeugen, dass ihr euch erst nach ihrer Einreise zur Heirat entschlossen habt. Ob das funktioniert - vor allem angesichts der knappen Zeit - weiß man nicht.

2. Du ziehst nach der Heirat mit ihr in einen anderen EU-Staat. Wohnt Ihr irgendwo in Grenznähe (Dänemark, Niederlande, Belgien, Polen, Österreich, Schweiz, Frankreich...)? Dann könntest du deine Arbeit in Deutschland behalten und pendeln. Sie dürfte dann aber vorerst nicht in D arbeiten. Nach ein paar Monaten könnt ihr dann wieder zurück nach D umziehen, und sie bekommt eine Aufenthaltskarte (mit Arbeitserlaubnis) nach EU-Recht - als Ehefrau eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers. Dafür bräuchte sie auch keinen A1 Sprachnachweis.

Selbst wenn eine von beiden Möglichkeiten funktioniert, könnte das aber aufwendiger und teurer als der Rückflug nach Argentinien mit Visumsantrag sein.
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marcelo22
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Antwort #7 - 14.04.2015 um 16:42:09
 
reinhard schrieb am 14.04.2015 um 15:58:24:
Die Gesetze haben sich nicht geändert.

Danke!

reinhard schrieb am 14.04.2015 um 15:58:24:
"Falls sie ohne Visum einreist, um zu bleiben, ist schon die Einreise und danach auch der Aufenthalt ab der ersten Minute illegal, und das kann bestraft werden. "


Das war ja nie der Fall, also uninteresant.

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Antwort #8 - 14.04.2015 um 16:46:45
 
cabrio schrieb am 14.04.2015 um 16:23:56:
Dann könntest du deine Arbeit in Deutschland behalten und pendeln. Sie dürfte dann aber vorerst nicht in D arbeiten. Nach ein paar Monaten könnt ihr dann wieder zurück nach D umziehen, 


ich glaube nicht, dass das funktioniert.
Man muss schon seine eigene Freizügigkeit im anderen EU Staat *nachhaltig* ausgeübt haben und nicht nur dem Schein nach.

Ich glaube mich aber zu erinnern, dass eine AE durchaus mäglich ist, wenn
a) die Voraussetzungen erfüllt sind, in Eurem fall also die Ehe geschlossen ist und sie A1 Kenntnisse nachweisen kann
b) die Voraussetzungen nach der Einreise nach D entstanden sind --- das widerspricht einer Eheschliessung in DK
c) sie bei der Einreise nicht die Abisicht hatte, in D zu bleiben, also ein sogenannten Nachentschluss vorliegt.



c) müsste sie glaubhaft machen.
Hatte sie die erforderlichen Urkunden für die Eheschliessung schon bei der Einreise dabei? Kann sie belegen, dass sie diese nach der Einreise beschafft hat?

und ich glaube nicht, dass ihr bis zum 30.4 in D heiraten könnt, vor allem wenn sie keine Urkunden mitgebracht hat. Falls Ihr doch heiraten könnt, kannst du wieder hier posten.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #9 - 14.04.2015 um 16:50:14
 
cabrio schrieb am 14.04.2015 um 16:23:56:
Falls das Heiraten in D vor Visumsablauf nicht mehr klappt (was ich für wahrscheinlich halte), dann könnt Ihr vor Ende April in Dänemark heiraten. Es gibt wohl nur zwei rechtmäßige Möglichkeiten, damit sie nach der Hochzeit hierbleiben und auch arbeiten darf.

1. Du findest einen Ort in Deutschland, wo die zuständige ABH ihr auch ohne Ausreise eine AE gibt, und ihr zieht dorthin um. Ihr müsstet die überzeugen, dass ihr euch erst nach ihrer Einreise zur Heirat entschlossen habt. Ob das funktioniert - vor allem angesichts der knappen Zeit - weiß man nicht.

2. Du ziehst nach der Heirat mit ihr in einen anderen EU-Staat. Wohnt Ihr irgendwo in Grenznähe (Dänemark, Niederlande, Belgien, Polen, Österreich, Schweiz, Frankreich...)? Dann könntest du deine Arbeit in Deutschland behalten und pendeln. Sie dürfte dann aber vorerst nicht in D arbeiten. Nach ein paar Monaten könnt ihr dann wieder zurück nach D umziehen, und sie bekommt eine Aufenthaltskarte (mit Arbeitserlaubnis) nach EU-Recht - als Ehefrau eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers. Dafür bräuchte sie auch keinen A1 Sprachnachweis.


Vielen Dank für die überaus sachliche und kompetente Antwort. Bei Variante 1) gibt es tatsächlich so große Auslegungsunterschiede zwischen den ABH?

zu 2) Ich kann ja umziehen, aber müsste sie nicht trotz Heirat aus dem Schengen-Raum heraus, d.h. dürfte sie denn bei mir bleiben? Wenn Deutschland es nicht erlaubt, wieso sollte es Dänemark oder Polen erlauben?

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Antwort #10 - 14.04.2015 um 17:24:14
 
zu 1. Unterschiede zwischen den ABH: Ja, gibt es. Du kannst auch nochmal versuchen, mit der derzeitigen ABH sehr freundlich zu reden und ihnen alle Umstände und Kosten zu schildern (Wohnort der Freundin 2000 km von Buenos Aires, jetzt schon Arbeitsangebot als Köchin...). Vielleicht lassen sie sich erweichen. Problem bleibt, dass der Gesetzgeber den Daueraufenthalt nur nach Visumserteilung zulässt. Das Einheiraten von Drittstaatlern nach Deutschland soll so sehr wie möglich erschwert werden.

zu 2. Nein, sie müsste nicht den Schengen-Raum verlassen. Wenn Du im EU-Ausland lebst, findet auf dich und deine Angehörigen das EU-Recht Anwendung, das sehr viel liberaler ist als das deutsche Ausländerrecht. Das ist Menschen, die keine Juristen sind, zwar nur sehr schwer vermittelbar, weil mit dem gesunden Menschenverstand nicht nachzuvollziehen, aber so ist es. Deine Ehefrau kann mit Dir in jedem EU-Staat (und auch in der Schweiz) ohne weitere Bedingungen reisen, wohnen und arbeiten, nur nicht in Deutschland.
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Antwort #11 - 14.04.2015 um 17:27:36
 
cabrio schrieb am 14.04.2015 um 16:23:56:
Du findest einen Ort in Deutschland, wo die zuständige ABH ihr auch ohne Ausreise eine AE gibt, und ihr zieht dorthin um. Ihr müsstet die überzeugen, dass ihr euch erst nach ihrer Einreise zur Heirat entschlossen habt. Ob das funktioniert - vor allem angesichts der knappen Zeit - weiß man nicht.


Glaub ich nicht, man hat ja die Bleibensabsichten ja schenabr schon bei einer ABH geäußert, da wird es mit Begründung des Nachentschlusses eng.

cabrio schrieb am 14.04.2015 um 16:23:56:
Nach ein paar Monaten könnt ihr dann wieder zurück nach D umziehen, und sie bekommt eine Aufenthaltskarte (mit Arbeitserlaubnis) nach EU-Recht - als Ehefrau eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers. Dafür bräuchte sie auch keinen A1 Sprachnachweis.


Mal eben mal ins Nachbarland umziehen und zurück, ohne die Arbeitsstelle im Heimatland zu ändern. Damit wäre die EU-Freizügigkeit konstruiert und wahrscheinlich würde sie eine ABH nicht anerkennen.
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Antwort #12 - 14.04.2015 um 17:36:21
 
marcelo22 schrieb am 14.04.2015 um 15:45:08:
Sie wusste aber nicht, dass ich ihr einen Antrag machen werde und deshalb hier bleiben möchte.


Na, dann wird sie ja ohnehin nochmals nach Hause zurückmüssen, um evtl. eine Arbeit zu kündigen, vielleicht eine Wohnung kündigen, Verträge sind ja mit Sicherheit auch vorhanden, die geregelt werden müssen. Außerdem hat sie ja  mit Sicherheit auch noch einige persönliche Dinge zu Hause, die sie selbst in einen 3-monatigen Urlaub nicht mitgenommen hat.
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Antwort #13 - 14.04.2015 um 17:39:38
 
grisu1000 schrieb am 14.04.2015 um 17:27:36:
Mal eben mal ins Nachbarland umziehen und zurück, ohne die Arbeitsstelle im Heimatland zu ändern. Damit wäre die EU-Freizügigkeit konstruiert und wahrscheinlich würde sie eine ABH nicht anerkennen.


Besser ist es natürlich, wenn man auch im anderen Land arbeitet. Außerdem kann man auch gleich da wohnen bleiben. Was ich persönlich in der Situation auch tun würde, wenn es möglich ist. Und sooo leicht kann die ABH die Freizügigkeit ja nun nicht abstreiten. Gibt schließlich jede Menge Deutsche, die hier arbeiten und im Ausland wohnen. Jedenfalls ist es nicht von Nachteil, wenn der TS von dieser Möglichkeit zumindest mal gehört hat.
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Antwort #14 - 14.04.2015 um 17:46:23
 
cabrio schrieb am 14.04.2015 um 17:24:14:
Arbeitsangebot als Köchin...


Würde ich nicht. Koch ist kein Mangelberuf. Also erstmal kein Einschnitt in die wirtschaftlichen Interessen Deutschlands. Und zweitens ist der Zweck nicht die Erwerbstätigkeit sondern die eheliche Lebensgemeinschaft.

erne schrieb am 14.04.2015 um 16:46:45:
a) die Voraussetzungen erfüllt sind, in Eurem fall also die Ehe geschlossen ist und sie A1 Kenntnisse nachweisen kann

Zumindest sollte man sich einen Anspruch erarbeitet haben.... ohne A1 oder Eheurkunde macht das wenig Sinn, denn:

§ 5 AufenthG:
Zitat:
(2) 1Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
1.mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
2Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


Es liegt also im Ermessen der Behörde, wenn der Anspruch erworben wurde, über den Antrag auch positiv entscheiden zu entscheiden. Aber ohne erworbenen Anspruch macht es keinen Sinn überhaupt darüber nachzudenken. Da kann ich den Beamten, der sich einfach sperrt, auch verstehen...

Bei der Eheschließung könnte man höchstens diskutieren, ob man nicht bereits bei der Anmeldung der Eheschließung mit der Bescheinigung gemäß § 13 bereits Vorwirkung des Schutzes der Ehe und Familie genießt.

Aber wenn ich mir die nötigen Dokumente anschaue, beispielhaft vom OLG Köln, http://www.olg-koeln.nrw.de/aufgaben/justizverwaltung/organisation_verwaltung/de...

dann frag ich mich, ob ihr genügend Zeit habt um die Dokumente zu beschaffen? Habt ihr schon eure Eheschließung angemeldet?

Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, dass sie mit der Geburtsurkunde und den eidesstattlichen Versicherungen im Gepäck angereist ist. Nebenbei bemerkt: Man könnte ggf. den Nachentschluss verdeutlichen, wenn die Dokumente nach der Einreise erstellt worden ist.

erne schrieb am 14.04.2015 um 16:46:45:
b) die Voraussetzungen nach der Einreise nach D entstanden sind --- das widerspricht einer Eheschliessung in DK

Zumindest muss der Anspruch in Deutschland entstehen... wobei natürlich auch argumentiert werden könnte, dass man erst in Dänemark geheiratet hat und das Sprachzertifikat danach erst in Deutschland erworben hat...  Laut lachend Finde ich persönlich aber zu problematisch...

Außerdem muss man die von Runenwolf vorgetragenen Argumente entkräften..
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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