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Rückübersiedelung nach Deutschland aus der Schweiz mit Ehepartner (Gelesen: 3.933 mal)
dafeas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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22.02.2015 um 23:02:06
 
Ich (Deutscher) und meine Ehefrau (Asiatin) haben 2008 in Deutschland geheiratet. Sie hatte vorher sechs Jahre in München studiert und hatte ab Mitte 2008 eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Heirat. Mitte 2011 sind wir in die Schweiz umgezogen und sie hat hier eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung erhalten. Wir möchten jetzt nach Deutschland zurück ziehen, wo wir uns beide selbständig machen werden.

1.) Können wir einfach gemeinsam umziehen und uns bei der Ausländerbehörde sowie dem Einwohnermeldeamt vor Ort gemeinsam anmelden oder muss bei der deutschen Botschaft in der Schweiz ein Visum für die Familienzusammenführung zur Einreise nach Deutschland beantragt werden obwohl sie ein gültiges Schengenvisum aus der Schweiz besitzt? Ein Visumsantrag auf Familienzusammenführung wäre vermutlich nur möglich, wenn ich mich in Deutschland anmelde, bevor meine Frau umzieht (ich bin derzeit in D nicht gemeldet). Beim Umzug in die Schweiz konnten wir uns direkt in der Schweiz anmelden, ohne vorher ein Visum zu beantragen. Die Schweiz ist nicht in der EU und nicht im EWR, jedoch im Schengenraum.

2.) Einkommens- und Krankenversicherungsnachweise:
2a.) Wir möchten uns in Deutschland selbständig machen und haben daher beide keinen Arbeitsvertrag in Deutschland. Mein Arbeitsvertrag in der Schweiz läuft jedoch noch. Da es sich nicht um eine erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung handelt (das war 2008), vermute ich, dass wir jetzt bei der erneuten Beantragung des Aufenthaltstitels in Deutschland nachweisen müssen, dass wir über ein regelmässiges Einkommen verfügen (typischerweise Belege der letzten drei Gehaltsabrechnungen) und eine Krankenversicherung besitzen. Ist das so?

2b.) Können wir für die Anmeldung die Einkommensnachweise und die Krankenversicherungsnachweise der Schweiz vorlegen (der Arbeitsvertrag mit dem Schweizer Arbeitgeber läuft noch, derzeit unbefristet und ungekündigt)? In Deutschland werden wir zum Zeitpunkt der Anmeldung noch kein Selbständigeneinkommen besitzen, da die Anmeldung zum Gewerbe vermutlich erst dann möglich ist, wenn wir selbst vor Ort angemeldet sind.

3.) Welche Art Aufenthaltstitel kann meine Frau erhalten? Erhält sie automatisch eine Aufenthaltserlaubnis (befristet) oder besteht die Möglichkeit zu einer Niederlassungserlaubnis (unbefristet)?

4.) Meine Frau möchte sich langfristig in Deutschland einbürgern lassen, da wir beide vorhaben, von nun ab in Deutschland zu leben. Hierfür muss sie sich mindestens 3 Jahre in Deutschland aufgehalten haben. Werden die Zeiten während des Studiums bzw. nach unserer Heirat auf die drei Jahre angerechnet, so dass sie einen Antrag auf Einbürgerung sofort stellen könnte? Oder wurden die bisherigen Aufenthaltszeiten durch unseren Umzug in die Schweiz "auf Null" gesetzt, so dass sie jetzt mindestens drei Jahre warten muss, bis sie den Antrag auf Einbürgerung stellen kann?

Vielen Dank im Voraus für jeden Hinweis zu den Fragen!
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Antwort #1 - 22.02.2015 um 23:08:51
 
Personenfreizügigkeit nach Eu/Schweiz abkommen solltet ihr geltend machen.
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Antwort #2 - 22.02.2015 um 23:23:59
 
dafeas schrieb am 22.02.2015 um 23:02:06:
1.) Können wir einfach gemeinsam umziehen und uns bei der Ausländerbehörde sowie dem Einwohnermeldeamt vor Ort gemeinsam anmelden oder muss bei der deutschen Botschaft in der Schweiz ein Visum für die Familienzusammenführung zur Einreise nach Deutschland beantragt werden obwohl sie ein gültiges Schengenvisum aus der Schweiz besitzt?


hmm, spontan hätte ich gesagt, dass ja,
aufgrund von
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthv.htm#39

allerdings steht da dann doch wörtlich
Zitat:
6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses
Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines
Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung oder


Änderung:
edit:
also strenggenommen geht das dann wohl doch nicht, wenn es nicht eine aktualisierung gibt
Schweiz ist ja Schengen (aber nicht EU), also Ja



dafeas schrieb am 22.02.2015 um 23:02:06:
Ein Visumsantrag auf Familienzusammenführung wäre vermutlich nur möglich, wenn ich mich in Deutschland anmelde, bevor meine Frau umzieht (ich bin derzeit in D nicht gemeldet). 


Ihr könnt gemeinsam umziehen, allerdings muss der Ort, an den Ihr zieht, bekannt sein (was er ja wohl ist)

dafeas schrieb am 22.02.2015 um 23:02:06:
Beantragung des Aufenthaltstitels in Deutschland nachweisen müssen, dass wir über ein regelmässiges Einkommen verfügen (typischerweise Belege der letzten drei Gehaltsabrechnungen) und eine Krankenversicherung besitzen. Ist das so?


nein, da du Deutscher bist

dafeas schrieb am 22.02.2015 um 23:02:06:
2b.) Können wir für die Anmeldung die Einkommensnachweise und die Krankenversicherungsnachweise der Schweiz vorlegen


könnt Ihr, ist aber unnötig

dafeas schrieb am 22.02.2015 um 23:02:06:
3.) Welche Art Aufenthaltstitel kann meine Frau erhalten? Erhält sie automatisch eine Aufenthaltserlaubnis (befristet) oder besteht die Möglichkeit zu einer Niederlassungserlaubnis (unbefristet)?


auf Antrag (nicht automatisch) bekommt sie erstmal eine AE (befristet), erst nach 3 Jahren Eheführung in D kann sie eine NE bekommen

dafeas schrieb am 22.02.2015 um 23:02:06:
4.) Meine Frau möchte sich langfristig in Deutschland einbürgern lassen

dann solltet Ihr bei der EBH vorsprechen und Euch beraten lassen
grundsätzlich kann man frühere Aufenhtaltszeiten anrechnen lassen, aber eben nicht alles.



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Antwort #3 - 23.02.2015 um 02:18:38
 
dafeas schrieb am 22.02.2015 um 23:02:06:
Sie hatte vorher sechs Jahre in München studiert und hatte ab Mitte 2008 eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Heirat.


erne schrieb am 22.02.2015 um 23:23:59:
auf Antrag (nicht automatisch) bekommt sie erstmal eine AE (befristet), erst nach 3 Jahren Eheführung in D kann sie eine NE bekommen


Ggf. könnte sie in einem bis zwei Jahren bereits einen Daueraufenthalt EU bekommen (§9b AufenthG). Vorzeiten können hier bis zu vier Jahre angerechnet werden (Studium zur Hälfte, also zumindest drei Jahre). Es müssen natürlich dann auch die anderen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt werden.

Hatte sie 2011, bei verlassen aus DEU bereits eine NE, wäre zu prüfen, ob diese noch gültig ist nach § 51 Abs 2 AufenthG
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Antwort #4 - 23.02.2015 um 11:09:46
 
Kann man keine abgeleitete Freizügigkeit geltend machen? Dann braucht man den ganzen Rattenschwanz von Aufenthaltsgesetz nicht.
Ausserdem könnte man, wenn man in deutschen Gebieten der Schweiz gelebt hat, dies auch bei der Einbürgerungsbehörde geltend machen.
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Antwort #5 - 23.02.2015 um 14:40:52
 
Kam mir auch als erstes in den Sinn, die mitziehende abgeleitete Freizügigkeit.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #6 - 23.02.2015 um 21:37:05
 
Vielen, vielen Dank für die hilfreichen Antworten Smiley

Zur Mitnahme der Freizügigkeit habe ich etwas recherchiert. Alle Verwaltungsvorschriften und das BVerwG-Urteil die im Thread zur Freizügigkeit bei Rückzug aufgeführt werden stellen immer auf EU, EWR und Mitgliedsstaten ab.

Die Schweiz ist aber weder in EWR noch in der EU, hat aber ein Abkommen zur Freizügigkeit mit der EG geschlossen, so dass die Freizügigkeit auch mit der Schweiz gilt. Es gibt z.B. auch den zugehörigen Ausweis im Kreditkartenformat für Drittstaatsangehörige. Aufgrund dieses Abkommens sollte das Verfahren eigentlich analog gelten, aber es könnte kompliziert werden, die ABH davon zu überzeugen, wenn sie die Verwaltungsvorschriften und das Urteil wörtlich auslegen wollen, falls sie unsicher sind.

Was wäre der Hauptvorteil bei der Mitnahme der Freizügigkeit in Form einer Aufenthaltskarte-EU? Vermutlich:
- typische Geltungsdauer von 5 Jahren (aber der Pass läuft 2018 ab, also doch nur ca drei Jahre, da die Karte ein eAT wäre, der an die Passgültigkeit und Passnummer gebunden ist)
- keine sonstigen Nachweise benötigt (ggf. Krankenkasse, Einkommen, was aber wohl in diesem Fall auch bei AE nicht nötig ist)?

Von den beiden Punkten abgesehen, gibt es eigentlich keinen grossen Unterschied zur AE, oder?
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Antwort #7 - 23.02.2015 um 21:47:30
 
Etwas was man sofort spürt:

28,80 € für die Aufenthaltskarte.
110 € für die Aufenthaltserlaubnis (Ersterteilungsgebühr)

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 23.02.2015 um 22:53:45
 
Zum geschicktesten Vorgehen:

1. Du lässt dir jetzt in der Schweiz die Freizügigkeitsbescheinigung ausstellen.

2. Ihr fahrt gemeinsam nach Deutschland, geht zum Einwohnermeldeamt und meldet euch an. Da legst du deine Freizügigkeitsbescheinigung vor und beantragst für Deine Frau die Aufenthaltskarte. Ihr wird sofort eine Bescheinigung ausgestellt, dass sie die beantragt hat. Dieses Aufenthaltsrecht entsteht mit eurer Einreise nach Deutschland. Es muss nicht von der Behörde verliehen werden. Außerdem gilt es selbst bei Trennung weiter und erlischt erst, falls die Scheidung eingereicht wird.

Ein Visum vor dem Umzug nach D braucht ihr keinesfalls.

3. Wenn ihr wollt, geht ihr danach zur Ausländerbehörde und beantragt zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis für sie als Ehefrau eines Deutschen. Vorteil: Einbürgerung könnte schneller gehen.

Vorteil der Aufenthaltskarte/EU ist zum Beispiel, dass Deine Frau mit Dir ohne Visum nach GB und nach Irland kann. Mit der Aufenthaltserlaubnis geht das nicht. Und, wie oben gesagt, hängt die AE nicht am ehelichen Zusammenleben.

Erkundigt euch außerdem, ob sie schon die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt/EU erfüllt. Dann hätte sie schon jetzt ein eigenständiges, von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht.

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Antwort #9 - 23.02.2015 um 23:14:06
 
Aras schrieb am 23.02.2015 um 11:09:46:
Kann man keine abgeleitete Freizügigkeit geltend machen? Dann braucht man den ganzen Rattenschwanz von Aufenthaltsgesetz nicht.


Die mitgenommene Freizügigkeit setzt nach drei Monaten eine Freizügigkeitstatbestand vorraus. Also gesichertes Einkommen + KV. Da die ABH bis zu sechs Monaten Zeit hat um für den Angehörigen die Aufenthaltskarte auszustellen, kann sie natürlich auch die Voraussetzunge der Freizügigkeit nach drei Monaten überprüfen. Bei Neugründung eines Betriebes in DEU könnte das schwer werden.

Und es bleibt eben auch noch das Problem, das es der Rückkehrfall aufgrund Entscheidung EuGH bei EU-Freizügigkeit gilt, aber der Status bei EU-Schweizerischer Freizügigkeit nicht geklärt ist. 

Bei AE entfällt das komplett, da kein LU gesichert sein muss. Und eine Verpflichtung zum Integrationskurs kann es nicht mehr geben, da Voraufenthalt in DEU.

In diesem speziellen Falll halte ich die AE für die bessere, einfachere und auch schnellere Lösung. Es muss von der ABH eigentlich nichts groß geprüft werden.

Man kann ja zusätzlich noch eine Aufenthaltskarte beantragen. Das würde ich aber machen, nachdem die AE erteilt ist. Ansonsten hat man wieder die leidige entweder/oder Diskussion.
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Antwort #10 - 23.02.2015 um 23:48:46
 
grisu1000 schrieb am 23.02.2015 um 23:14:06:
Die mitgenommene Freizügigkeit setzt nach drei Monaten eine Freizügigkeitstatbestand vorraus. Also gesichertes Einkommen + KV. Da die ABH bis zu sechs Monaten Zeit hat um für den Angehörigen die Aufenthaltskarte auszustellen, kann sie natürlich auch die Voraussetzunge der Freizügigkeit nach drei Monaten überprüfen. Bei Neugründung eines Betriebes in DEU könnte das schwer werden.


Hallo,

ausreichend Existenzmittel + KV, nicht unbedingt "gesichertes Einkommen" (Stichwort: "Rücklagen"). Berichtige mich, falls ich irre.
Da der TS schrieb, dass er nach wie vor in ungekündigtem Arbeitsverhältnis verbleibt und ein KV-Schutz besteht, sehe ich da sowieso keine Probleme.

Zu klären bliebe tatsächlich, inwieweit die Freizügigkeitsrichtlinie im bilateralen CH-DEU Abkommen umgesetzt ist.
Wobei ich das völlig in Ruhe nach Einreise und Anmeldung in DEU klären würde.

Gruß
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Antwort #11 - 24.02.2015 um 00:38:53
 
T.P.2013 schrieb am 23.02.2015 um 23:48:46:
Wobei ich das völlig in Ruhe nach Einreise und Anmeldung in DEU klären würde.

Und die Ehefrau ggf. nicht erwerbstätig werden kann und damit auch nicht selbständig, da die ABH sich weigert die Bescheinigung auszustellen. Wie gesagt diser Fall ist rechtlich unklar. Will die Ehefrau ggf unmittelbar nach Einreise mit einer gewerblichen Tätigkeit beginnen wäre unter Umständen sogar ein FZF-Visa sinnvoll mit einer entsprechenden Gestattung.

Pocht der Threadsteller auf die mitgenommen Freizügigkeit, so sollte er das zumindest mal im Vorfeld mit der ABH mal besprechen wie die das sehen.

Alles erstmal nach der Einreise klären zu wollen, kann IMHO in solch einen Fall zu Verzögerungen führen. Die können IMHO auch massiv sein, wenn die ABH dann über Monate prüft.
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Antwort #12 - 24.02.2015 um 07:07:31
 
grisu1000 schrieb am 23.02.2015 um 23:14:06:
Also gesichertes Einkommen + KV. Da die ABH bis zu sechs Monaten Zeit hat um für den Angehörigen die Aufenthaltskarte auszustellen, kann sie natürlich auch die Voraussetzunge der Freizügigkeit nach drei Monaten überprüfen. Bei Neugründung eines Betriebes in DEU könnte das schwer werden.


auch hier nochmal:

- Freizügigkeit erfordert weder ein "gesicherter" Einkommen noch ein ausreichendes Einkommen. Es genügt, wenn eine Erwerbstätigkeit in nicht nur völlig unerheblicher Weise ausgeübt wird - ein Minijob genügt dafür.
- ein Selbstständiger ist auch freizügigkeitsberechtigt und zwar auch dann, wenn er mit seiner Tätigkeit (noch) keine Gewinne macht. Zwar darf es sich nicht lediglich um ein Scheinunternehmen handeln, aber es genügt eine wirtschaftliche Betätigung, die nicht nur völlig untergeordnet ist.
- eine Krankenversicherung ist für Erwerbstätige zur Entstehung eines Freizügigkeitsrechts überhaupt nicht erforderlich. Zwar besteht aus anderen Gründen KV-Pflicht, aber für die Freizügigkeit muss in solchen Fällen weder eine KV nachgewiesen werden, noch muss jemand in der Lage sein, eine solche aus seiner Erwerbstätigkeit auch zu bezahlen.
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Antwort #13 - 24.02.2015 um 13:08:42
 
Muleta schrieb am 24.02.2015 um 07:07:31:
- eine Krankenversicherung ist für Erwerbstätige zur Entstehung eines Freizügigkeitsrechts überhaupt nicht erforderlich. Zwar besteht aus anderen Gründen KV-Pflicht, aber für die Freizügigkeit muss in solchen Fällen weder eine KV nachgewiesen werden, noch muss jemand in der Lage sein, eine solche aus seiner Erwerbstätigkeit auch zu bezahlen.


Ich habe die Sache vor 3 Jahren schon mal durch gekaut .

Wir sind 2010 in die Schweiz gegangen . ( Meine Frau u.a. D, Ich D. unsere Tochter u.a. D ) Anfang 2011 haben wir meine Schwiegermutter ( Belarus mono Bürger ) aufgrund Freizügigkeit in die CH geholt . Sie hat eine B Bewilligung erhalten, wie wir auch . 2012 haben wir darüber nachgedacht nach D. zurück zu gehen .

Also habe ich wegen ihr bei diversen ABH´s nach gefragt, die für uns in Frage kamen :

ABH Waldshut : Da der Vertrag CH / EU kein 2004/38/Eg ist, bekommt sie keine AE

ABH Bochum :  Da wir Schweizer wie EU bürger behandeln , bekommt Schwimu eine Aufenthaltskarte für EU Bürger

ABH Ludwigshafen : EU Recht mit Deutscher Beteiligung ist uns zu komplex, wir versuchen alles über das Aufenthaltsrecht zu regeln. Das handhaben wir großzügig !

Das nenne ich doch mal Rechtssicherheit für den Bürger !!

Also es gibt keinen direkten Bezug zum EU Recht, und EuGH entscheidungen stehen wohl immer noch aus . Wie die ABH Rückkehrer aus der CH behandelt ist also zum allergrößten Teil von der zuständigen ABH abhängig .

Ein Positives gibt es allerdings. Es gibt ein Sozialhilfeabkommen CH / D . Dadurch das meine Belarussische Schwiegermutter in der CH KV Versichert ist, hätte eine Deutsche Ersatzkasse sie aufnehmen müssen. Da sie kein Einkommen hat, auch zum min. Tarif !

Michael
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