Honeyala schrieb am 20.02.2015 um 02:20:50:Bis jetzt hat sie keine Visa benötigt um mich in Deutschland zu besuchen. Malaysia und Deutschland verkehren visumfrei. Wenn wir dann hier in Deutschland heiraten, braucht sie doch auch kein Visum, oder?
für Besuche bzw.
kurzfristige Aufenthalte braucht sie kein Visum. Also sollte sie die Besuchsaufenthalte (auch) dazu nutzen, einen Sprachkurs zu machen und einen A1-Test abzulegen. Durch die Möglichkeit der visumsfreien Einreise hat sie dort einen riesigen Vorteil gegenüber den meisten anderen Ausländern! Den sollte sie nutzen.
Sie darf während eines kurzfristigen Aufenthalts auch (fast) alles hier machen (außer zu Arbeiten, das ist ein komplizierteres Thema). Auch darf sie während eines solchen Aufenthalts hier heiraten und für die Heirat ist auch kein
A1 nötig (dann aber ein Dolmetscher).
Aber: wenn sie nicht nur kurzfristig (90/180 Tage), sondern dauerhaft hierbleiben will (mit anderen Worten: wenn sie eine
AE haben möchte), dann muss sie dafür ein Visum bei der deutschen Botschaft im Heimatland beantragen. Die visumsfreie Einreise gilt nämlich nicht für geplante Daueraufenthalte.
VE ist in Deinem Fall nicht erforderlich.
Der letzte Satz in § 28 Abs. 1
AufenthG ist entscheidend: "§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
[=Sprachkenntnisse]
, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des
[§ 28 Abs. 1]
Satzes 1 Nr. 1
[=Ehegattennachzug]
entsprechend anzuwenden."
Nachtrag, auch wenn es hier eigentlich keine Rolle spielt:
dgstein schrieb am 20.02.2015 um 06:51:58:visumsfreie Einreise erlaubt nur einen Besuch von maximal 3 Monaten zu touristischen Zwecken
nicht ganz: die Zwecke eines solchen kurzfristigen Aufenthalts sind nicht auf "touristische" Zwecke begrenzt. Man kann auch Familienbesuche machen, sich medizinisch behandeln lassen, an Bildungsmaßnahmen teilnehmen, heiraten und Kinder kriegen und sogar -sehr eingeschränkt- arbeiten.