Aras schrieb am 03.03.2015 um 13:47:57:Man wird deine Aufenthaltserlaubnis nicht widerrufen, aber ggf. die Gültigkeit verkürzen. Du kannst davon ausgehen, dass man dir den langfristigen Anspruch auf ALG2 entziehen wird, indem man die Gültigkeit verkürzt und anschließend dir eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (ohne ALG2 Anspruch) geben wird, falls überhaupt.
das erwarte ich so zwar nicht, aber ganz im Ernst: ich würde da komplett(!!!) anders vorgehen:
1.) ich würde davon ausgehen, dass eine Einbürgerung während Deiner (hoffentlich nicht allzu langen) Arbeitslosigkeit schlichtweg nicht erfolgen wird. Und daher würde ich die Kündigung auch (erstmal) weder der
EBH noch der
ABH mitteilen. Zwar wirst Du den Jobverlust nicht einfach bei einer Einbürgerung verschweigen dürfen, aber Du musst die Einbürgerungsurkunde ja nicht unbedingt sofort abholen, wenn die Behörde dir die Möglichkeit gibt. Also würde ich abwarten, einen neuen Job suchen und mich bei der
EBH wieder melden, wenn ich einen neuen Job hätte.
2.) wenn die Kündigung bei
EBH oder
ABH mitgeteilt wird, dann ist allerdings im ungünstigsten Fall mit den von Aras beschriebenen Folgen zu rechnen. Und das Risiko würde ich mir freiwillig nicht antun.
3.) Fraglich ist halt noch, ob ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang erreicht werden kann (
http://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__9.html ). Wenn ja, ist der zu beantragen (was die Jobsuche wesentlich erleichtert), wenn nein, müsste halt bei Vorliegen einer Jobzusage halt die
AE geändert werden.