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Staatbürgerschaft/Einreise Deutschland (Gelesen: 6.077 mal)
chic99
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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20.02.2015 um 12:44:04
 
Hallo zusammen,

ich bin etwas in einer verzwickten Situation.
Ich habe eine 12 Jährige Tochter die in Kenia beim Bruder ihrer Mutter lebt und auch in Kenia geboren ist. Die Mutter hat mich jetzt im Nachhinein erst als Vater in die Geburtsurkunde eintragen lassen, worüber ich auch sehr froh bin Smiley . Die Mutter lebt jetzt auch in Deutschland und hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Gibt es die Möglichkeit, meinem Kind auch die Deutsche Staatsbürgerschaft zukommen zu lassen? oder wie kann ich es schaffen, das sie entweder ohne Probleme zu besuch kommen kann oder auch dauerhaft nach Deutschland kommt.

Vielen dank schon einmal.
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Bayraqiano
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Antwort #1 - 20.02.2015 um 12:47:45
 
es muss jedenfalls als Erstes eine nach dt. Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung zustandekommen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/stag.htm#4). Ob der Eintrag in den kenianische Geburtsurkunde ausreicht kann ich nicht sagen, ggf. müsste aber erneut eine VA fürs Kind abgegeben werden.

Danach muss für das Kind ein deutscher Reiepass beantragt werden (vgl. http://www.nairobi.diplo.de/Vertretung/nairobi/de/008__Rechts-_20und_20Konsularh...), ggf. kommt noch eine Urkundenüberprüfung hinzu ehe ein RA ausgestellt wird.

Und das Kind (wohl?) auch die kenianische Staatsangehörigkeit haben dürfte, müsste auch geklärt werden, welche Formualitäten bei der Ausreise zu beachten sind.

[Wenn das Kind dauerhaft in der BRD bleiben soll wäre auch das Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes zu klären.]
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chic99
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Antwort #2 - 20.02.2015 um 13:24:26
 
muss ich bei der Vaterschaftsanerkennung Nachweise bei der Botschaft erbringen?
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reinhard
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Antwort #3 - 20.02.2015 um 13:26:46
 
Nein. Du musst nur vorher klären, ob in der Botschaft jemand arbeitet, der solch eine Erklärung entgegennehmen kann / darf.

Die Erklärung muss von der Mutter akzeptiert werden.
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Muleta
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Antwort #4 - 20.02.2015 um 13:31:33
 
chic99 schrieb am 20.02.2015 um 13:24:26:
muss ich bei der Vaterschaftsanerkennung Nachweise bei der Botschaft erbringen?


da Mutter und (biologischer) Vater doch beide in Deutschland leben, macht eine VA bei der Botschaft doch nun wahrlich gar keinen Sinn.

Außerdem sollte man vielleicht mal klären, warum Du bereits in der Geburtsurkunde stehst - mit anderen Worten: ob das einfach entgegen dem kenianischen Recht "auf Zuruf" erfolgt ist oder ob Du tatsächlich nach kenianischem Recht wirksam der rechtliche Vater geworden bist.

Zur Vermeidung von urkundlichen Problemen würde ich jedenfalls eine inhaltlich unrichtige Geburtsurkunde des Kindes (also eine, wo fälschlich ein rechtlicher Vater drinsteht, obwohl in Wirklichkeit gar keine Vaterschaft besteht), ganz sicher nicht bei deutschen Behörden vorlegen und darauf basierend dann irgendwelche weiteren Schritte einleiten.
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chic99
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Antwort #5 - 03.03.2015 um 21:22:22
 
danke für die antworten.

wie verhält es sich, wenn man alles in Deutschland regelt. Da die kleine noch ein gültiges Aufenthaltsrecht in Deutschland besitz. Wir holen die Kleine hier her, ich erkenne die Vaterschaft an und wir beantragen auch alles weitere.
In Deutschland muss ich ja nur über das Jugendamt oder noch besser auf dem Standesamt die Vaterschaft anerkennen, dann ist doch die kleine automatisch berechtig einen Deutschen Reisepass zu erhalten und wir haben auch mit dem Visum für die Zukunft keine Probleme mehr.
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reinhard
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Antwort #6 - 03.03.2015 um 21:31:47
 
Normalerweise ist das Jugendamt zuständig: Du erkennst die Vaterschaft an, die Mutter stimmt der Erklärung von Dir zu.

Was hat das Kind denn? Ein Visum? Ist aber eigentlich egal: Wenn sich während des Aufenthalts was ändert, z.B. die deutsche Staatsangehörigkeit "entdeckt" wird, müsste der Rest fast von selbst laufen (mit der benötigten Anzahl Behördenterminen natürlich).
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Antwort #7 - 03.03.2015 um 21:41:41
 
die kleine lassen wir jetzt im Mai nach Deutschland kommen, da sie dann Ferien hat, bis jetzt haben wir damit auch keine Probleme, das sie noch eine gültige Aufenthaltserlaubnis hat, nur diese verwirkt sie, wenn sie nicht eine gesetzlich gesegelten Aufenthalt in Deutschland nachweisen kann. Im 2 Jahren, wenn alles geregelt ist, (schlimmere ehemalige Familiäre Dinge, wo die kleine nicht mitbekommen soll). kommt die kleine dann wieder. aber bis dahin ist die Aufenthaltsgenehmigung verwirkt, das sie die festgelegten tage nicht da sein kann. sie geht im Augenblick auf ein Internat in Kenia
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reinhard
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Antwort #8 - 03.03.2015 um 22:16:26
 
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, es gäbe "festgelegte Tage", die man hier sein muss. Die AE erlischt, wenn man "nicht nur vorübergehend" ausreist. Man behält die AE, wenn man hier lebt.
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chic99
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Antwort #9 - 03.03.2015 um 22:26:25
 
da gebe ich dir recht.

aber aus schultechnischen gründen, musste sie in Deutschland abgemeldet weden. und die von der Behörde haben gesagt, wenn man sich an diese vorgaben nicht hält erlischt diese
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Antwort #10 - 04.03.2015 um 08:25:32
 
es deutet alles darauf hin, dass die AE des Kindes erloschen ist. Eine Ausreise erfolgte wohl aus einem nicht nur vorübergehenden Grund, da ein Schulbesuch hier in D auf absehbare Zeit gar nicht geplant ist. Wenn also keine Zustimmung der ABH zur längeren Abwesenheit eingeholt wurde, dann ist die AE de facto schon weg.

Eine VA in Deutschland benötigt nur Vater und Mutter. Das Kind muss zu diesem Zweck nicht anwesend und auch nicht in Deutschland sein. Es klang so, als ob Du da von falschen Voraussetzungen ausgehst.

Daher:
1.) klären, warum Du überhaupt in der Geburtsurkunde drin stehst
2.) ggf. in Deutschland eine VA mit der Mutter abgeben
3.) dann dt. Reisepass für das Kind beantragen (das müsste dann vor Ort gemacht werden; Formalitäten sollten vorher mit der Botschaft geklärt werden, auch wenn das mit dieser speziellen Botschaft nicht so ganz einfach ist).
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c4r1
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Antwort #11 - 04.03.2015 um 17:10:08
 
Was ist ein AE? Aufethaltserlaubnis?
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Antwort #12 - 04.03.2015 um 17:59:07
 
c4r1 schrieb am 04.03.2015 um 17:10:08:
Was ist ein AE? Aufethaltserlaubnis?


Ja. Wenn du auf die dick grün unterlegten Buchstaben klickst, dann bekommst du Informationen dazu.
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chic99
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #13 - 06.03.2015 um 09:35:19
 
wie verhält  es sich eigentlich mit kindern die nach dem 1.1.2000 geboren sind. ich habe auf der Botschaftsseite gelesen, das man ab da die Vaterschaft innerhalb eines Jahres anerkennen muss, sonst ist das mit der Staatsbürgerschaft nicht mehr möglich ?

ich weiß viele fragen, bin halt ein totales greenhorn
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Aras
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Antwort #14 - 06.03.2015 um 09:44:50
 
Das gilt aber nur wenn der deutsche Elternteil nach 1999 und im Ausland geboren wurde. Ich gehe mal davon aus, dass du nicht 16 Jahre alt bist.

Zitat:
4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen


http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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