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Russe und Ukrainerin, Arbeitssuchejahr (Gelesen: 3.406 mal)
Themen Beschreibung: Heirat als Rettung
Rostger
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17.03.2015 um 19:46:48
 
Hallo zusammen Smiley

Ich habe folgende Frage:

2005 bin ich nach Deutschland umgezogen, damals 15 Jahre alt. (Russische Mutter heiratete mit einem Deutschen). Z. Z. studiere ich an der Uni und miete eine Wohnung, mache mein Minijob und erhalte bafög. Dazu habe ich eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis, dazu habe ich eine abgeschlossene Ausbildung.

Meine Freundin kommt aus der Ukraine und sucht z. Z. eine für sie Passende arbeit, da sie in Oktober mit dem Studium fertig geworden ist, hat sie ihr Arbeitssuchejahr. Sie lebt bei ihrer Gastfamilie wo sie als Aupair angefangen hat, sie ist zwar nicht mehr Aupair, "passt" aber immer noch auf die Familie auf und sie haben überhaupt kein Problem damit, dass sie bei ihnen lebt.

Meine Fragen sind:

Wenn wir heiraten und sie mit dem Ablauf vom Arbeitssuchejahr keine Arbeit findet, muss sie dann das Land verlassen? Oder kann unsere Heirat einen Einfluss auf ihren Aufenthalt haben? So gesehen Lebt sie ja nicht von Hartz 4 oder so. In Deutschland lebt sie seit Oktober 2008, also Deutsch ist kein Problem.

Und wenn wir dann heiraten ist es dann besser, dass wir in Deutschland oder in der Ukraine heiraten, oder ist es egal?

Vielen Dank
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erne
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Antwort #1 - 17.03.2015 um 22:33:44
 
Rostger schrieb am 17.03.2015 um 19:46:48:
Oder kann unsere Heirat einen Einfluss auf ihren Aufenthalt haben? 


ja, sie kann, sofern der LU gesichert ist, auf Antrag eine AE nach §30 erhalten
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#30

Rostger schrieb am 17.03.2015 um 19:46:48:
Und wenn wir dann heiraten ist es dann besser, dass wir in Deutschland oder in der Ukraine heiraten, oder ist es egal?


ist egal, wobei meine persönliche Meinung ist, dass man besser in dem Land heiratet, in dem man dann leben will.
Auch wenn die Bürokratie in D verschrien ist und viele Heiratswillige über die ielen vbeizubringenden Dokumente schimpfen, kann die Anforderung an Dokumente in UA höher sein.
Ihr müsst Euch halt bei den Standesämtern erkundigen und selber entscheiden.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Rostger
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Antwort #2 - 18.03.2015 um 15:45:11
 
erne schrieb am 17.03.2015 um 22:33:44:
ja, sie kann, sofern der LU gesichert ist, auf Antrag eine AE nach §30 erhalten
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#30

Also das heißt, solange sie kein Arbeitslosengeld beantragt und ihre Krankenkasse bezahlt, ist ihr LU gesichert?
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Alacrity
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Antwort #3 - 18.03.2015 um 17:56:09
 
Ist unabhängig von der Beantragung.

Sie müßte für sich oder ihr müßtet zusammen soviel verdienen, dass kein Anspruch mehr auf ALG2 besteht, ob nun beantragt oder nicht.
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Rostger
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Antwort #4 - 19.03.2015 um 13:27:11
 
Hm im offiziellen Sinne wird es schwer sein, solange ich ein Student bin und sie keine richtige Arbeit findet -.-
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Rostger
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Antwort #5 - 19.03.2015 um 23:27:38
 
danke für die Antwort übrigens)
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Antwort #6 - 20.03.2015 um 18:06:40
 
Wenn sie keine Arbeit findet, und Du als Student nicht für Euch beide genug verdienen kann, dann hilft eine Heirat nicht, um den Aufenthalt hier zu sichern.

Das heißt: Ob ihr heiraten wollt, müsst Ihr unabhängig vom Aufenthaltsrecht entscheiden.

Falls sie hierbleiben will, muss sie innerhalb der vorgesehenen Frist eine Arbeitsstelle finden, die den Anforderungen (passend zum Studienabschluss, Lohn im üblicher Höhe) entspricht.

Heiraten "hilft" nur beim Aufenthalt, wenn man als Ausländerin einen Deutschen oder einen hier lebenden Ausländer mit ausreichendem Einkommen heiratet.
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Antwort #7 - 20.03.2015 um 22:16:02
 
Obwohl.. Mit § 30 gäbe es unbeschränkte Erwerbserlaubnis
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #8 - 21.03.2015 um 11:53:19
 
Ja, aber eine AE nach § 30 bekommt man nur, wenn der LU gesichert ist. Ist manchmal Verhandlungssache über "Henne und Ei", falls die Ausländerbehörde will.
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Rostger
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Antwort #9 - 02.04.2015 um 14:48:33
 
Hallo noch mal. Ich habe mir eben den Familiennachzug zu Deutschen angeschaut und es steht ja "es besteht dann ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Sicherstellung des Lebensunterhaltes, wenn ein Regelfall vorlieg". Wir werden die Ehe wenn dann nicht im Ausland führen.
Also könnte ich theoretisch morgen zur Ausländerbehörde gehen und die deutsche Einbürgerung beantragen. Die Frage ist nur, wie lange es dann dauert und dass im nachhinein niemand sagt, dass ich die Einbürgerung nur wegen dieser Regel gemacht habe.

Was ich auch nicht gefunden habe ist: Wie hoch ist der gemeinsame gesicherte Lebensunterhalt für ein Ehepaar, sprich ich behalte russischen Pass. Allein mit Minijobs kommen wir z.Z auf 450+450 Euro
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Aras
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Antwort #10 - 02.04.2015 um 15:23:47
 
Rostger schrieb am 02.04.2015 um 14:48:33:
dass im nachhinein niemand sagt, dass ich die Einbürgerung nur wegen dieser Regel gemacht habe. 


Das wird kein Problem sein, da es kein illegitimes Ziel ist sich Vorteile, die ein Deutscher besitzt, zu sichern.

Rostger schrieb am 02.04.2015 um 14:48:33:
Wie hoch ist der gemeinsame gesicherte Lebensunterhalt für ein Ehepaar, sprich ich behalte russischen Pass.

Dein Lebensunterhalt ist durch BaföG gesichert. Im Grunde muss kein ALG 2 Anspruch bestehen. Also

Regelsatz für Ehepaare + Miete < Einkommen - Freibetrag
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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