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Frau aus der Ukraine einladen (Gelesen: 2.959 mal)
ENHO
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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22.02.2015 um 13:11:23
 
Hallo zusammen,

ich habe hier auch eine tolle Frau aus der Ukraine kennen gelernt.
Wie habe uns letztes Wochenende in Kiev getroffen und eine tolle Zeit gehabt.

Jetzt möchte ich Sie natürlich nach Deutschland einladen.

Zu Ihr:
Sie hat bereits ein Jahr in Deutschland als Au Pair gelebt.
Kann gut Deutsch (B2) und hat wie ich noch keine Kinder.
Momentan ist Sie arbeitslos.

Wie kann ich Sie am besten einladen? Touristvisum, Besuchsvisum, Arbeitsvisum?
Wie kann das mit der Rückkehrwilligkeit belegt werden?
Was ist der Unterschied zwischen formelle und formlose Einladung?

Ich hoffe ihr könnt uns helfen.
Grüße
Enrico
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 22.02.2015 um 13:57:58
 
Am besten belegt sie ihre Rückkehrabsicht durch eine Verwurzelung im Land: Gut bezahlte Arbeit, Ehemann und Kinder.

Was sie nicht hat, kann sie nicht zeigen.

Sie beantragt ein Besuchsvisum. Sie sollte beim ersten Mal nicht übertreiben, zwei Wochen oder so.

Die "formelle Einladung" ist (meist ist das gemeint) eine VE: Du gehst zur Ausländerbehörde, zeigst die letzten drei Gehaltsabrechnungen, unterschreibst ein finanzielle Garantie für ihren Aufenthalt und schickst das Dokument im Original an sie, damit sie es zum Antrag dazu legen kann.

Ihre Chancen sind unterdurchschnittlich, wenn sie die Rückkehrabsicht nicht wirklich nachweisen kann.
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ENHO
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Antwort #2 - 22.02.2015 um 14:33:31
 
Hi Reinhard,

das ist das Problem. Sie hat momentan keine Arbeit, keine Kinder und auch keinen Ehemann (wäre auch blöd, wenn ich Sie heiraten möchte).

Wissen nicht, wie wir das der Behörde belegen können.

Gruß
Enrico
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reinhard
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Antwort #3 - 22.02.2015 um 15:00:15
 
Dass sie keine Arbeit, keine Kinder und keinen Ehemann hat, kann sie belegen. Darauf kommt es aber nicht an.

Sie muss begründen, weshalb sie nur zwei Wochen zu Besuch kommen und anschließend zurückkehren will. Die Botschaft prüft den Verdacht, sie wollte vielleicht (unerlaubt) anschließend in Deutschland bleiben. Sie kennt ja die Richtung der Fragen und muss einfach überzeugend argumentieren.

Die Alternative wäre, keinen Antrag zu stellen. Aber das entscheidet sie.
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Antwort #4 - 22.02.2015 um 17:42:54
 
ich kann noch keine PN schreiben.

Kannst mir gerne schicken. Hast du damit gute Erfahrungen gemacht oder hattet Ihr damals mehr Schwierigkeiten?

Gruß
Enrico
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reinhard
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Antwort #5 - 22.02.2015 um 18:55:39
 
Das Risiko ist einfach: Je länger der Zeitraum ist, für den sie in Deutschland bleiben willt, desto schwerer ist es, die Verwurzelung in der Ukraine (und damit die Rückkehrabsicht) nachzuweisen.

Wer ohne Probleme zwei Monate weg kann, kann auch vier Monate weg, denkt sich die Botschaft. Das solltest Du mit ihr in Ruhe besprechen. Hier bekommst Du Ratschläge, auch verschiedene. Entscheiden muss sie schließlich, sie stellt ja den Antrag und bezahlt die Gebühr dafür.
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Antwort #6 - 22.02.2015 um 19:42:38
 
Hat jemand Erfahrung mit einem Arbeitsvisum nach Polen?
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Antwort #7 - 22.02.2015 um 20:13:39
 
Hallo,

falls Du darüber nachdenkst, dass Deine Freundin ein Arbeitsvisum in Polen beantragt, um Dich ausschließlich damit dann zu besuchen - bedenke, dass dies nicht dem eigentlichen und angegebenen Zweck des beantragten Visums entspräche.
Prüfe vor Umgehung von Bestimmungen oder dem Ausnutzen vermeintlicher Lücken, welche Konsequenzen es haben kann. Auch wenn Trickserei gelegentlich gutgehen wird, wird es das nicht immer. Und dann ist das Geschrei groß. Sollte ich Deine Frage falsch interpretiert haben - sorry.
Just my 2 Cents.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #8 - 22.02.2015 um 22:54:59
 
reinhard schrieb am 22.02.2015 um 13:57:58:
Die "formelle Einladung" ist (meist ist das gemeint) eine VE:


Im Falle Kiew hält sich das hartnäckige Gerücht, dass zusätzlich zur VE ein Einladungsschreiben nötig ist -- auch wenn VE-Geber und Einlader die gleiche Person ist.
Kann sein, dass die Ortskrräfte der AV dort das auch tatsächlich fordern.

ENHO schrieb am 22.02.2015 um 19:42:38:
Hat jemand Erfahrung mit einem Arbeitsvisum nach Polen? 

ISt ein üblicher Tip in UA,
aber wenn keine Arbeit in Polen angetreten werden soll, bekommt man ein solches Visum nur durch Falschangaben.
Die Verwendung des Visums ist dann strafbar.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#95
Zitat:
Zitat:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  ...

    2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #9 - 23.02.2015 um 07:38:10
 
Danke für eure Antworten.

Momentan sind wir für einen 4 wöchigen intensiv Sprachkurs bei mir.
Müssen uns noch ein wenig über die Bedingungen informieren.
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