Dann wirds wahrscheinlich nicht ausreichen:
Aus der
BeschV Zitat:§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
3.
einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.
Also wenn du insgesamt 2 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast, dann könnte die Arbeitgeberbindung entfallen. Hast du während der Arbeitsplatzsuche sozialversicherungspflichtig gearbeitet?
Eine Verlaufsauskunft der deutschen Rentenversicherung kann als Nachweis dienen.
Zu den drei Jahren rechtmäßiger Aufenthalt:
Du hast ja 12 Jahre Aufenthaltserlaubnis als Student gehabt. Also werden 2 Jahre davon zu den drei Jahren gerechnet. Arbeitsplatzsuche ist § 16 Abs. 4
AufenthG. Also fällt auch unter die 2 Jahre Regelung.
Du hast also wahrscheinlich nur 2 Jahre und 3 Monate. Dir fehlen dahingehend 9 Monate für die Aufhebung der Arbeitgeberbindung.