cabrio schrieb am 14.04.2015 um 17:24:14:Arbeitsangebot als Köchin...
Würde ich nicht. Koch ist kein Mangelberuf. Also erstmal kein Einschnitt in die wirtschaftlichen Interessen Deutschlands. Und zweitens ist der Zweck nicht die Erwerbstätigkeit sondern die eheliche Lebensgemeinschaft.
erne schrieb am 14.04.2015 um 16:46:45:a) die Voraussetzungen erfüllt sind, in Eurem fall also die Ehe geschlossen ist und sie
A1 Kenntnisse nachweisen kann
Zumindest sollte man sich einen Anspruch erarbeitet haben.... ohne
A1 oder Eheurkunde macht das wenig Sinn, denn:
§ 5
AufenthG:
Zitat: (2) 1Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
1.mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
2Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
Es liegt also im Ermessen der Behörde, wenn der Anspruch erworben wurde, über den Antrag auch positiv entscheiden zu entscheiden. Aber ohne erworbenen Anspruch macht es keinen Sinn überhaupt darüber nachzudenken. Da kann ich den Beamten, der sich einfach sperrt, auch verstehen...
Bei der Eheschließung könnte man höchstens diskutieren, ob man nicht bereits bei der Anmeldung der Eheschließung mit der Bescheinigung gemäß § 13 bereits Vorwirkung des Schutzes der Ehe und Familie genießt.
Aber wenn ich mir die nötigen Dokumente anschaue, beispielhaft vom OLG Köln,
http://www.olg-koeln.nrw.de/aufgaben/justizverwaltung/organisation_verwaltung/de...dann frag ich mich, ob ihr genügend Zeit habt um die Dokumente zu beschaffen? Habt ihr schon eure Eheschließung angemeldet?
Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, dass sie mit der Geburtsurkunde und den eidesstattlichen Versicherungen im Gepäck angereist ist. Nebenbei bemerkt: Man könnte ggf. den Nachentschluss verdeutlichen, wenn die Dokumente nach der Einreise erstellt worden ist.
erne schrieb am 14.04.2015 um 16:46:45:b) die Voraussetzungen nach der Einreise nach D entstanden sind --- das widerspricht einer Eheschliessung in DK
Zumindest muss der Anspruch in Deutschland entstehen... wobei natürlich auch argumentiert werden könnte, dass man erst in Dänemark geheiratet hat und das Sprachzertifikat danach erst in Deutschland erworben hat...
Finde ich persönlich aber zu problematisch...
Außerdem muss man die von Runenwolf vorgetragenen Argumente entkräften..