Hallo,
ich glaube
nicht, dass eine falsch abgegebene Anerkennung (also vom nicht biologischen Vater) eine Bestrafung als mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB zur Folge haben kann. Wenn überhaupt, liegt wohl eine "Personenstandsfälschung" nach § 169 StGB vor, siehe auch den
Artikel bei Wikipedia (was besseres habe ich im Netz nicht dazu gefunden...).
Selbst bei diesem Straftatbestand sieht die Rechtsprechung aber keine strafbare Handlung, so z.B. OLG Hamm, Urteil vom 20. November 2007 (Az.: 1 Ss 58/07):
Zitat:Orientierungssatz1. Wer mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft über ein Kind anerkennt, obwohl er nicht der leibliche Vater ist und die Herstellung einer Lebensgemeinschaft mit Mutter und Kind nicht beabsichtigt, macht keine "unrichtigen" Angaben und macht sich daher nicht nach § 169 StGB und § 92 Abs. 2 Nr. 2
AuslG (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) strafbar, wenn er gegenüber dem Standesamt wahrheitswidrig behauptet, der biologische Erzeuger des Kindes zu sein, um der Mutter den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung zu ermöglichen.
Auch die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft, die in Kenntnis der fehlenden biologischen Abstammung, aber mit Zustimmung der Kindesmutter erfolgt, stellt eine wirksame konstitutive Festlegung der Vaterschaft dar, die weder sittenwidrig noch nichtig oder anfechtbar ist. Ein Rückgriff auf die für die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Vorschriften ist ausgeschlossen.
Womöglich liegen aber Verfolger Verstöße gegen ausländerrechtliche Bestimmungen und/oder zivilrechtliche Ansprüche gegen den Anerkennenden vor.
Viele Grüße,
Blaise