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Staatbürgerschaft/Einreise Deutschland (Gelesen: 6.084 mal)
chic99
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #15 - 06.03.2015 um 11:04:19
 
vielen dank, jetzt steige ich langsam durch.

wenn ich das so raus lese, dann könnte ja jeder eine Vaterschaft anerkennen, wenn das Kind in Deutschland ist.
und dann kann man auch einen deutschen Reisepass beantragen.
was klar ist, mit allen pflichten wie Unterhaltsansprüche und Erbrecht.
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Odysseus
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Antwort #16 - 06.03.2015 um 11:10:32
 
chic99 schrieb am 06.03.2015 um 11:04:19:
was klar ist, mit allen pflichten wie Unterhaltsansprüche und Erbrecht. 


... und natürlich auch  - was ebenfalls klar ist - mit allen strafrechtlichen Konsequenzen (Mittelbare Falschbeurkundung § 271 StGB, Einschleusen von Ausländern § 96 StGB etc.)
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Antwort #17 - 07.03.2015 um 00:16:51
 
Odysseus schrieb am 06.03.2015 um 11:10:32:
... und natürlich auch- was ebenfalls klar ist - mit allen strafrechtlichen Konsequenzen (Mittelbare Falschbeurkundung § 271 StGB, Einschleusen von Ausländern § 96 StGB etc.)


Naja, allerdings waere das hier von Odysseus unterstellte "Geschaeftsmodell" allein schon von der zivilrechtlichen Seite mit recht unwaegbaren Risiken behaftet, da man eine Vaterschaft nicht so leicht wieder los wird wie eine Ehe.
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Blaise
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Antwort #18 - 07.03.2015 um 11:16:39
 
Hallo,

ich glaube nicht, dass eine falsch abgegebene Anerkennung (also vom nicht biologischen Vater) eine Bestrafung als mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB zur Folge haben kann. Wenn überhaupt, liegt wohl eine "Personenstandsfälschung" nach § 169 StGB vor, siehe auch den Artikel bei Wikipedia (was besseres habe ich im Netz nicht dazu gefunden...).

Selbst bei diesem Straftatbestand sieht die Rechtsprechung aber keine strafbare Handlung,  so z.B. OLG Hamm, Urteil vom 20. November 2007 (Az.: 1 Ss 58/07):
Zitat:
Orientierungssatz
1. Wer mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft über ein Kind anerkennt, obwohl er nicht der leibliche Vater ist und die Herstellung einer Lebensgemeinschaft mit Mutter und Kind nicht beabsichtigt, macht keine "unrichtigen" Angaben und macht sich daher nicht nach § 169 StGB und § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) strafbar, wenn er gegenüber dem Standesamt wahrheitswidrig behauptet, der biologische Erzeuger des Kindes zu sein, um der Mutter den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung zu ermöglichen.

Auch die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft, die in Kenntnis der fehlenden biologischen Abstammung, aber mit Zustimmung der Kindesmutter erfolgt, stellt eine wirksame konstitutive Festlegung der Vaterschaft dar, die weder sittenwidrig noch nichtig oder anfechtbar ist. Ein Rückgriff auf die für die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Vorschriften ist ausgeschlossen.


Womöglich liegen aber Verfolger Verstöße gegen ausländerrechtliche Bestimmungen und/oder zivilrechtliche Ansprüche gegen den Anerkennenden vor.

Viele Grüße,

Blaise
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Antwort #19 - 07.03.2015 um 11:35:10
 
eigentlich hatte ich hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1237305720/9#9 schonmal alles zu dem Thema gesagt.

Da eine VA eine Willenserklärung ist und keine (eidesstattliche) Versicherung über angebliche Tatsachen.
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Antwort #20 - 07.03.2015 um 18:43:41
 
Odysseus schrieb am 06.03.2015 um 11:10:32:
... und natürlich auch- was ebenfalls klar ist - mit allen strafrechtlichen Konsequenzen (Mittelbare Falschbeurkundung § 271 StGB, Einschleusen von Ausländern § 96 StGB etc.)


Was aber IMHO eher theoretisch wäre. Müßte da nicht erst einmal die Vaterschaft nach 1600 Abs 1 Nr. 5 BGB angefochten werden? Hat der Vater mit dem Kind eine soziale familäre Beziehung, also kommt seinen Pflichten nach, so geht die Anfechtung gar nicht, siehe 1600 Abs 3 BGB.
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Odysseus
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Antwort #21 - 07.03.2015 um 19:34:20
 
Blaise schrieb am 07.03.2015 um 11:16:39:
ich glaube nicht, dass ...


Bin ja kein Jurist, aber beim ersten Lesen hab ich halt mal die falsche Angabe, die zur Beurkundung der Vaterschaft führt unter
"Wer bewirkt, dass (...) Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden (...) als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden,..."
subsumiert. Kann mich natürlich auch irren. Die angesprochenen privatrechtlichen Konsequenzen sind vielleicht auch schon Strafe genug...
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