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Kündigung innerhalb Probezeit während der Wartezeit für Einbürgerungsurkunde (Gelesen: 14.711 mal)
yanis
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Antwort #45 - 04.03.2015 um 16:13:20
 
vielleicht mal eine Idee wie ich jetzt mit den sachen umgehen soll!?
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Aras
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Antwort #46 - 04.03.2015 um 16:42:25
 
Also du hast 2014 nur Minijobs mit einem Lohn von bis zu 450€ pro Monat gehabt?

Wenn ja, dann kannst du nicht die Arbeitgeberbindung loswerden. Also musst du einen Job finden, den die Ausländerbehörde akzeptiert.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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yanis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #47 - 04.03.2015 um 17:00:13
 
das waren keine 450 job..das war schon eine vollzeit stelle..ich habe vorhin die frau(sachbearbeiterin) angerufen..und sie meinte dass die stelle als kurzfristig war..das war ein bauuntenehmen firma,sie meinte das wird nicht in den versischerungsverlauf angezeigt. sie kann mir die zeiten schon geben wann ich gearbeitet hab..aber ob das hilft!!
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Muleta
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Antwort #48 - 04.03.2015 um 17:20:53
 
bevor es jetzt noch durcheinander gerät: auch über 450 (bzw. früher über 400 EUR) war nicht alles sozialversicherungspflichtig, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV -> http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html

Ob mehrere solcher Beschäftigungen (bei verschiedenen Arbeitgebern) innerhalb eines Jahres dann doch zu einer Gesamt-Sozialversicherungspflicht führen, mag vielleicht jemand anders beurteilen.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Aras
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Antwort #49 - 04.03.2015 um 17:22:01
 
Ok, gilt aber weiterhin als geringfügige Beschäftigung.

Zitat:
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1.
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
2.
die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.


Du hast also maximal 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage gearbeitet. Dies war aber nicht sozialversicherungspflichtig. Darum hilft dir diese Beschäftigung für die Befreiung von der Arbeitgeberbindung nicht.

@Muleta,

da warst du schneller  Laut lachend. Offen gesagt denke ich die ganze Zeit, dass man z.B. mit einem einfachen Burgerflipper-Job langfristig mehr Vorteile gehabt hätte.  Lippen versiegelt
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yanis
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Antwort #50 - 04.03.2015 um 17:35:44
 
schade..ich dachte das wird schon,, unentschlossen Traurig
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yanis
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Antwort #51 - 05.03.2015 um 19:48:44
 
Guten Abend zusammen,

Ich wollte gern mal wissen, wenn ich den antrag auf ALG2 nicht mache ,wird die  AB trotzdem mein Visum verkürzen?
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